Begründung:
Alfred und Ulrike B***** waren vom 11.9.1971 bis 16.12.1986 verheiratet; ihre Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Der am 27.2.1979 geborene gemeinsame Sohn Oliver befindet sich auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs der Eltern in Pflege und Erziehung des Vaters.
Am 4.12.1987 beantragte Alfred B***** (in weiterer Folge Antragsteller genannt), am 15.12.1987 Ulrike B***** (in weiterer Folge Antragsgegnerin genannt) beim Erstgericht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Davon ist nach einer außergerichtlichen Teileinigung sowie einem am 16.3.1988 erzielten gerichtlichen Teilvergleich (ON 9) nur noch strittig, wer das gemeinsam geschaffene, im gleichteiligen Miteigentum stehende Einfamilienhaus ***** erhalten soll und in welcher Höhe die Ausgleichszahlung an den weichenden Ehegatten zu bemessen ist.
Die bisher erzielte (zum Teil in den Spruch des erstinstanzlichen Beschlusses aufgenommene) Einigung sieht so aus, daß ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ohne verbleibende Wertdifferenz real aufgeteilt wurde. Der Antragsteller erhält darüberhinaus den mit S 110.000 bezifferten Erlös einer Lebensversicherung, Videofilme im Wert von S 10.000 und den PKW BMW 320 i, Baujahr 1984; die Antragsgegnerin den PKW VW Golf, Baujahr 1985. Einigkeit besteht weiters darüber, daß der dem Antragsteller verbleibende PKW um S 27.000 mehr wert ist als der PKW der Antragsgegnerin und daß derjenige, der das Haus behalten darf, den bestehenden Hypothekarkredit von S 270.000 zu übernehmen hat, andererseits aber auch die Einbaumöbel und sanitären Einrichtungen in Küche, Badezimmer, Fitneßraum und Sauna im Wert von S 170.000 erhält.
Der Antragsteller erklärte sich bereit (und ist dazu offensichtlich auch in der Lage), für die Überlassung des Hauses, dessen Wert er mit S 5 Mio beziffert (AS 116), S 2,350.000 an die Antragsgegnerin zu zahlen, jedenfalls aber eine entsprechende (etwa am halben Wert des Hauses orientierte) Ausgleichszahlung zu leisten (im Revisionsrekurs bietet er S 2,523.500,-- an). Er begründet sein Begehren auf Zuteilung des Hauses vor allem damit, daß dies im Interesse des von ihm betreuten Kindes gelegen sei.
Die Antragsgegnerin wiederum beansprucht das Haus mit der Begründung, daß sie auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen sei, wogegen der Antragsteller über weitere Wohnungen verfüge. Die Interessen des Kindes könnten nicht ausschlaggebend sein, weil dieses - nicht zuletzt auf Grund eines ausgiebigen Besuchsrechts - mehr schulfreie Zeit bei ihr verbringe als beim Antragsteller. Außerdem würde es selbst bei einem Umzug des Antragstellers seine vertraute Umgebung nicht verlieren, weil ohnehin nur eine Wohnung in der Nähe des früher gemeinsamen, jetzt vom Antragsteller allein geführten Geschäftslokals in Frage komme und ausreichende Mittel für die Beschaffung einer solchen Wohnung zur Verfügung stünden.
Den Wert des gemeinsamen Hauses beziffert die Antragsgegnerin mit S 6 Mio. Sie sei in der Lage, eine Ausgleichszahlung von maximal S 2,3 Mio. aufzubringen (AS 105), will jedoch (nach dem letzten Verfahrensstand) nicht mehr als S 2,1 Mio zahlen, falls sie das Haus erhält und alle übrigen Aufteilungsmodalitäten gleich bleiben. Sollte das Haus dem Antragsteller zugewiesen werden, beansprucht sie eine Ausgleichszahlung von rund S 4,5 Mio (nach einer Wertberichtigung einzelner Gegenstände der Aufteilungsmasse offensichtlich rund S 4,250.000); dies alles mit der Begründung, daß der Antragsteller
a) weiteres Vermögen in der Form einer Zweitwohnung habe;
b) über Ersparnisse aus den Geschäftsgewinnen der Jahre 1984 bis 1986 in der Höhe von mindestens S 1,5 Mio verfügen müsse und deshalb der Antragsgegnerin für deren Mitarbeit im gemeinsamen Betrieb gemäß § 98 ABGB eine angemessene Abgeltung von mindestensb) über Ersparnisse aus den Geschäftsgewinnen der Jahre 1984 bis 1986 in der Höhe von mindestens S 1,5 Mio verfügen müsse und deshalb der Antragsgegnerin für deren Mitarbeit im gemeinsamen Betrieb gemäß Paragraph 98, ABGB eine angemessene Abgeltung von mindestens
S 750.000 schulde;
c) seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin vernachlässigt und selbst einen hohen Lebensaufwand betrieben habe, während sie (insbesondere in den Jahren des Hausbaus) Konsumverzicht bei Urlaubsreisen und persönlicher Bekleidung leisten mußte;
d) zur Bewältigung der ehelichen Lasten weniger beigetragen habe als die Antragsgegnerin, die neben der Führung des Haushaltes und der Betreuung des Kindes (zunächst vollbeschäftigt, dann - nach der Geburt des Kindes - an den zwei arbeitsreichsten Tagen der Woche) auch noch die Mitarbeit im weitaus umsatzstärkeren Damenfriseursalon auf sich genommen habe; und schließlich
e) das unter seinem Namen angemeldete, aber gemeinsam aufgebaute Unternehmen weiterführen könne, während sich die Antragsgegnerin unter größter Mühe erst einen eigenen Betrieb habe schaffen müssen, was bei der Bemessung der Ausgleichszahlung mit rund
S 500.000 zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich des zu lit.b angeführten Arguments hat die Antragsgegnerin einmal den Standpunkt vertreten, ihr auf § 98 ABGB gestützter Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Antragstellers bzw. auf Gewinnbeteiligung im Umfang von S 750.000 sei dergestalt zu berücksichtigen, daß von der dem halben Wert des Hauses entsprechenden Ausgleichszahlung von rund S 3 Mio jene Beträge abgezogen werden, "die der Antragsgegnerin noch rechtskräftig zugesprochen werden sollten" (AS 101). Ihr Vorbringen insgesamt (siehe vor allem ON 1, ON 7 und ON 19) ist jedoch offensichtlich so zu verstehen, daß sie im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung ihre nicht oder zu gering entlohnte Mitarbeit im Unternehmen des Antragstellers berücksichtigt haben will und eine Verringerung bzw. Erhöhung der Ausgleichszahlung um rund S 750.000 - bei entsprechender Gewichtung und Berücksichtigung anderer Umstände könnten es auch weniger sein - anstrebt. In der Sache selbst hat sie dazu vorgebracht, daß das Unternehmen des Antragstellers (ein Friseurgeschäft mit getrenntem Herrn- und Damenfriseursalon) zwar bei der Steuer- und Gewerbebehörde formell auf ihn angemeldet gewesen sei, in Wahrheit jedoch gemeinsam, gleich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt worden sei. Nach Auflösung der Zusammenarbeit im Sommer 1986 habe die Antragsgegnerin einen eigenen Damenfriseursalon eröffnet. Zuvor sei sie formell zum kollektivvertraglichen Mindestlohn im Unternehmen des Antragstellers beschäftigt gewesen und schließlich grundlos - ohne Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung - entlassen worden, doch sei diese Anstellung ein Scheinvertrag gewesen. Ihr geringer "Verdienst" sei in die gemeinsame Haushaltskasse (ein gemeinsames Konto) gekommen, wovon die Lebenshaltungskosten bestritten worden seien. Tatsächlich hätte ihr ein Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Unternehmensgewinn gebührt.Hinsichtlich des zu Litera b, angeführten Arguments hat die Antragsgegnerin einmal den Standpunkt vertreten, ihr auf Paragraph 98, ABGB gestützter Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Antragstellers bzw. auf Gewinnbeteiligung im Umfang von S 750.000 sei dergestalt zu berücksichtigen, daß von der dem halben Wert des Hauses entsprechenden Ausgleichszahlung von rund S 3 Mio jene Beträge abgezogen werden, "die der Antragsgegnerin noch rechtskräftig zugesprochen werden sollten" (AS 101). Ihr Vorbringen insgesamt (siehe vor allem ON 1, ON 7 und ON 19) ist jedoch offensichtlich so zu verstehen, daß sie im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung ihre nicht oder zu gering entlohnte Mitarbeit im Unternehmen des Antragstellers berücksichtigt haben will und eine Verringerung bzw. Erhöhung der Ausgleichszahlung um rund S 750.000 - bei entsprechender Gewichtung und Berücksichtigung anderer Umstände könnten es auch weniger sein - anstrebt. In der Sache selbst hat sie dazu vorgebracht, daß das Unternehmen des Antragstellers (ein Friseurgeschäft mit getrenntem Herrn- und Damenfriseursalon) zwar bei der Steuer- und Gewerbebehörde formell auf ihn angemeldet gewesen sei, in Wahrheit jedoch gemeinsam, gleich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt worden sei. Nach Auflösung der Zusammenarbeit im Sommer 1986 habe die Antragsgegnerin einen eigenen Damenfriseursalon eröffnet. Zuvor sei sie formell zum kollektivvertraglichen Mindestlohn im Unternehmen des Antragstellers beschäftigt gewesen und schließlich grundlos - ohne Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung - entlassen worden, doch sei diese Anstellung ein Scheinvertrag gewesen. Ihr geringer "Verdienst" sei in die gemeinsame Haushaltskasse (ein gemeinsames Konto) gekommen, wovon die Lebenshaltungskosten bestritten worden seien. Tatsächlich hätte ihr ein Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Unternehmensgewinn gebührt.
Der Antragsteller hielt dem entgegen, daß die Antragsgegnerin bei ihm beschäftigt gewesen sei und den ihr gebührenden Lohn erhalten habe. Er bestritt deshalb jegliche Unterhaltsverletzung gegenüber der Antragsgegnerin, behauptete zahlreiche finanzielle Zuwendungen und einen Lebensstandard der Antragsgegnerin, der wesentliche Ersparnisse gar nicht zugelassen habe, und stellte auch das angebliche Ausmaß der Mitarbeit der Antragsgegnerin im Geschäft und Haushalt in Frage. Insoweit kann auf den Akt verwiesen werden.
Das Erstgericht wies das Haus der Antragsgegnerin zu und verpflichtete sie zu einer Ausgleichszahlung von S 2,876.500 an den Antragsteller, der das Haus binnen 3 Monaten nach der ersten Teilzahlung von S 1 Mio zu räumen habe (die übrigen Aussprüche spielen im Rechtsmittelverfahren nur noch insofern eine Rolle, als von der Antragsgegnerin die mangelnde Exekutionsfähigkeit der Übereignungsverpflichtung des Antragstellers hinsichtlich seines Liegenschaftsanteiles sowie der Zuweisung von Einrichtungsgegenständen geltend gemacht wird). Es stellte fest:
Bei der Eheschließung im Jahr 1971 hatten die Parteien bereits gemeinsame Ersparnisse von rund S 100.000. Im Dezember 1972 wurde das Friseurgeschäft in der Billrothstraße eröffnet, wobei eine Ablöse von S 350.000 zu zahlen war, die durch zwischenzeitige Ersparnisse und ein Darlehen der Eltern des Antragstellers finanziert wurde. Die Eltern der Antragsgegnerin leisteten dazu keinen Beitrag. Das Darlehen wurde in der Folge aus dem Geschäftserlös zurückgezahlt.
Die Antragsgegnerin war im Betrieb ihres damaligen Gatten zu den kollektivvertraglichen Bedingungen als Friseurin angestellt und leitete den Damensalon im Rahmen dieses Betriebes. Sie verrichtete dabei alle damit zusammenhängenden fachlichen Arbeiten, nicht aber darüberhinausgehende wie etwa Buchhaltung oder Steuerangelegenheiten. Ihr Gehalt kam in die gemeinsame Haushaltskasse, aus der die Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt wurden.
Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 1979 blieb die Antragsgegnerin zunächst ein Jahr lang zu Hause und arbeitete dann nur mehr 2 Tage wöchentlich sowie gelegentlich darüberhinaus als Kranken- oder Urlaubsvertreterin im Betrieb ihres Gatten. Ihr damaliges Gehalt wurde ihrer Arbeitsleistung entsprechend gekürzt.
Der Damensalon erwirtschaftete etwa 3/4 des Gesamtumsatzes des Friseurgeschäftes.
Im Jahr 1977 erwarben die Parteien das heute strittige Grundstück, wobei der Kaufpreis aus zum Teil "schwarzen" Erträgnissen des Friseurgeschäftes aufgebracht wurde. In der Folgezeit wurde das darauf stehende Haus duch einen Neubau ersetzt und Ende 1978 von den Parteien bezogen. Auch die dafür erforderlichen Kosten sind aus den Erträgnissen des Friseurgeschäfts aufgebracht worden.
Ersparnisse, die bis 1984 gemacht wurden und zuletzt eine Höhe von S 1,085.000 erreicht hatten, wurden vor dem gegenständlichen Verfahren einvernehmlich geteilt. Darüberhinausgehende Ersparnisse konnte die Antragsgegnerin nicht beweisen, desgleichen auch nicht die Existenz einer weiteren Wohnung des Antragstellers.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Antragsgegnerin keinen über ihre Entlohnung hinausgehenden Anteil am Geschäftsgewinn des Antragstellers geltend machen könne, da dies durch § 100 ABGB ausgeschlossen sei und ihre Mitarbeit die einer angestellten Friseurin nicht überstiegen habe. Im übrigen seien die erwirtschafteten Beträge ohnedies in die Bestreitung der Lebenshaltungskosten und das gemeinsame Haus geflossen. Ein darüberhinausgehender, auf § 98 ABGB gestützter Anspruch bestehe nicht.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Antragsgegnerin keinen über ihre Entlohnung hinausgehenden Anteil am Geschäftsgewinn des Antragstellers geltend machen könne, da dies durch Paragraph 100, ABGB ausgeschlossen sei und ihre Mitarbeit die einer angestellten Friseurin nicht überstiegen habe. Im übrigen seien die erwirtschafteten Beträge ohnedies in die Bestreitung der Lebenshaltungskosten und das gemeinsame Haus geflossen. Ein darüberhinausgehender, auf Paragraph 98, ABGB gestützter Anspruch bestehe nicht.
Hinsichtlich des Hauses sei davon auszugehen, daß beide Parteien ein gleiches Anrecht auf Zuweisung hätten, was gemäß § 98 EheG (gemeint ist § 83 EheG) nach Billigkeit zu entscheiden sei. Die Antragsgegnerin biete für das gemeinsame Haus insgesamt S 6 Mio, während der Antragsteller - entsprechend dem von beiden Parteien eingeholten Sachverständigengutachten - dafür nur S 5 Mio in Rechnung stellen wolle. Bei dieser Sachlage entspreche es dem Prinzip der Billigkeit, daß jener den Liegenschaftsanteil des anderen erhält, der dafür den höheren Preis zu entrichten verspreche. Andernfalls verlöre der weichende Teil nicht nur sein Miteigentum, sondern erhielte dafür wesentlich weniger, als er selbst zu zahlen bereit wäre. Umgekehrt könne niemandem ein Eigentumsanteil zu einem aus seiner Sicht überhöhten Preis aufgenötigt werden. Durch die Zuweisung des Hauses an die Antragsgegnerin erhalte der Antragsteller wesentlich mehr als die Antragsgegnerin im Falle der Stattgebung seines Begehrens. Der Umstand, daß sich ein Wohnsitzwechsel für das Kind (möglicherweise) negativ auswirke, sei in diesem Verfahren, wo es lediglich um eine Vermögensauseinandersetzung gehe, von untergeordneter Bedeutung und rechtfertige jedenfalls nicht die materielle Schädigung eines Elternteils im Ausmaß von rund S 500.000. Im übrigen hätten beide Parteien, der Antragsteller durch seine volle Berufstätigkeit, die Antragsgegnerin durch ihre (zeitweise ebenfalls volle) Mitarbeit sowie die Haushaltsführung und die Erziehung des gemeinsamen Kindes, zweifellos gleichwertige Beiträge im Sinne des § 83 EheG geleistet, sodaß jede andere Aufteilung als die zur Hälfte unbillig wäre.Hinsichtlich des Hauses sei davon auszugehen, daß beide Parteien ein gleiches Anrecht auf Zuweisung hätten, was gemäß Paragraph 98, EheG (gemeint ist Paragraph 83, EheG) nach Billigkeit zu entscheiden sei. Die Antragsgegnerin biete für das gemeinsame Haus insgesamt S 6 Mio, während der Antragsteller - entsprechend dem von beiden Parteien eingeholten Sachverständigengutachten - dafür nur S 5 Mio in Rechnung stellen wolle. Bei dieser Sachlage entspreche es dem Prinzip der Billigkeit, daß jener den Liegenschaftsanteil des anderen erhält, der dafür den höheren Preis zu entrichten verspreche. Andernfalls verlöre der weichende Teil nicht nur sein Miteigentum, sondern erhielte dafür wesentlich weniger, als er selbst zu zahlen bereit wäre. Umgekehrt könne niemandem ein Eigentumsanteil zu einem aus seiner Sicht überhöhten Preis aufgenötigt werden. Durch die Zuweisung des Hauses an die Antragsgegnerin erhalte der Antragsteller wesentlich mehr als die Antragsgegnerin im Falle der Stattgebung seines Begehrens. Der Umstand, daß sich ein Wohnsitzwechsel für das Kind (möglicherweise) negativ auswirke, sei in diesem Verfahren, wo es lediglich um eine Vermögensauseinandersetzung gehe, von untergeordneter Bedeutung und rechtfertige jedenfalls nicht die materielle Schädigung eines Elternteils im Ausmaß von rund S 500.000. Im übrigen hätten beide Parteien, der Antragsteller durch seine volle Berufstätigkeit, die Antragsgegnerin durch ihre (zeitweise ebenfalls volle) Mitarbeit sowie die Haushaltsführung und die Erziehung des gemeinsamen Kindes, zweifellos gleichwertige Beiträge im Sinne des Paragraph 83, EheG geleistet, sodaß jede andere Aufteilung als die zur Hälfte unbillig wäre.
Damit ergebe sich folgende Aufteilung:
Restliche Aufteilungsmasse:
1. Haus ***** S 6,000.000,--
2. Einrichtung, die im Haus bleibt
S 170.000,--
3. Lebensversicherung
S 110.000,--
4. Videofilme
S 10.000,--
5. Wertdifferenz zwischen den beiden
PKWs S 27.000,--
6. Hypothekarkredit per 31.3.1989
-S 270.000,--
insgesamt zu verteilendes Vermögen daher S 6,047.000,--.
Davon habe jede Partei die Hälfte (das sind Werte von je S 3,023.500) zu erhalten, und zwar
der Antragsteller
Lebensversicherung
S 110.000,--
Videofilme S 10.000,--
Wertdifferenz zwischen den beiden PKWs S 27.000,--
Ausgleichszahlung
S 2,876.500,--
insgesamt daher
S 3,023.500,--;
die Antragsgegnerin
das Haus ***** mit
einem Wert von
S 6,000.000,--
Einrichtung, die im Haus bleibt
S 170.000,--
die Belastung durch den Hypothekar-
kredit
-S 270.000,--
Ausgleichszahlung an den Antragsteller -S 2,876.500,--
ergibt ebenfalls
S 3,023.500,--.
Über Rekurs beider Parteien hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach der Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf und erklärte die Revision (gemeint ist: den Revisionsrekurs) für zulässig. Zu prüfen sei, ob nicht doch das Wohl des Minderjährigen Oliver B***** die Zuweisung des Hauses an den Antragsteller erfordere, weil das Kind darin seine gewohnte Umgebung vorfinde und im Bezirk auch die Schule besuche. Außerdem habe der Antragsteller erklärt, dem Kind das Haus erhalten zu wollen. Weiters könne nicht darauf verzichtet werden, den Verkehrswert des Hauses festzustellen, da insoweit keine Parteieneinigung habe erzielt werden können. Die Bereitschaft eines Teils, einen an subjektiven Kriterien orientierten höheren Preis zu zahlen, dürfe für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sei wichtiger, wer von den Parteien den größeren Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse geleistet habe. Insoweit sei unstrittig, daß die Antragsgegnerin nach der Geburt ihres Kindes und nach Ablauf des Karenzjahres im Geschäft des Antragstellers beschäftigt war und ihr Gehalt in die gemeinsame Kasse floß. Auch wenn diese Beschäftigung ihrem Umfang nach keiner vollen Erwerbstätigkeit entsprochen habe, stelle sie doch eine Mehrleistung der Antragsgegnerin dar, die sie über die Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes hinaus erbracht habe. Es sei daher angebracht, einen Aufteilungsschlüssel zu wählen, der diesen größeren Beitrag der Antragsgegnerin im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung berücksichtige. Schließlich sei zu klären, ob die daraus resultierende Ausgleichszahlung von den Parteien auch wirtschaftlich aufgebracht werden könne.
Bestätigt wurde hingegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß Ansprüche der Antragsgegnerin nach § 98 ABGB nicht bestünden. Sie habe nämlich unbestritten gelassen, daß ihrer Arbeitstätigkeit im Friseursalon des Antragstellers ein Vertragsverhältnis mit Lohnansprüchen zugrunde gelegen sei. Der Umstand, daß sie (weitergehende) dienstrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht habe, ändere nichts an deren Rechtsnatur. Für die sonst noch von der Antragsgegnerin behaupteten Ersparnisse des Antragstellers aus Geschäftsgewinnen fehle es an Beweisergebnissen. Die Beiziehung eines (Buch-)Sachverständigen zur Feststellung der Geschäftserträgnisse im Unternehmen des Antragstellers würde keine verläßlichen Beweisergebnisse dafür erbringen, ob und in welcher Höhe er Ersparnisse getätigt hat. Schließlich sei die Zuweisung der Wertdifferenz zwischen den beiden PKWs an den Antragsteller nicht zu beanstanden. Daß der Antragsteller durch die Zuweisung des wertvolleren PKWs um S 27.000 mehr erhalten habe, sei dadurch berücksichtigt worden, daß die Wertdifferenz als Zuweisung an den Antragsteller veranschlagt werde. In der Summe der ihm zugekommenen Vermögenswerte sei der höhere PKW-Wert bereits enthalten, eine nochmalige Berücksichtigung dieses Differenzbetrages sei nicht erforderlich.Bestätigt wurde hingegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß Ansprüche der Antragsgegnerin nach Paragraph 98, ABGB nicht bestünden. Sie habe nämlich unbestritten gelassen, daß ihrer Arbeitstätigkeit im Friseursalon des Antragstellers ein Vertragsverhältnis mit Lohnansprüchen zugrunde gelegen sei. Der Umstand, daß sie (weitergehende) dienstrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht habe, ändere nichts an deren Rechtsnatur. Für die sonst noch von der Antragsgegnerin behaupteten Ersparnisse des Antragstellers aus Geschäftsgewinnen fehle es an Beweisergebnissen. Die Beiziehung eines (Buch-)Sachverständigen zur Feststellung der Geschäftserträgnisse im Unternehmen des Antragstellers würde keine verläßlichen Beweisergebnisse dafür erbringen, ob und in welcher Höhe er Ersparnisse getätigt hat. Schließlich sei die Zuweisung der Wertdifferenz zwischen den beiden PKWs an den Antragsteller nicht zu beanstanden. Daß der Antragsteller durch die Zuweisung des wertvolleren PKWs um S 27.000 mehr erhalten habe, sei dadurch berücksichtigt worden, daß die Wertdifferenz als Zuweisung an den Antragsteller veranschlagt werde. In der Summe der ihm zugekommenen Vermögenswerte sei der höhere PKW-Wert bereits enthalten, eine nochmalige Berücksichtigung dieses Differenzbetrages sei nicht erforderlich.
Was die Formulierung der neu zu fassenden Entscheidung betreffe, werde das Erstgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, die Verpflichtung des weichenden Teils zur Abgabe jener Erklärung auszusprechen, die für die Verbücherung des Eigentümerwechsels erforderlich ist.
Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien Revisionsrekurs erhoben. Der Antragsteller möchte damit erreichen, daß ihm - bei Aufrechterhaltung aller sonstigen Anordnungen - das Haus gegen eine Ausgleichszahlung von S 2,523.500 zugewiesen wird; die Antragsgegnerin will hingegen - ebenfalls bei im übrigen gleichgebliebener Vermögensaufteilung - eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf S 2,1 Mio und eine neue, den Erfordernissen der Vollstreckbarkeit entsprechende Neufassung der Aussprüche über die Verbücherung des Eigentümerwechsels sowie die Einrichtungsgegenstände, die im Haus bleiben sollen. In diesem Sinn haben die Parteien jeweils Abänderungsanträge gestellt, hilfsweise auch noch Aufhebungsanträge. Dem Antragsteller geht es dabei darum, im Aufhebungsbeschluß darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Antragsgegnerin jedenfalls einen größeren Beitrag zum Erwerb geleistet habe, nicht teilt; die Antragsgegnerin verlangt insoweit eine Verfahrensergänzung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Umsätze und Erträge des Antragstellers in der Zeit vom 5.10.1983 bis Dezember 1986. Von der Antragsgegnerin liegt schließlich noch eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Beide Revisionsrekurse sind nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 232 AußStrG (Art. XLI Z 5 der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989) zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.Beide Revisionsrekurse sind nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 232, AußStrG ("Art". XLI Ziffer 5, der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989) zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.