Rechtssatz RS0057762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057762
Entscheidungsdatum
03.06.2009
Rechtssatz
Wurde bereits im rechtzeitig eingebrachten Aufteilungsantrag der Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, so kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches keine Rede sein, auch wenn die Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG geändert wurden.Wurde bereits im rechtzeitig eingebrachten Aufteilungsantrag der Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, so kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches keine Rede sein, auch wenn die Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG geändert wurden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 505/85
Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 505/85
- 7 Ob 651/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 651/87
Beisatz: Hier: Umwandlung eines bereits verfahrensgegenständlichen Anspruches unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Änderung. (T1)
- 8 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
Auch
- 6 Ob 189/97f
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 189/97f
- 8 Ob 12/01z
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
Beisatz: Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T2)
- 7 Ob 23/09x
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057762
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0080OB00505_8500000_002