Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, 2 R 143/86-44, am 12.Oktober 1987 rechtskräftig geschieden. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 326 KG Hofstetten. Diese Liegenschaft wurde während der Ehe angeschafft. Auf ihr haben die Streitteile ein Haus errichtet, das zum Teil vom Antragsteller als Ordination benützt wird. Der Rest des Hauses diente den Streitteilen als Ehewohnung.
Der Antragsteller begehrte die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung an ihn, wobei ihm der der Antragsgegnerin gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft zu übertragen sei. Dafür habe er sämtliche aushaftenden Kredite zur Alleinrückzahlung zu übernehmen und die Antragsgegnerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Antrages und stellte ihrerseits den Antrag, ihr die eheliche Wohnung zuzuweisen und dem Antragsteller die Rückzahlung der gesamten Schulden aufzuerlegen. In eventu beantragte sie die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller bei gleichzeitiger Einräumung seines Alleineigentums gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 2,300.000. In der Ausgleichszahlung sei ein Teilbetrag von S 500.000 aus dem Titel der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb nach §§ 98 ff. ABGB enthalten.Der Antragsteller begehrte die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung an ihn, wobei ihm der der Antragsgegnerin gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft zu übertragen sei. Dafür habe er sämtliche aushaftenden Kredite zur Alleinrückzahlung zu übernehmen und die Antragsgegnerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Antrages und stellte ihrerseits den Antrag, ihr die eheliche Wohnung zuzuweisen und dem Antragsteller die Rückzahlung der gesamten Schulden aufzuerlegen. In eventu beantragte sie die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller bei gleichzeitiger Einräumung seines Alleineigentums gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 2,300.000. In der Ausgleichszahlung sei ein Teilbetrag von S 500.000 aus dem Titel der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb nach Paragraphen 98, ff. ABGB enthalten.
Das Erstgericht hat der Antragsgegnerin das alleinige Benützungsrecht an der auf der Liegenschaft befindlichen Ehewohnung eingeräumt und ausgesprochen, daß eine Zuweisung von Vermögenswerten und Geldwerten entfalle. Es hat hiebei Billigkeitserwägungen angestellt, wobei es zu der Überzeugung gelangte, daß aus diesen Erwägungen der Antragsgegnerin die Ehewohnung verbleiben müsse. Eine Entscheidung über die Schulden oder sonstige Vermögenswerte sei nicht möglich, weil diesbezüglich die Verquickung zwischen Betriebsschulden und privaten Schulden zu eng sei. Ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb nach § 98 ABGB könne nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden und wäre im übrigen auch verjährt.Das Erstgericht hat der Antragsgegnerin das alleinige Benützungsrecht an der auf der Liegenschaft befindlichen Ehewohnung eingeräumt und ausgesprochen, daß eine Zuweisung von Vermögenswerten und Geldwerten entfalle. Es hat hiebei Billigkeitserwägungen angestellt, wobei es zu der Überzeugung gelangte, daß aus diesen Erwägungen der Antragsgegnerin die Ehewohnung verbleiben müsse. Eine Entscheidung über die Schulden oder sonstige Vermögenswerte sei nicht möglich, weil diesbezüglich die Verquickung zwischen Betriebsschulden und privaten Schulden zu eng sei. Ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb nach Paragraph 98, ABGB könne nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden und wäre im übrigen auch verjährt.
Nur der Antragsteller erhob Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung.
Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruches der Antragsgegnerin nach § 98 ABGB als unbekämpft erachtet und im übrigen die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Es hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, grundsätzlich seien für eine Entscheidung nach den §§ 83 ff. EheG Billigkeitserwägungen maßgebend, doch habe sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den diesbezüglichen Fragen und insbesondere den Behauptungen des Antragstellers zu diesem Punkt auseinandergesetzt. Vor allem könne keine Rede davon sein, daß die vorhandenen Schulden nicht auf den Betrieb einerseits und den privaten Bereich andererseits aufgeteilt werden könnten. Selbst wenn eine solche Aufteilung nicht ganz genau möglich sei, müsse doch ein Teil auf den privaten Bereich entfallen, wobei als Handhabe der feststehende Anteil der Wohnung am Gesamtvermögen dienen könne. Erst wenn alle Umstände erhoben seien, wäre eine Billigkeitsentscheidung möglich.Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruches der Antragsgegnerin nach Paragraph 98, ABGB als unbekämpft erachtet und im übrigen die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Es hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, grundsätzlich seien für eine Entscheidung nach den Paragraphen 83, ff. EheG Billigkeitserwägungen maßgebend, doch habe sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den diesbezüglichen Fragen und insbesondere den Behauptungen des Antragstellers zu diesem Punkt auseinandergesetzt. Vor allem könne keine Rede davon sein, daß die vorhandenen Schulden nicht auf den Betrieb einerseits und den privaten Bereich andererseits aufgeteilt werden könnten. Selbst wenn eine solche Aufteilung nicht ganz genau möglich sei, müsse doch ein Teil auf den privaten Bereich entfallen, wobei als Handhabe der feststehende Anteil der Wohnung am Gesamtvermögen dienen könne. Erst wenn alle Umstände erhoben seien, wäre eine Billigkeitsentscheidung möglich.