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Rechtssatz RS0057321×

Rechtssatz RS0057321

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057321

Geschäftszahl

6Ob552/88

Entscheidungsdatum

14.04.1988

Rechtssatz

Vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt die Vermutung, daß - bis zu einem vom Zahler zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles - die Leistungen aus vorhandenen, daß heißt angesparten Mitteln der Eheleute getätigt wurden; danach, daß - bis zu dem vom nicht leistenden Teil zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles die Leistungen nicht aus Mitteln getätigt wurden, die bereits im Zeitpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben und angesammelt worden waren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 552/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 552/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057321

Dokumentnummer

JJR_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_001