Rechtssatz RS0057793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057793
Entscheidungsdatum
14.04.1988
Rechtssatz
Entnahme eines Eheteiles zu Lasten seines Kapitalkontos sind als wirtschaftlicher Vorgriff auf Gewinnanteile künftiger Geschäftsperioden für die nacheheliche Aufteilung wie eine Darlehensaufnahme zu behandeln; Entnahmen, die wirtschaftlich der Auszahlung eines bereits fälligen Gewinnanteiles entsprechen, dagegen nicht. Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Entnahme Vorgriffe auf künftige Gewinnanteile waren, trägt der Entnehmer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057793
Dokumentnummer
JJR_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_004