Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Lauf dieser materiellrechtlichen Ausschlussfrist mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung (8 Ob 2016/96w; 4 Ob 37/98i; 9 Ob 143/99s ua). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass formelle Rechtskraft des Scheidungsurteiles auch dann eintritt, wenn das erstinstanzliche Urteil nur im Verschuldensausspruch, nicht jedoch im Ausspruch über die Scheidung angefochten wird. Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (SZ 54/166; SZ 63/47; 6 Ob 1660/95; 1 Ob 281/97y; 1 Ob 35/00d ua). Da der Beklagte grundsätzlich auch den Scheidungsausspruch hätte bekämpfen können, ist das Urteil in diesem Umfang mit Einlangen seiner nur eine Abänderung des Verschuldensausspruchs anstrebenden Berufung rechtskräftig geworden.Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Lauf dieser materiellrechtlichen Ausschlussfrist mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung (8 Ob 2016/96w; 4 Ob 37/98i; 9 Ob 143/99s ua). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass formelle Rechtskraft des Scheidungsurteiles auch dann eintritt, wenn das erstinstanzliche Urteil nur im Verschuldensausspruch, nicht jedoch im Ausspruch über die Scheidung angefochten wird. Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (SZ 54/166; SZ 63/47; 6 Ob 1660/95; 1 Ob 281/97y; 1 Ob 35/00d ua). Da der Beklagte grundsätzlich auch den Scheidungsausspruch hätte bekämpfen können, ist das Urteil in diesem Umfang mit Einlangen seiner nur eine Abänderung des Verschuldensausspruchs anstrebenden Berufung rechtskräftig geworden.
Auch auf die Ausschlussfrist des § 95 EheG, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt, werden die Verjährungsvorschriften von Lehre und Rechtsprechung sinngemäß angewandt (EvBl 1991/123 mwH; 1 Ob 536/92; 9 Ob 143/99s). Zwar unterbrechen gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, wie etwa der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Verjährung grundsätzlich nicht (SZ 52/78; SZ 60/286; 4 Ob 194/00h ua), doch wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dann bereits als Klage beurteilt, die den Lauf der Verjährung unterbricht, wenn sie Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt (SZ 60/286; 4 Ob 141/93; 1 Ob 4/94 ua). Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird (9 Ob 143/99s).Auch auf die Ausschlussfrist des Paragraph 95, EheG, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt, werden die Verjährungsvorschriften von Lehre und Rechtsprechung sinngemäß angewandt (EvBl 1991/123 mwH; 1 Ob 536/92; 9 Ob 143/99s). Zwar unterbrechen gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, wie etwa der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Verjährung grundsätzlich nicht (SZ 52/78; SZ 60/286; 4 Ob 194/00h ua), doch wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dann bereits als Klage beurteilt, die den Lauf der Verjährung unterbricht, wenn sie Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt (SZ 60/286; 4 Ob 141/93; 1 Ob 4/94 ua). Dies gilt auch im Bereich des Paragraph 95, EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird (9 Ob 143/99s).
Dieser Voraussetzung entspricht das dem Vermögensbekenntnis der gefährdeten Partei angeschlossene "Datenblatt", welches die der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile erkennbar auflistet und den Wunsch nach deren Aufteilung zum Ausdruck bringt. Dass der Antrag keinen formellen Aufteilungsvorschlag enthält, schadet nicht, weil nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts zwar eine quantitative Bindung an die Parteianträge und damit an das Gebot, nicht mehr und nichts Anderes aufzuteilen als zur Masse gehörig behauptet wurde, besteht, aber den Parteien mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge eine Änderung dieser Vorschläge auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich ist (6 Ob 189/97f; EvBl 2000/62). So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann, kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist (8 Ob 519/93; JBl 2000, 252).Dieser Voraussetzung entspricht das dem Vermögensbekenntnis der gefährdeten Partei angeschlossene "Datenblatt", welches die der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile erkennbar auflistet und den Wunsch nach deren Aufteilung zum Ausdruck bringt. Dass der Antrag keinen formellen Aufteilungsvorschlag enthält, schadet nicht, weil nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts zwar eine quantitative Bindung an die Parteianträge und damit an das Gebot, nicht mehr und nichts Anderes aufzuteilen als zur Masse gehörig behauptet wurde, besteht, aber den Parteien mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge eine Änderung dieser Vorschläge auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG möglich ist (6 Ob 189/97f; EvBl 2000/62). So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann, kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist (8 Ob 519/93; JBl 2000, 252).
Ist aber nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls der Aufteilungsantrag - ungeachtet des gegebenen Verbesserungserfordernisses - als fristgerecht eingebracht anzusehen, kommt es für den Weiterbestand der einstweiligen Verfügung schon nach deren im Einklang mit § 391 Abs 2 EO stehenden Text auf die materielle Berechtigung dieses Antrages nicht mehr an, weil darüber erst mit der als Endpunkt der Wirksamkeitsdauer bestimmten rechtskräftigen Entscheidung zu befinden ist. Dies gilt auch für die Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens.Ist aber nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls der Aufteilungsantrag - ungeachtet des gegebenen Verbesserungserfordernisses - als fristgerecht eingebracht anzusehen, kommt es für den Weiterbestand der einstweiligen Verfügung schon nach deren im Einklang mit Paragraph 391, Absatz 2, EO stehenden Text auf die materielle Berechtigung dieses Antrages nicht mehr an, weil darüber erst mit der als Endpunkt der Wirksamkeitsdauer bestimmten rechtskräftigen Entscheidung zu befinden ist. Dies gilt auch für die Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die gefährdete Partei hat den Aufhebungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei erfolgreich abgewehrt und damit in diesem Streit endgültig obsiegt. In einem solchen Fall besteht Kostenersatzpflicht des unterlegenen Antragstellers, über die gemäß § 52 Abs 1 ZPO sofort zu entscheiden ist, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen (vgl 4 Ob 195/98z). In gesamten Provisorialverfahren wurde eine Bewertung des Anspruchs durch die Parteien nicht vorgenommen. Die lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO) maßgebliche Bewertung durch das Rekursgericht stellt keine Bemessungsgrundlage für die Kostenbestimmung dar. Mangels Bewertung durch die Parteien ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 lit c RATG von S 10.000 zu Grunde zu legen (8 ObA 61/98y; 8 ObA 86/98z; 9 ObA 148/99a; 8 ObA 151/00i). Es sind daher die beiden Revisionsrekursbeantwortungen der siegreichen gefährdeten Partei auf der Basis dieser Bemessungsgrundlage zu honorieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die gefährdete Partei hat den Aufhebungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei erfolgreich abgewehrt und damit in diesem Streit endgültig obsiegt. In einem solchen Fall besteht Kostenersatzpflicht des unterlegenen Antragstellers, über die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO sofort zu entscheiden ist, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen vergleiche 4 Ob 195/98z). In gesamten Provisorialverfahren wurde eine Bewertung des Anspruchs durch die Parteien nicht vorgenommen. Die lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO) maßgebliche Bewertung durch das Rekursgericht stellt keine Bemessungsgrundlage für die Kostenbestimmung dar. Mangels Bewertung durch die Parteien ist die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 14, Litera c, RATG von S 10.000 zu Grunde zu legen (8 ObA 61/98y; 8 ObA 86/98z; 9 ObA 148/99a; 8 ObA 151/00i). Es sind daher die beiden Revisionsrekursbeantwortungen der siegreichen gefährdeten Partei auf der Basis dieser Bemessungsgrundlage zu honorieren.