Rechtssatz RS0109658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109658
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG, wenn der Beklagte die Bewertung durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, hilft gerade in dem Fall nicht, in dem der Kläger eine Bewertung schlechthin unterlassen hat und daher für die Wertzuständigkeit gemäß § 56 Abs 2 JN vorzugehen wäre. Wegen der zeitlichen Beschränkung, die Bemängelung der Bewertung habe spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen, kann in Verfahren, die erstmalig in dritter Instanz zu einer Kostenbemessung führen können (§ 50 Abs 2 ASGG), eine Abhilfe durch § 7 RATG nicht erfolgen. Daher kann die Ansicht der Entscheidung 8 ObA 317/94, es sei bei der Kostenbemessung im Fall einer Kündigungsanfechtung der "Zweifelsstreitwert" gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN statt dessen nach § 14 lit a RATG anzuwenden, nicht mehr aufrechterhalten werden.Der Hinweis auf die Möglichkeit der Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG, wenn der Beklagte die Bewertung durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, hilft gerade in dem Fall nicht, in dem der Kläger eine Bewertung schlechthin unterlassen hat und daher für die Wertzuständigkeit gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorzugehen wäre. Wegen der zeitlichen Beschränkung, die Bemängelung der Bewertung habe spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen, kann in Verfahren, die erstmalig in dritter Instanz zu einer Kostenbemessung führen können (Paragraph 50, Absatz 2, ASGG), eine Abhilfe durch Paragraph 7, RATG nicht erfolgen. Daher kann die Ansicht der Entscheidung 8 ObA 317/94, es sei bei der Kostenbemessung im Fall einer Kündigungsanfechtung der "Zweifelsstreitwert" gemäß Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz JN statt dessen nach Paragraph 14, Litera a, RATG anzuwenden, nicht mehr aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 61/98y
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 61/98y
- 8 ObA 151/00i
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 151/00i
- 8 Ob 12/01z
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
Ähnlich; Beisatz: Die lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO) maßgebliche Bewertung durch das Rekursgericht stellt keine Bemessungsgrundlage für die Kostenbestimmung dar. Mangels Bewertung des Anspruches im Provisorialverfahren durch die Parteien ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 lit c RATG zu Grunde zu legen. (T1)
- 9 ObA 240/02p
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 240/02p
Auch; nur: Daher kann die Ansicht der Entscheidung 8 ObA 317/94, es sei bei der Kostenbemessung im Fall einer Kündigungsanfechtung der "Zweifelsstreitwert" gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN statt dessen nach § 14 lit a RATG anzuwenden, nicht mehr aufrechterhalten werden. (T2)
- 8 ObA 79/03f
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 79/03f
Vgl; Beisatz: Mangels Bewertung nach RATG ist der "Zweifelsstreitwert" des §14 lita RATG zu Grunde zu legen. (T3); Veröff: SZ 2003/142
- 9 ObA 121/05t
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 121/05t
Vgl aber; Beisatz: Da die im Revisionsverfahren obsiegenden Klägerinnen von der Revisionswerberin die Bewertung des Streitwerts mit 1.000EUR übernommen haben, sind die Kosten auf dieser Basis zuzuerkennen und ist nicht auf den Zweifelsstreitwert nach §14 lita RATG zurückzugreifen. (T4); Veröff: SZ 2006/107
- 3 Ob 235/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 235/09v
Auch
- 7 Ob 143/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 143/12y
Vgl auch; Auch Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109658
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBA00061_98Y0000_002