Rechtssatz RS0121025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121025
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes und besitzen damit das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht gemäß §§ 52 ff ArbVG.Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des Paragraph 36, ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes und besitzen damit das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht gemäß Paragraphen 52, ff ArbVG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 121/05t
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 121/05t
Veröff: SZ 2006/107
- 9 ObA 147/07v
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 147/07v
Auch; Beisatz: Hier: Ausgegliedertes Personal bei Autobahnmeistereien nach dem OÖ Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005. (T1)
- 8 ObA 78/07i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 78/07i
Vgl; Beisatz: Betriebe eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (bzw wie hier: des Landes) stehen. Der weite Arbeitnehmerbegriff des §36 ArbVG stellt grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, sodass grundsätzlich auch in private Rechtsträger „ausgegliederte" Beamte Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung sind, wenn sie in einen Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG fällt (so schon 9 ObA 121/05t). (T2); Beisatz: Hier: Zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob § 101 ArbVG auf zugewiesene Landesbeamte zur Anwendung kommt. (T3)
- 8 ObA 47/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObA 47/24f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121025
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_009OBA00121_05T0000_001