Diese Entscheidung wurde von beiden Streitteilen mit Rekurs bekämpft.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Antragsgegners keine Folge. Hingegen gab es dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes, den es in seinem Punkten 1 sowie 3 bis 6 bestätigte, in seinem Punkt 2 dahin ab, daß es eine andere Aufteilung der Einrichtungsgegenstände vornahm. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß im Verfahren zur Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Anträge der geschiedenen Ehegatten bestehe. Qualitativ sei das Gericht aber nicht verpflichtet, sich an die Anträge oder Vorschläge der Ehegatten zu halten; es könne sogar eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung treffen. Allerdings solle den Parteien nicht etwas aufgezwungen werden, was diese selbst nicht haben wollten.
Die Antragstellerin habe fristgerecht ihren Antrag auf „Aufteilung des Haushaltes und Zuweisung einer Wohnung“ gestellt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nach § 85 EheG sollten daher die Ehewohnung (im gemeinsamen Einfamilienhaus) und der Hausrat sein. Die Modifikation des ursprünglichen Begehrens der Antragstellerin, das praktisch auf eine Benützungsregelung hinausgelaufen sei und die von ihr im Lauf des Verfahrens gemachten „Vorschläge“ könnten nicht dazu führen, die Entscheidung des Erstgerichtes als über einen bereits verspäteten Antrag getroffen anzusehen, zumal eine Erörterung und das Einholen weiterer Vorschläge durch das Gericht während des rechtzeitig eingeleiteten Verfahrens sogar geboten erscheine, um die letztlich nach Billigkeit zu treffenden Anordnungen zu ermöglichen. Der Einwand des Antragsgegners, seine geschiedene Gattin habe erst über zwei Jahre nach der Scheidung ihre Bereitschaft bekundet, seine Liegenschaftshälfte gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 300.000,- zu übernehmen, weshalb ihr Antrag in Bezug auf die Ehewohnung verspätet sei, treffe daher nicht zu.Die Antragstellerin habe fristgerecht ihren Antrag auf „Aufteilung des Haushaltes und Zuweisung einer Wohnung“ gestellt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 85, EheG sollten daher die Ehewohnung (im gemeinsamen Einfamilienhaus) und der Hausrat sein. Die Modifikation des ursprünglichen Begehrens der Antragstellerin, das praktisch auf eine Benützungsregelung hinausgelaufen sei und die von ihr im Lauf des Verfahrens gemachten „Vorschläge“ könnten nicht dazu führen, die Entscheidung des Erstgerichtes als über einen bereits verspäteten Antrag getroffen anzusehen, zumal eine Erörterung und das Einholen weiterer Vorschläge durch das Gericht während des rechtzeitig eingeleiteten Verfahrens sogar geboten erscheine, um die letztlich nach Billigkeit zu treffenden Anordnungen zu ermöglichen. Der Einwand des Antragsgegners, seine geschiedene Gattin habe erst über zwei Jahre nach der Scheidung ihre Bereitschaft bekundet, seine Liegenschaftshälfte gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 300.000,- zu übernehmen, weshalb ihr Antrag in Bezug auf die Ehewohnung verspätet sei, treffe daher nicht zu.
Nach § 82 Abs. 2 EheG sei die Ehewohnung stets in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei. Da die gesamte Familie nach wie vor im gemeinsamen Haus wohne und eine anderweitige Wohnversorgung nur mit einer Ausgleichszahlung erst geschaffen werden könnte, treffe diese Ausnahmsregelung des § 82 Abs. 2 EheG grundsätzlich auf beide Parteien zu. Der Umstand, daß das Grundstück, auf dem während der Ehe das Einfamilienhaus errichtet wurde, von der Mutter des Antragsgegners stamme, sei lediglich bei der Prüfung der beiderseitigen Beiträge von Belang. Der Finanzierung des Hausbaues durch Kredite, die der Antragsgegner aus seinem Einkommen zurückgezahlt habe, stünden die vom Erstgericht zutreffend dargelegten Leistungen der Antragstellerin bei der Schaffung und Wertsteigerung des ehelichen Gebrauchsvermögens gegenüber; darüber hinaus habe die Antragstellerin zwangsläufig auch einen Konsumverzicht in Kauf nehmen müssen, um den Bau des Hauses zu ermöglichen. Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus ***** unterliege daher zweifellos der Aufteilung.Nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG sei die Ehewohnung stets in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei. Da die gesamte Familie nach wie vor im gemeinsamen Haus wohne und eine anderweitige Wohnversorgung nur mit einer Ausgleichszahlung erst geschaffen werden könnte, treffe diese Ausnahmsregelung des Paragraph 82, Absatz 2, EheG grundsätzlich auf beide Parteien zu. Der Umstand, daß das Grundstück, auf dem während der Ehe das Einfamilienhaus errichtet wurde, von der Mutter des Antragsgegners stamme, sei lediglich bei der Prüfung der beiderseitigen Beiträge von Belang. Der Finanzierung des Hausbaues durch Kredite, die der Antragsgegner aus seinem Einkommen zurückgezahlt habe, stünden die vom Erstgericht zutreffend dargelegten Leistungen der Antragstellerin bei der Schaffung und Wertsteigerung des ehelichen Gebrauchsvermögens gegenüber; darüber hinaus habe die Antragstellerin zwangsläufig auch einen Konsumverzicht in Kauf nehmen müssen, um den Bau des Hauses zu ermöglichen. Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus ***** unterliege daher zweifellos der Aufteilung.
§ 84 EheG sehe eine Aufteilung in der Form vor, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren sollten. Dieser Grundsatz gehe jenem des § 90 EheG vor, wonach die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden dürfe, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden könne. Das Erstgericht habe, abgesehen von der unbestrittenen wirtschaftlichen Unmöglichkeiten einer Realteilung der Liegenschaft, nur die Möglichkeit gehabt, entweder das Miteigentum der Streitteile an der Liegenschaft zu belassen und einem von ihnen die ausschließliche Benützung, allenfalls gegen Leistung eines monatlichen Entgeltes, einzuräumen oder einem von ihnen die Liegenschaftshälfte des anderen zu übertragen und diesem nach § 94 EheG die Leistung einer billigen Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Ein Beibehalten des bisherigen Zustandes (gemeinsame Weiterbenützung der Liegenschaft) werde dem Gebot des § 84 EheG in Verbindung mit § 87 EheG nicht gerecht. Gegen die erster Variante spreche, daß der Kontakt zwischen den Streitteilen weiterhin, wenn auch in einem geringeren Ausmaß, aufrechterhalten würde und daß der die Liegenschaft räumende Ehegatte höchstens ein bescheidenes monatliches Benützungsentgelt bekäme, welches ihm kaum die Beschaffung einer eigenen Wohnung gestatte. Bei der mit Recht gewählten zweiten Lösungsmöglichkeit stelle sich die Frage, welchem der beiden Ehegatten die Liegenschaft als ganzes zukommen solle. Das überwiegende Verschulden der Antragstellerin an der Scheidung und die Tatsache, daß das Grundstück von der Familie des Antragsgegners herrühre, würden eine Entscheidung zugunsten des Antragsgegners rechtfertigen. Dem stünden aber andere Umstände gegenüber (Wohl der Kinder, Anbot einer kurzfristig zu leistenden Ausgleichszahlung, leichtere Wohnungsbeschaffung für eine einzelne Person), die eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigten. Der Hinweis des Antragsgegners auf anderslautende Entwürfe für eine außergerichtliche Regelung sei nicht zu beachten, weil derartige Vorschläge im Verfahren nicht gemacht worden seien und überdies – zumindest bisher – kein Konsens über eine derartige Regelung in allen Punkten eingetreten sei. Es sei einleuchtend, daß die Antragstellerin mit ihrem Lohn als Aufräumerin die Kreditrückzahlung nur schwer werde bewerkstelligen können. Jedoch sei nicht von der Hand zu weisen, daß diesem Angebot der Antragstellerin das Wissen um andere Finanzierungsmöglichkeiten (Wiederverehelichung ?) zugrunde gelegen sei. Die Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners auf die Antragstellerin sei ohnehin von der Bezahlung der ersten Rate von S 300.000,- abhängig gemacht worden.Paragraph 84, EheG sehe eine Aufteilung in der Form vor, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren sollten. Dieser Grundsatz gehe jenem des Paragraph 90, EheG vor, wonach die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden dürfe, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden könne. Das Erstgericht habe, abgesehen von der unbestrittenen wirtschaftlichen Unmöglichkeiten einer Realteilung der Liegenschaft, nur die Möglichkeit gehabt, entweder das Miteigentum der Streitteile an der Liegenschaft zu belassen und einem von ihnen die ausschließliche Benützung, allenfalls gegen Leistung eines monatlichen Entgeltes, einzuräumen oder einem von ihnen die Liegenschaftshälfte des anderen zu übertragen und diesem nach Paragraph 94, EheG die Leistung einer billigen Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Ein Beibehalten des bisherigen Zustandes (gemeinsame Weiterbenützung der Liegenschaft) werde dem Gebot des Paragraph 84, EheG in Verbindung mit Paragraph 87, EheG nicht gerecht. Gegen die erster Variante spreche, daß der Kontakt zwischen den Streitteilen weiterhin, wenn auch in einem geringeren Ausmaß, aufrechterhalten würde und daß der die Liegenschaft räumende Ehegatte höchstens ein bescheidenes monatliches Benützungsentgelt bekäme, welches ihm kaum die Beschaffung einer eigenen Wohnung gestatte. Bei der mit Recht gewählten zweiten Lösungsmöglichkeit stelle sich die Frage, welchem der beiden Ehegatten die Liegenschaft als ganzes zukommen solle. Das überwiegende Verschulden der Antragstellerin an der Scheidung und die Tatsache, daß das Grundstück von der Familie des Antragsgegners herrühre, würden eine Entscheidung zugunsten des Antragsgegners rechtfertigen. Dem stünden aber andere Umstände gegenüber (Wohl der Kinder, Anbot einer kurzfristig zu leistenden Ausgleichszahlung, leichtere Wohnungsbeschaffung für eine einzelne Person), die eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigten. Der Hinweis des Antragsgegners auf anderslautende Entwürfe für eine außergerichtliche Regelung sei nicht zu beachten, weil derartige Vorschläge im Verfahren nicht gemacht worden seien und überdies – zumindest bisher – kein Konsens über eine derartige Regelung in allen Punkten eingetreten sei. Es sei einleuchtend, daß die Antragstellerin mit ihrem Lohn als Aufräumerin die Kreditrückzahlung nur schwer werde bewerkstelligen können. Jedoch sei nicht von der Hand zu weisen, daß diesem Angebot der Antragstellerin das Wissen um andere Finanzierungsmöglichkeiten (Wiederverehelichung ?) zugrunde gelegen sei. Die Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners auf die Antragstellerin sei ohnehin von der Bezahlung der ersten Rate von S 300.000,- abhängig gemacht worden.
Bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlung sei zu bedenken, daß zwar höhere Beiträge der Antragstellerin als erwiesen angenommen worden seien, daß jedoch der Antragsgegner den Grund für den Hausbau eingebracht und die mit der gemeinsamen Liegenschaft verbundenen Lasten auch noch nach der Scheidung allein getragen habe, sodaß eine Ausgleichszahlung von nur S 300.000,- zu gering sei. Überdies habe die Antragstellerin als letzte Lösung den Vorschlag gemacht, die Liegenschaft allein zu übernehmen, woraus auf eine mögliche Verkaufsabsicht ihrerseits geschlossen werden könnte. Unter diesem Aspekt läge eine krasse Benachteiligung des Antragsgegners vor, wenn er sich mit bloß 300.000,- abfinden lassen müßte. Der Betrag von S 600.000,- für die Liegenschaftshälfte sei als billige Ausgleichszahlung zu bezeichnen. Die vom Erstgericht der Antragstellerin für die restliche Ausgleichszahlung von S 300.000,- gewährte Frist von 5 Jahren gebe dieser die Chance, diesen Betrag innerhalb dieses Zeitraumes aufzubringen, sodaß nicht von vornherein von einer nicht zu verkraftenden Belastung der Antragstellerin gesprochen werden könne. Die lange Zahlungsfrist rechtfertige die Sicherstellung der restlichen Ausgleichsforderung durch Verpfändung der Liegenschaft und eine Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinsfluß.
Von den Einrichtungsgegenständen sei entgegen der vom Erstgericht getroffenen Regelung die Kücheneinrichtung der Antragstellerin zuzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse beider Streitteile. Die Antragstellerin verlangt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihr gegen Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-
auferlegt werde; der Antragsgegner stellt erkennbar den Rechtsmittelantrag, daß der Antrag, der Antragstellerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens hinsichtlich des gemeinsamen Hauses abgewiesen werde.Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse beider Streitteile. Die Antragstellerin verlangt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihr gegen Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-, auferlegt werde; der Antragsgegner stellt erkennbar den Rechtsmittelantrag, daß der Antrag, der Antragstellerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens hinsichtlich des gemeinsamen Hauses abgewiesen werde.
Die Antragstellerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht Folge zu geben.
Beide Rekurse sind zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Soweit der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel den Standpunkt vertritt, der Aufteilungsantrag der Antragstellerin sei im Hinblick auf seine mehrfache Abänderung im Verfahren erster Instanz im Sinne des § 95 EheG verfristet, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der §§ 81 ff EheG insoweit für das Verfahren quantitativ bindend ist, als es dem Antragsteller freisteht, den Umfang des aufzuteilenden Vermögens durch seine Antragstellung zu beschränken. Die Art der vom Antragsteller angestrebten Regelung ist aber für das Gericht nicht bindend; es hat vielmehr die Anordnungen zu treffen, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht werden (SZ 53/81 mit weiteren Hinweisen ua.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin bereits in ihrem das Verfahren einleitenden Antrag den Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, nämlich auf die Ehewohnung (das ist die den Parteien gemeinsam gehörige Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus) und die in dieser befindliche Einrichtung. Da dieser Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellt wurde, kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches der Antragstellerin im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Rede sein, auch wenn sie ihre Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG, änderte.Soweit der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel den Standpunkt vertritt, der Aufteilungsantrag der Antragstellerin sei im Hinblick auf seine mehrfache Abänderung im Verfahren erster Instanz im Sinne des Paragraph 95, EheG verfristet, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG insoweit für das Verfahren quantitativ bindend ist, als es dem Antragsteller freisteht, den Umfang des aufzuteilenden Vermögens durch seine Antragstellung zu beschränken. Die Art der vom Antragsteller angestrebten Regelung ist aber für das Gericht nicht bindend; es hat vielmehr die Anordnungen zu treffen, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht werden (SZ 53/81 mit weiteren Hinweisen ua.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin bereits in ihrem das Verfahren einleitenden Antrag den Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, nämlich auf die Ehewohnung (das ist die den Parteien gemeinsam gehörige Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus) und die in dieser befindliche Einrichtung. Da dieser Antrag innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG gestellt wurde, kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches der Antragstellerin im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Rede sein, auch wenn sie ihre Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG, änderte.
Dem Antragsgegner ist auch nicht zu folgen, wenn er darzutun versucht, daß die gemeinsame Liegenschaft nicht der Aufteilung nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG unterliege, weil sie dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkt worden sei. Die gemeinsame Liegenschaft mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus bildet ein einheitliches Rechtsobjekt und diente im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten als Ehewohnung. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Aufteilung Vermögen unterliegen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (SZ 53/52 ua). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen beide Ehegatten zur Errichtung des als Ehewohnung dienenden Einfamilienhauses während aufrechter Ehe beigetragen haben und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen haben, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des § 81 EheG der Aufteilung, ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des § 82 Abs. 2 EheG weiter einzugehen.Dem Antragsgegner ist auch nicht zu folgen, wenn er darzutun versucht, daß die gemeinsame Liegenschaft nicht der Aufteilung nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff EheG unterliege, weil sie dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkt worden sei. Die gemeinsame Liegenschaft mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus bildet ein einheitliches Rechtsobjekt und diente im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten als Ehewohnung. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Aufteilung Vermögen unterliegen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (SZ 53/52 ua). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen beide Ehegatten zur Errichtung des als Ehewohnung dienenden Einfamilienhauses während aufrechter Ehe beigetragen haben und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen haben, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des Paragraph 81, EheG der Aufteilung, ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des Paragraph 82, Absatz 2, EheG weiter einzugehen.
Soweit sich der Antragsgegner aber gegen die Art der von den Vorinstanzen vorgenommenen Aufteilung wendet, kann seinem Rechtsmittel im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 84 EheG soll die Aufteilung so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall, in dem nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Aufteilung der Räume des gemeinsamen Hauses zwischen den Ehegatte in der Weise, daß sie völlig getrennt voneinander wohnen könnten, nicht in Betracht kommt, nur einem von ihnen die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses eingeräumt werden kann, während der andere auf entsprechende Ausgleichsleistungen verwiesen bleiben muß.Gemäß Paragraph 84, EheG soll die Aufteilung so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall, in dem nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Aufteilung der Räume des gemeinsamen Hauses zwischen den Ehegatte in der Weise, daß sie völlig getrennt voneinander wohnen könnten, nicht in Betracht kommt, nur einem von ihnen die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses eingeräumt werden kann, während der andere auf entsprechende Ausgleichsleistungen verwiesen bleiben muß.
Welchem der beiden Streitteile die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses ermöglicht werden soll, wird nach den im § 83 EheG normierten Aufteilungsgrundsätzen zu beurteilen sein. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, ob einer der beiden Ehegatten eine andere Wohnmöglichkeit hat. Dies läßt sich auf Grund der bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen. Der allein festgestellte Umstand, daß beide Streitteile nach wie vor im gemeinsamen Haus wohnen, sagt nichts darüber, ob nicht einer von ihnen eine andere Wohnmöglichkeit hat.Welchem der beiden Streitteile die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses ermöglicht werden soll, wird nach den im Paragraph 83, EheG normierten Aufteilungsgrundsätzen zu beurteilen sein. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, ob einer der beiden Ehegatten eine andere Wohnmöglichkeit hat. Dies läßt sich auf Grund der bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen. Der allein festgestellte Umstand, daß beide Streitteile nach wie vor im gemeinsamen Haus wohnen, sagt nichts darüber, ob nicht einer von ihnen eine andere Wohnmöglichkeit hat.
Im übrigen darf gemäß § 90 Abs. 1 EheG die Übertragung des Eigenheims an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Ob im vorliegenden Fall eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nur durch die Übertragung des Eigentumsanteiles des einen Ehegatten an der gemeinsamen Liegenschaft an den anderen gegen Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung erfolgen kann, wird erst dann beurteilt werden können, wenn klargestellt ist, daß eine solche Regelung durch Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsverhältnisses (§ 89 EheG) oder allenfalls durch Begründung eines dinglichen Gebrauchsrechtes (§ 90 Abs. 1 EheG) für den Streitteil, dem die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses – und zwar gegen Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung – einzuräumen ist, nicht möglich ist.Im übrigen darf gemäß Paragraph 90, Absatz eins, EheG die Übertragung des Eigenheims an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Ob im vorliegenden Fall eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nur durch die Übertragung des Eigentumsanteiles des einen Ehegatten an der gemeinsamen Liegenschaft an den anderen gegen Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung erfolgen kann, wird erst dann beurteilt werden können, wenn klargestellt ist, daß eine solche Regelung durch Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsverhältnisses (Paragraph 89, EheG) oder allenfalls durch Begründung eines dinglichen Gebrauchsrechtes (Paragraph 90, Absatz eins, EheG) für den Streitteil, dem die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses – und zwar gegen Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung – einzuräumen ist, nicht möglich ist.
Es wird daher nach erschöpfender Klärung der Frage, welchem der beiden Streitteile nach den im § 83 EheG normierten Aufteilungsgrundsätzen die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses zu überlassen ist, mit den Parteien zu erörtern sein, ob diese Regelung nicht dadurch erreicht werden kann, daß diesem Streitteil – gegen Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung – durch Begründung eines schuldenrechtlichen, allenfalls eines dinglichen Benützungsrechtes die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses ermöglicht wird, wobei durch die anzuordnende Ausgleichszahlung nur der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit der Liegenschaft für den Betroffenen abzugelten wäre. Erst dann, wenn sich herausstellen sollte, daß eine derartige Regelung nicht in Betracht kommt, wird mit der Übertragung des Eigentumsanteiles eines Ehegatten an der gemeinsamen Liegenschaft auf den anderen gegen entsprechende Ausgleichszahlung vorgegangen werden können.Es wird daher nach erschöpfender Klärung der Frage, welchem der beiden Streitteile nach den im Paragraph 83, EheG normierten Aufteilungsgrundsätzen die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses zu überlassen ist, mit den Parteien zu erörtern sein, ob diese Regelung nicht dadurch erreicht werden kann, daß diesem Streitteil – gegen Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung – durch Begründung eines schuldenrechtlichen, allenfalls eines dinglichen Benützungsrechtes die ausschließliche Benützung des gemeinsamen Hauses ermöglicht wird, wobei durch die anzuordnende Ausgleichszahlung nur der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit der Liegenschaft für den Betroffenen abzugelten wäre. Erst dann, wenn sich herausstellen sollte, daß eine derartige Regelung nicht in Betracht kommt, wird mit der Übertragung des Eigentumsanteiles eines Ehegatten an der gemeinsamen Liegenschaft auf den anderen gegen entsprechende Ausgleichszahlung vorgegangen werden können.
Bei Aufteilung der Einrichtungsgegenstände wird auf die Aufteilungsanordnung bezüglich der Ehewohnung Bedacht zu nehmen sein.
Die Antragstellerin ist mit ihren Rechtsmittelausführungen, die nur die Höhe der ihr auferlegten Ausgleichszahlung zum Gegenstand haben, auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Da sich somit eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz als notwendig erweist, um eine erschöpfende Beurteilung in dieser Aufteilungssache zu ermöglichen, waren in Stattgebung der vorliegenden Rechtsmittel die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.