Entscheidungsgründe:
Das Museum ***** war ursprünglich ein Landesmuseum des Landes Salzburg und wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung verwaltet. Im Oktober 2003 wurde das Museum von der Museum ***** Betriebsgesellschaft mbH übernommen. Die früher im Museum beschäftigt gewesenen Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten wurden an ihren bisherigen Arbeitsplätzen aufgrund eines zwischen dem Land Salzburg und der GmbH abgeschlossenen Personalübernahmevertrages weiterbeschäftigt. An der Tätigkeit der Mitarbeiter änderte sich dadurch nichts. Auch der Landesvertragsbedienstesten- bzw Beamtenstatus der Mitarbeiter wurde nicht verändert. Die GmbH nahm in der Folge weitere Mitarbeiter auf, die in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zu ihr stehen. Am 1. 7. 2004 und 19. 7. 2004 waren insgesamt 38 Dienstnehmer im Betrieb des Museums beschäftigt, davon 19 Landesbedienstete, die übrigen waren Angestellte; zwei oder drei Mitarbeiter waren auf freier Dienstvertragsbasis tätig, eine Mitarbeiterin im Rahmen eines vom AMS finanzierten Akademikertrainings. Die Erstklägerin ist seit 1. 11. 2003 Angestellte der GmbH, die Zweitklägerin seit 1. 6. 2004. Die Drittklägerin ist seit 1986 Beamtin des Landes Salzburg und war immer im Museum beschäftigt.
Am 17. 6. 2004 hängten zwei Angestellte, nämlich Dr. Andrea D***** und Frau F***** gemeinsam die Kundmachung über die Einberufung einer Gruppenversammlung (Betriebsversammlung) zur Wahl des Wahlvorstandes eines Angestellten-Betriebsrates aus, wobei die Versammlung am 1. 7. 2004 12,00 Uhr stattfinden sollte. Zur Betriebsversammlung am 1. 7. 2004 erschienen 13 angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, weiters ein Gewerkschafts- und ein Arbeiterkammervertreter als Spezialisten für die Durchführung einer Betriebsratswahl. Bei der Versammlung wurde ein Wahlvorschlag eingebracht, der Dr. Andrea D*****, Dr. Eleonora L***** und Mag. Sandra S***** als Mitglieder und Dr. Susanne R***** und Mag. Elisabeth I***** als Ersatzmitglieder vorschlug. Da sich die Initiatoren der Betriebsratswahl noch nicht im Klaren darüber waren, ob die im Museum ***** beschäftigten Landesbeamten und -vertragsbediensteten ebenfalls wahlberechtigt seien und ob allenfalls auch freie Mitarbeiter aktiv wahlberechtigt wären, somit die Gesamtanzahl der allenfalls wahlberechtigten Dienstnehmer fraglich war, entschied man sich dafür, einen aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehenden Wahlvorschlag einzubringen. Da von der Geschäfsführung der GmbH unterschiedliche Mitarbeiterlisten übermittelt wurden, trat Frau Dr. D***** auch mit einem Personalvertreter des Amtes der Landesregierung in Kontakt, um abzuklären, ob die Landesbediensteten an der Wahl teilnehmen könnten. Inoffizielle Gespräche mit Landesbediensteten hatten ergeben, dass diese lieber von der Personalvertretung vertreten sein wollten und fürchteten, bei der Teilnahme an einer Betriebsratswahl zu sehr in den betriebsverfassungsrechtlichen Einflussbereich zu gelangen. Schließlich entschlossen sich die Mitglieder des Wahlvorstandes, die Landesbediensteten nicht in die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen. Die Wahl wurde für 19. 7. 2004 ausgeschrieben, wobei ausgeführt wurde, dass zwei Mitglieder in den Betriebsrat zu wählen seien. Die Liste der Wahlberechtigten erhielt die Namen von 16 Mitarbeitern, welche als Angestellte im Museum beschäftigt waren. Am 6. 7. 2004 reichte die „Liste 1" einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand ein, in der Dr. D*****, Dr. L*****, Mag. S***** und Mag. I***** als Wahlwerber aufschienen, als Vertreterin Dr. R*****. Am 8. 7. 2004 übergab die Zweitklägerin einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Wahlvorschlag mit der Bezeichnung „Liste 2" mit Dr. L*****, Mag. I*****, Mag. S***** sowie der Erstklägerin als Wahlwerberinnen. Als Vertreterin schien die Zweitklägerin auf. Das Mitglied des Wahlvorstandes Frau Dr. L***** teilte sowohl per E-Mail als auch telefonisch der Zweitklägerin mit, dass drei von den vier auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Personen nicht bereit seien, auch auf der „Liste 2" zu kandidieren. Zu einer formellen Zurückweisung des Wahlvorschlages kam es nicht, er lag jedoch am Wahltag nicht auf. Die Klägerinnen begehren die Ungültigerklärung der Betriebsratswahl vom 19. 7. 2004, weil wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens und leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt worden seien, wodurch letztlich auch das Wahlergebnis beeinflusst worden sei (§ 59 ArbVG). Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, brachten sie unter anderem vor, dass die Wahlkundmachung und die aufgelegte Wählerliste nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, weil in die Liste der Wahlberechtigten nicht alle im Betrieb Beschäftigten, nämlich nur die Angestellten der GmbH, nicht aber die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Personen aufgenommen worden seien.Am 17. 6. 2004 hängten zwei Angestellte, nämlich Dr. Andrea D***** und Frau F***** gemeinsam die Kundmachung über die Einberufung einer Gruppenversammlung (Betriebsversammlung) zur Wahl des Wahlvorstandes eines Angestellten-Betriebsrates aus, wobei die Versammlung am 1. 7. 2004 12,00 Uhr stattfinden sollte. Zur Betriebsversammlung am 1. 7. 2004 erschienen 13 angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, weiters ein Gewerkschafts- und ein Arbeiterkammervertreter als Spezialisten für die Durchführung einer Betriebsratswahl. Bei der Versammlung wurde ein Wahlvorschlag eingebracht, der Dr. Andrea D*****, Dr. Eleonora L***** und Mag. Sandra S***** als Mitglieder und Dr. Susanne R***** und Mag. Elisabeth I***** als Ersatzmitglieder vorschlug. Da sich die Initiatoren der Betriebsratswahl noch nicht im Klaren darüber waren, ob die im Museum ***** beschäftigten Landesbeamten und -vertragsbediensteten ebenfalls wahlberechtigt seien und ob allenfalls auch freie Mitarbeiter aktiv wahlberechtigt wären, somit die Gesamtanzahl der allenfalls wahlberechtigten Dienstnehmer fraglich war, entschied man sich dafür, einen aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehenden Wahlvorschlag einzubringen. Da von der Geschäfsführung der GmbH unterschiedliche Mitarbeiterlisten übermittelt wurden, trat Frau Dr. D***** auch mit einem Personalvertreter des Amtes der Landesregierung in Kontakt, um abzuklären, ob die Landesbediensteten an der Wahl teilnehmen könnten. Inoffizielle Gespräche mit Landesbediensteten hatten ergeben, dass diese lieber von der Personalvertretung vertreten sein wollten und fürchteten, bei der Teilnahme an einer Betriebsratswahl zu sehr in den betriebsverfassungsrechtlichen Einflussbereich zu gelangen. Schließlich entschlossen sich die Mitglieder des Wahlvorstandes, die Landesbediensteten nicht in die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen. Die Wahl wurde für 19. 7. 2004 ausgeschrieben, wobei ausgeführt wurde, dass zwei Mitglieder in den Betriebsrat zu wählen seien. Die Liste der Wahlberechtigten erhielt die Namen von 16 Mitarbeitern, welche als Angestellte im Museum beschäftigt waren. Am 6. 7. 2004 reichte die „Liste 1" einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand ein, in der Dr. D*****, Dr. L*****, Mag. S***** und Mag. I***** als Wahlwerber aufschienen, als Vertreterin Dr. R*****. Am 8. 7. 2004 übergab die Zweitklägerin einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Wahlvorschlag mit der Bezeichnung „Liste 2" mit Dr. L*****, Mag. I*****, Mag. S***** sowie der Erstklägerin als Wahlwerberinnen. Als Vertreterin schien die Zweitklägerin auf. Das Mitglied des Wahlvorstandes Frau Dr. L***** teilte sowohl per E-Mail als auch telefonisch der Zweitklägerin mit, dass drei von den vier auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Personen nicht bereit seien, auch auf der „Liste 2" zu kandidieren. Zu einer formellen Zurückweisung des Wahlvorschlages kam es nicht, er lag jedoch am Wahltag nicht auf. Die Klägerinnen begehren die Ungültigerklärung der Betriebsratswahl vom 19. 7. 2004, weil wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens und leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt worden seien, wodurch letztlich auch das Wahlergebnis beeinflusst worden sei (Paragraph 59, ArbVG). Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, brachten sie unter anderem vor, dass die Wahlkundmachung und die aufgelegte Wählerliste nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, weil in die Liste der Wahlberechtigten nicht alle im Betrieb Beschäftigten, nämlich nur die Angestellten der GmbH, nicht aber die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Personen aufgenommen worden seien.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Dienstnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg gestanden seien, seien richtigerweise nicht in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen worden, weil in dem zwischen dem Land Salzburg und der GmbH abgeschlossenen Personalübernahmevertrag festgehalten worden sei, dass die Vertretung der Interessen der Landesbediensteten der Personalvertretung des Amtes der Salzburger Landesregierung obliege. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass auch die Beamten und Vertragsbediensteten, sofern sie zumindest sechs Monate im Museum tätig waren, den Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG erfüllten und somit sowohl aktiv als auch passiv zur Betriebsratswahl wahlberechtigt gewesen wären. Durch die Nichtaufnahme der Beamten und Vertragsbediensteten in die Wählerliste seien somit wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt worden, die alle drei Klägerinnen zur Anfechtung berechtigten.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Dienstnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg gestanden seien, seien richtigerweise nicht in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen worden, weil in dem zwischen dem Land Salzburg und der GmbH abgeschlossenen Personalübernahmevertrag festgehalten worden sei, dass die Vertretung der Interessen der Landesbediensteten der Personalvertretung des Amtes der Salzburger Landesregierung obliege. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass auch die Beamten und Vertragsbediensteten, sofern sie zumindest sechs Monate im Museum tätig waren, den Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG erfüllten und somit sowohl aktiv als auch passiv zur Betriebsratswahl wahlberechtigt gewesen wären. Durch die Nichtaufnahme der Beamten und Vertragsbediensteten in die Wählerliste seien somit wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt worden, die alle drei Klägerinnen zur Anfechtung berechtigten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Ergänzend führte es aus, dass das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge habe, weil Bestimmungen der Betriebsratswahlordnung nicht in der Lage seien, die weitergehenden Anfechtungsrechte nach § 59 ArbVG einzuschränken (9 ObA 22/91 = SZ 64/14 uva). Schon der Verstoß bei der Anlegung der Wählerliste führe zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl, ohne dass es darauf ankomme, ob die Nichtberücksichtigung einer weiteren Wahlwerbergruppe ebenfalls einen erheblichen Mangel der Wahl darstelle. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob Beamte und Vertragsbedienstete, die in einem betriebsratspflichtigen Betrieb nach dessen Ausgliederung als zugeteilte Dienstnehmer tätig blieben, von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit ausgeschlossen seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Ergänzend führte es aus, dass das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG zur Folge habe, weil Bestimmungen der Betriebsratswahlordnung nicht in der Lage seien, die weitergehenden Anfechtungsrechte nach Paragraph 59, ArbVG einzuschränken (9 ObA 22/91 = SZ 64/14 uva). Schon der Verstoß bei der Anlegung der Wählerliste führe zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl, ohne dass es darauf ankomme, ob die Nichtberücksichtigung einer weiteren Wahlwerbergruppe ebenfalls einen erheblichen Mangel der Wahl darstelle. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob Beamte und Vertragsbedienstete, die in einem betriebsratspflichtigen Betrieb nach dessen Ausgliederung als zugeteilte Dienstnehmer tätig blieben, von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit ausgeschlossen seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.