Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht "Feststellungen" zur Sozialwidrigkeit getroffen habe, ohne dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Sinne des § 182a ZPO mit den Parteien erörtert wurde, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Schon aus der Vorschrift des § 182 ZPO (§ 182a ZPO ist auf das Verfahren nicht anzuwenden - vgl Art XI Abs 3 der Übergangsbestimmungen zur ZVN 2002, BGBl I 2002/76) wurde abgeleitet, dass das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 64/173; SZ 70/199 uva). Allerdings besteht eine gerichtliche Handlungspflicht im Sinne des § 182 ZPO nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und der jeweilige Prozessgegner demnach keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Gelangt jedoch das Berufungsgericht nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, so kann von einer "Überraschungsentscheidung" keine Rede sein (SZ 68/135; SZ 70/199; 1 Ob 283/00z ua). Die Beklagte hat in erster Instanz nicht nur die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf den Kündigungsanfechtungsverzicht und die Betriebsbedingtheit der Kündigungen eingewendet, sondern sich ausdrücklich darauf bezogen, dass die Kündigungen nicht sozialwidrig seien, weil die Gekündigten auch bei der A***** als neuer Arbeitgeberin den gleichen Verdienst erzielt hätten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht die Parteien mit der Rechtsansicht, die Kündigungen seien nicht sozialwidrig, überrascht habe. Inwiefern das Berufungsgericht "überschießende" Beweisergebnisse verwertet haben soll, zeigt die Revision nicht auf.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht "Feststellungen" zur Sozialwidrigkeit getroffen habe, ohne dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 182 a, ZPO mit den Parteien erörtert wurde, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO): Schon aus der Vorschrift des Paragraph 182, ZPO (Paragraph 182 a, ZPO ist auf das Verfahren nicht anzuwenden - vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 3, der Übergangsbestimmungen zur ZVN 2002, BGBl römisch eins 2002/76) wurde abgeleitet, dass das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 64/173; SZ 70/199 uva). Allerdings besteht eine gerichtliche Handlungspflicht im Sinne des Paragraph 182, ZPO nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und der jeweilige Prozessgegner demnach keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Gelangt jedoch das Berufungsgericht nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, so kann von einer "Überraschungsentscheidung" keine Rede sein (SZ 68/135; SZ 70/199; 1 Ob 283/00z ua). Die Beklagte hat in erster Instanz nicht nur die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf den Kündigungsanfechtungsverzicht und die Betriebsbedingtheit der Kündigungen eingewendet, sondern sich ausdrücklich darauf bezogen, dass die Kündigungen nicht sozialwidrig seien, weil die Gekündigten auch bei der A***** als neuer Arbeitgeberin den gleichen Verdienst erzielt hätten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht die Parteien mit der Rechtsansicht, die Kündigungen seien nicht sozialwidrig, überrascht habe. Inwiefern das Berufungsgericht "überschießende" Beweisergebnisse verwertet haben soll, zeigt die Revision nicht auf.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die im Sozialplan getroffene Vereinbarung, dass der Betriebsrat sein Recht auf Kündigungsanfechtung nicht ausüben werde, rechtsunwirksam ist:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (DRdA 1994/3 [Jabornegg]; RdW 1995, 107; SZ 70/217; DRdA 1996/37 [Jabornegg]; RdW 1997, 85) und der überwiegenden Lehre (Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht in FS Strasser 1983, 367 [379 ff]; Marhold/Mayer-Maly, ArbR II2 63 f, Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht9 112 f; Tomandl, Arbeitsrecht I4 131 f) dass die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind. Daraus ergibt sich aber auch die Unwirksamkeit eines Verzichtes des Betriebsrates auf die Ausübung ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumter Mitbestimmungsrechte: Das Betriebsverfassungsrecht gewährt der Arbeitnehmerschaft in Form verschiedener Rechte und Institutionen Möglichkeiten zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Es ist mit dem Zweck des Betriebsverfassungsrechtes unvereinbar, dem Betriebsrat zu ermöglichen, im Vorhinein auf seine betriebliche Mitbestimmung dem Betriebsinhaber gegenüber rechtswirksam zu verzichten. Zwar steht es dem Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens frei, sie mehr oder weniger wahrzunehmen; er kann seine Rechte auf verschiedene, mehr oder weniger intensive Art und Weise ausüben. Es geht aber nicht an, sie von vornherein verbindlich aufzugeben. Das Zustimmungsrecht des Betriebsrates nach § 105 Abs 3 ArbVG bezieht sich auf die einzelne Kündigung, nicht aber auf ein ganzes Arbeitnehmerkontingent. Der Betriebsrat darf demnach nicht all jenen Kündigungen im Rahmen des Kontingents global zustimmen, welche der Betriebsinhaber nach seinem Gütdünken aussprechen wird (Krejci, Über den Inhalt von Sozialplänen in FS Strasser 1983, 511 [533]). Jede andere Auslegung würde dem Sinn des arbeitsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens zuwiderlaufen: Dieser liegt darin, dass vor einem für den einzelnen Arbeitnehmer derart wichtigen Schritt seine Interessensvertretung im Betrieb die Möglichkeit hat, in Beratungen mit dem kündigenden Arbeitgeber den Fall in betrieblicher und sozialer Hinsicht eingehend zu erörtern. Dabei ist in erster Linie die Frage zu prüfen, ob die Kündigung vermeidbar ist bzw ob Anfechtungsgründe vorliegen (Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preis/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd III2 310 f). Wird hingegen - wie hier - generell die Verpflichtung des Betriebsrates begründet, dass er im zuständigen Betriebsratsorgan den Beschluss fasst, dass bei Annahme des Sozialplanes eine Anfechtung von (im Sozialplan noch gar nicht individualisierten) Kündigungen nicht erfolgt, kann der Betriebsrat dem ihm arbeitsverfassungsrechtlich eingeräumten Recht (und der Pflicht), die konkrete Kündigung inhaltlich zu prüfen, nicht nachkommen. Dem Kläger steht daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - ein Kündigungsanfechtungsrecht zu, ohne dass es auf die Frage der Durchführung des "Mobilitätscenters" ankommt.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (DRdA 1994/3 [Jabornegg]; RdW 1995, 107; SZ 70/217; DRdA 1996/37 [Jabornegg]; RdW 1997, 85) und der überwiegenden Lehre (Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht in FS Strasser 1983, 367 [379 ff]; Marhold/Mayer-Maly, ArbR II2 63 f, Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht9 112 f; Tomandl, Arbeitsrecht I4 131 f) dass die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind. Daraus ergibt sich aber auch die Unwirksamkeit eines Verzichtes des Betriebsrates auf die Ausübung ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumter Mitbestimmungsrechte: Das Betriebsverfassungsrecht gewährt der Arbeitnehmerschaft in Form verschiedener Rechte und Institutionen Möglichkeiten zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Es ist mit dem Zweck des Betriebsverfassungsrechtes unvereinbar, dem Betriebsrat zu ermöglichen, im Vorhinein auf seine betriebliche Mitbestimmung dem Betriebsinhaber gegenüber rechtswirksam zu verzichten. Zwar steht es dem Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens frei, sie mehr oder weniger wahrzunehmen; er kann seine Rechte auf verschiedene, mehr oder weniger intensive Art und Weise ausüben. Es geht aber nicht an, sie von vornherein verbindlich aufzugeben. Das Zustimmungsrecht des Betriebsrates nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG bezieht sich auf die einzelne Kündigung, nicht aber auf ein ganzes Arbeitnehmerkontingent. Der Betriebsrat darf demnach nicht all jenen Kündigungen im Rahmen des Kontingents global zustimmen, welche der Betriebsinhaber nach seinem Gütdünken aussprechen wird (Krejci, Über den Inhalt von Sozialplänen in FS Strasser 1983, 511 [533]). Jede andere Auslegung würde dem Sinn des arbeitsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens zuwiderlaufen: Dieser liegt darin, dass vor einem für den einzelnen Arbeitnehmer derart wichtigen Schritt seine Interessensvertretung im Betrieb die Möglichkeit hat, in Beratungen mit dem kündigenden Arbeitgeber den Fall in betrieblicher und sozialer Hinsicht eingehend zu erörtern. Dabei ist in erster Linie die Frage zu prüfen, ob die Kündigung vermeidbar ist bzw ob Anfechtungsgründe vorliegen (Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preis/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd III2 310 f). Wird hingegen - wie hier - generell die Verpflichtung des Betriebsrates begründet, dass er im zuständigen Betriebsratsorgan den Beschluss fasst, dass bei Annahme des Sozialplanes eine Anfechtung von (im Sozialplan noch gar nicht individualisierten) Kündigungen nicht erfolgt, kann der Betriebsrat dem ihm arbeitsverfassungsrechtlich eingeräumten Recht (und der Pflicht), die konkrete Kündigung inhaltlich zu prüfen, nicht nachkommen. Dem Kläger steht daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - ein Kündigungsanfechtungsrecht zu, ohne dass es auf die Frage der Durchführung des "Mobilitätscenters" ankommt.
Dem Einwand in der Revisionsbeantwortung, die Rechtsprechung zum absolut zwingenden Charakter des Betriebsverfassungsrechtes sei zu überdenken;der Betriebsinhaber werde Sozialplänen in der Regel nur zustimmen, wenn er sicher sein könne, dass Kündigungsanfechtungen nicht erfolgen,ist entgegenzusetzen, dass gerade die hier getroffene Vereinbarung selbst bei ihrer Wirksamkeit die Beklagte nicht vor Kündigungsanfechtungen der Arbeitnehmer geschützt hätte: Im Sozialplan wurde ein ausdrückliches Zustimmungsrecht des Klägers zu babsichtigten Kündigungen nicht vereinbart (§ 105 Abs 4 letzter Satz ArbVG iVm § 105 Abs 6 ArbVG). Überdies wäre es denkbar, dass sich Betriebsinhaber und Betriebsrat nicht nur über das Ausmaß des erforderlichen Personalabbaus einigen, sondern zugleich auch im Sinne des § 105 Abs 1 und 2 ArbVG die Frage erörtern,welche Arbeitnehmer betroffen sind. Zu derartigen geplanten Kündigungen könnte der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen (Krejci aaO 533), wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen Zustimmung und Ausspruch der Kündigung (vgl Gahleitner aaO 303 f und die dort angeführte Judikatur) gewahrt wird.Dem Einwand in der Revisionsbeantwortung, die Rechtsprechung zum absolut zwingenden Charakter des Betriebsverfassungsrechtes sei zu überdenken;der Betriebsinhaber werde Sozialplänen in der Regel nur zustimmen, wenn er sicher sein könne, dass Kündigungsanfechtungen nicht erfolgen,ist entgegenzusetzen, dass gerade die hier getroffene Vereinbarung selbst bei ihrer Wirksamkeit die Beklagte nicht vor Kündigungsanfechtungen der Arbeitnehmer geschützt hätte: Im Sozialplan wurde ein ausdrückliches Zustimmungsrecht des Klägers zu babsichtigten Kündigungen nicht vereinbart (Paragraph 105, Absatz 4, letzter Satz ArbVG in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz 6, ArbVG). Überdies wäre es denkbar, dass sich Betriebsinhaber und Betriebsrat nicht nur über das Ausmaß des erforderlichen Personalabbaus einigen, sondern zugleich auch im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, und 2 ArbVG die Frage erörtern,welche Arbeitnehmer betroffen sind. Zu derartigen geplanten Kündigungen könnte der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen (Krejci aaO 533), wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen Zustimmung und Ausspruch der Kündigung vergleiche Gahleitner aaO 303 f und die dort angeführte Judikatur) gewahrt wird.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, dass sämtliche angefochtenen Kündigungen nicht sozialwidrig im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sind:Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, dass sämtliche angefochtenen Kündigungen nicht sozialwidrig im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG sind:
Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die behauptete Sozialwidrigkeit der Kündigungen (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) ist.Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die behauptete Sozialwidrigkeit der Kündigungen (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG) ist.
Bei der Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0051640; SZ 63/119; SZ 65/43). Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig (SZ 65/43; RdW 2002/364; RdW 2003/335; RIS-Justiz RS0051845). Die Sozialwidrigkeit der angefochtenen Kündigungen hat der behauptungs- und beweispflichtige Kläger in erster Instanz ausschließlich damit begründet, dass die A*****, in die der Beladedienst ausgegliedert wurde, die Pensionszusagen der Beklagten nicht übernommen habe und dass durch eine Änderung des Kollektivvertrages beträchtliche Einkommenseinbußen der betroffenen Dienstnehmer zu erwarten seien. Darauf, dass den betroffenen Dienstnehmern bei Übernahme durch die A***** weitere Vergünstigungen verloren gingen, hat sich hingegen der Kläger nicht berufen. Es liegt auch kein Feststellungsmangel darin begründet, dass die Vorinstanzen keine Feststellungen über die finanziellen Auswirkungen des Entfalls der Betriebspension für die einzelnen Arbeitnehmer trafen: Ein Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nur dann vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt behauptet wurde. Hat aber der behauptungs- und beweispflichtige Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, welche konkreten finanziellen Auswirkungen sich durch die Nichtübernahme der Pensionszusage ergäben, liegt ein Feststellungsmangel nicht vor (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 496 ZPO Rz 4; SZ 63/65; 1 Ob 557/92 uva). Das Vorbringen in der Revision über das Ausmaß der finanziellen Beeinträchtigung einzelner Arbeitnehmer bedingt durch den Wegfall der Pensionszusagen, verstößt daher gegen das Neuerungsverbot.Bei der Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0051640; SZ 63/119; SZ 65/43). Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig (SZ 65/43; RdW 2002/364; RdW 2003/335; RIS-Justiz RS0051845). Die Sozialwidrigkeit der angefochtenen Kündigungen hat der behauptungs- und beweispflichtige Kläger in erster Instanz ausschließlich damit begründet, dass die A*****, in die der Beladedienst ausgegliedert wurde, die Pensionszusagen der Beklagten nicht übernommen habe und dass durch eine Änderung des Kollektivvertrages beträchtliche Einkommenseinbußen der betroffenen Dienstnehmer zu erwarten seien. Darauf, dass den betroffenen Dienstnehmern bei Übernahme durch die A***** weitere Vergünstigungen verloren gingen, hat sich hingegen der Kläger nicht berufen. Es liegt auch kein Feststellungsmangel darin begründet, dass die Vorinstanzen keine Feststellungen über die finanziellen Auswirkungen des Entfalls der Betriebspension für die einzelnen Arbeitnehmer trafen: Ein Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nur dann vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt behauptet wurde. Hat aber der behauptungs- und beweispflichtige Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, welche konkreten finanziellen Auswirkungen sich durch die Nichtübernahme der Pensionszusage ergäben, liegt ein Feststellungsmangel nicht vor vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 496, ZPO Rz 4; SZ 63/65; 1 Ob 557/92 uva). Das Vorbringen in der Revision über das Ausmaß der finanziellen Beeinträchtigung einzelner Arbeitnehmer bedingt durch den Wegfall der Pensionszusagen, verstößt daher gegen das Neuerungsverbot.
Die gekündigten Dienstnehmer haben hier von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 3 Abs 4 AVRAG Gebrauch gemacht, weil die A***** als Erwerberin die betrieblichen Pensionszusagen nicht übernahm. Unbestritten blieb das Vorbringen der Beklagten, dass Erwin R***** infolge bereits vorher erfolgter Abfindung keinen Pensionsanspruch mehr gehabt habe und dass bestimmte Dienstnehmer sich für eine Barabfindung entschieden hätten, während die übrigen Dienstnehmer ihre Pensionsanwartschaften "stehen" ließen, sodass es später zur Auszahlung der Pension komme. Unstrittig blieb auch, dass Erwin R***** dem Übergang seines Dienstverhältnisses mit der Behauptung einer wesentlichen Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen durch den Betriebsübergang widersprochen habe.Die gekündigten Dienstnehmer haben hier von ihrem Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG Gebrauch gemacht, weil die A***** als Erwerberin die betrieblichen Pensionszusagen nicht übernahm. Unbestritten blieb das Vorbringen der Beklagten, dass Erwin R***** infolge bereits vorher erfolgter Abfindung keinen Pensionsanspruch mehr gehabt habe und dass bestimmte Dienstnehmer sich für eine Barabfindung entschieden hätten, während die übrigen Dienstnehmer ihre Pensionsanwartschaften "stehen" ließen, sodass es später zur Auszahlung der Pension komme. Unstrittig blieb auch, dass Erwin R***** dem Übergang seines Dienstverhältnisses mit der Behauptung einer wesentlichen Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen durch den Betriebsübergang widersprochen habe.
Davon abgesehen hat sich der Kläger auf ein nicht von § 3 Abs 4 AVRAG erfasstes Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nicht berufen. Unter welchen Bedingungen ein solches allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Falle des Betriebsüberganges anzuerkennen wäre, muss daher hier nicht geprüft werden (vgl die Übersicht über Lehre und Rsp des EuGH dazu in SZ 70/101).Davon abgesehen hat sich der Kläger auf ein nicht von Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG erfasstes Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nicht berufen. Unter welchen Bedingungen ein solches allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Falle des Betriebsüberganges anzuerkennen wäre, muss daher hier nicht geprüft werden vergleiche die Übersicht über Lehre und Rsp des EuGH dazu in SZ 70/101).
Gegen die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 3 Abs 5 AVRAG kann sich der Arbeitnehmer durch Dienstnehmerkündigung mit den privilegierten Rechtsfolgen des letzten Satzes zur Wehr setzen. Gewährte man dem Dienstnehmer nun über den Umweg des § 3 Abs 4 AVRAG die Möglichkeit, sich gegen die nach erfolgtem Widerspruch ausgesprochene Veräußererkündigung auf die Unzumutbarkeit der Vertragsübernahme wegen verschlechterter Arbeitsbedingungen zu berufen, stellte das einen Wertungswiderspruch dar: Aus der Regelung des § 3 Abs 5 AVRAG ist daher der Schluss zu ziehen, dass es der Gesetzgeber bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen für ausreichend angesehen hat, dem Dienstnehmer bloß ein begünstigtes Lösungsrecht zuzuerkennen. Hat aber der Gesetzgeber den Übergang des Dienstverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 5 AVRAG als sachgerecht angesehen, ist auch bei der vorrangig vorzunehmenden Prüfung der Sozialwidrigkeit der Veräußererkündigung davon auszugehen, dass es dem Arbeitnehmer - vergleichbar der Rechtsprechung zur Änderungskündigung - grundsätzlich zumutbar war, trotz allenfalls verschlechterter Arbeitsbedingungen den Betriebsübergang gegen sich gelten zu lassen. Darauf, dass aus besonderen Umständen die Verschlechterung der Rechtsposition der Gekündigten durch den Betriebsübergang so gravierend ist, dass diese Verschlechterung ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer rechtfertigt, hat sich der Kläger nicht berufen: Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die individualvertragliche Position des Dienstnehmers - mit Ausnahme der in §§ 3 Abs 4, 5 Abs 1 AVRAG genannten Punkte - durch den Betriebsübergang nicht tangiert wird. Daran ändert auch der vom Kläger vorgebrachte Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit nichts: Das den Dienstnehmern vor Betriebsübergang gebührende Entgelt darf infolge der Anordnung des § 4 Abs 2 AVRAG jedenfalls nicht geschmälert werden (Binder, AVRAG § 4 Rz 9). Das Entgelt wird im Übergangszeitpunkt eingefroren und folgt nur in seinem zukünftigen Schicksal dem Kollektivvertrag des Erwerbers, etwa als Basis für kollektivvertragliche Istlohnerhöhungen (Holzer-Reissner, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, 143; SZ 68/183 = DRdA 1996/39 [Wachter]). Dazu kommt die einjährige Schutzfrist des § 4 Abs 1 AVRAG, die eine "Verschlechterungssperre" für die Einjahresdauer bewirkt (vgl im Detail Binder aaO § 4 Rz 13 bis 15). Die in erster Instanz vom Kläger aufgestellte Behauptung, einige Dienstnehmer würden durch den Betriebsübergang ab dem dritten Beschäftigungsjahr mit erheblichen Entgelteinbußen zu rechnen haben, ist daher insoweit unzutreffend, als das zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges gebührende Entgelt jedenfalls nicht geschmälert werden darf. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass es - unter Heranziehung der zur Änderungskündigung entwickelten Grundsätze (vgl insbesondere RdW 1999, 744) zumutbar gewesen wäre, die behaupteten, durch den Betriebsübergang bewirkten verschlechterten Arbeitsbedingungen im Sinn des § 3 Abs 5 AVRAG zu akzeptieren. Bleiben in einem solchen Fall die Dienstnehmer (infolge Widerspruches nach § 3 Abs 4 AVRAG) Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf § 3 Abs 5 AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen.Gegen die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG kann sich der Arbeitnehmer durch Dienstnehmerkündigung mit den privilegierten Rechtsfolgen des letzten Satzes zur Wehr setzen. Gewährte man dem Dienstnehmer nun über den Umweg des Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG die Möglichkeit, sich gegen die nach erfolgtem Widerspruch ausgesprochene Veräußererkündigung auf die Unzumutbarkeit der Vertragsübernahme wegen verschlechterter Arbeitsbedingungen zu berufen, stellte das einen Wertungswiderspruch dar: Aus der Regelung des Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG ist daher der Schluss zu ziehen, dass es der Gesetzgeber bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen für ausreichend angesehen hat, dem Dienstnehmer bloß ein begünstigtes Lösungsrecht zuzuerkennen. Hat aber der Gesetzgeber den Übergang des Dienstverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG als sachgerecht angesehen, ist auch bei der vorrangig vorzunehmenden Prüfung der Sozialwidrigkeit der Veräußererkündigung davon auszugehen, dass es dem Arbeitnehmer - vergleichbar der Rechtsprechung zur Änderungskündigung - grundsätzlich zumutbar war, trotz allenfalls verschlechterter Arbeitsbedingungen den Betriebsübergang gegen sich gelten zu lassen. Darauf, dass aus besonderen Umständen die Verschlechterung der Rechtsposition der Gekündigten durch den Betriebsübergang so gravierend ist, dass diese Verschlechterung ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer rechtfertigt, hat sich der Kläger nicht berufen: Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die individualvertragliche Position des Dienstnehmers - mit Ausnahme der in Paragraphen 3, Absatz 4,, 5 Absatz eins, AVRAG genannten Punkte - durch den Betriebsübergang nicht tangiert wird. Daran ändert auch der vom Kläger vorgebrachte Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit nichts: Das den Dienstnehmern vor Betriebsübergang gebührende Entgelt darf infolge der Anordnung des Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG jedenfalls nicht geschmälert werden (Binder, AVRAG Paragraph 4, Rz 9). Das Entgelt wird im Übergangszeitpunkt eingefroren und folgt nur in seinem zukünftigen Schicksal dem Kollektivvertrag des Erwerbers, etwa als Basis für kollektivvertragliche Istlohnerhöhungen (Holzer-Reissner, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, 143; SZ 68/183 = DRdA 1996/39 [Wachter]). Dazu kommt die einjährige Schutzfrist des Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG, die eine "Verschlechterungssperre" für die Einjahresdauer bewirkt vergleiche im Detail Binder aaO Paragraph 4, Rz 13 bis 15). Die in erster Instanz vom Kläger aufgestellte Behauptung, einige Dienstnehmer würden durch den Betriebsübergang ab dem dritten Beschäftigungsjahr mit erheblichen Entgelteinbußen zu rechnen haben, ist daher insoweit unzutreffend, als das zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges gebührende Entgelt jedenfalls nicht geschmälert werden darf. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass es - unter Heranziehung der zur Änderungskündigung entwickelten Grundsätze vergleiche insbesondere RdW 1999, 744) zumutbar gewesen wäre, die behaupteten, durch den Betriebsübergang bewirkten verschlechterten Arbeitsbedingungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG zu akzeptieren. Bleiben in einem solchen Fall die Dienstnehmer (infolge Widerspruches nach Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG) Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen.
Es verleibt daher die Prüfung, ob die Ablehnung der Übernahme der auf Einzelvereinbarung beruhenden betrieblichen Pensionszusagen in Verbindung damit, dass die Dienstnehmer von ihrem Widerspruchsrecht nach § 3 Abs 4 AVRAG Gebrauch machten, der Beurteilung der sodann erfolgten Veräußererkündigung als sozialwidrig entgegensteht: Bejaht man diese Frage, muss - mangels vorweg zu prüfender wesentlicher Interessenbeeinträchtigung - die Betriebsbedingtheit der Veräußererkündigung und der Umfang der den Veräußerer treffenden sozialen Gestaltungspflicht (vgl dazu Binder aaO § 3 Rz 114) nicht geprüft werden.Es verleibt daher die Prüfung, ob die Ablehnung der Übernahme der auf Einzelvereinbarung beruhenden betrieblichen Pensionszusagen in Verbindung damit, dass die Dienstnehmer von ihrem Widerspruchsrecht nach Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG Gebrauch machten, der Beurteilung der sodann erfolgten Veräußererkündigung als sozialwidrig entgegensteht: Bejaht man diese Frage, muss - mangels vorweg zu prüfender wesentlicher Interessenbeeinträchtigung - die Betriebsbedingtheit der Veräußererkündigung und der Umfang der den Veräußerer treffenden sozialen Gestaltungspflicht vergleiche dazu Binder aaO Paragraph 3, Rz 114) nicht geprüft werden.
Die Beantwortung dieser Frage kann nicht generell, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen.
Es ist auch hier - entsprechend der Rechtsprechung zur Änderungskündigung - zu prüfen, ob die Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 3 Abs 4 AVRAG der Ablehnung eines zumutbaren Änderungsangebotes des Dienstgebers gleichzuhalten ist (befürwortend Binder aaO § 3 Rz 114). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass eine Kündigung dann nicht sozialwidrig ist, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war (infas 1991, A 100; RdW 1999, 744; ARD 4985/7/98 ua). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst.Es ist auch hier - entsprechend der Rechtsprechung zur Änderungskündigung - zu prüfen, ob die Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG der Ablehnung eines zumutbaren Änderungsangebotes des Dienstgebers gleichzuhalten ist (befürwortend Binder aaO Paragraph 3, Rz 114). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass eine Kündigung dann nicht sozialwidrig ist, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war (infas 1991, A 100; RdW 1999, 744; ARD 4985/7/98 ua). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst.
Hat nun der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen, so endet gemäß § 5 Abs 2 erster Satz AVRAG mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges (nur) der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (zur Errechnung des Betrages vgl § 5 Abs 2; zu den Details ferner Binder, Betriebsübergang und Schicksal der betrieblichen Altersversorgung, JBl 1998, 416 ff; Mazal, Zum Unverfallbarkeitsbetrag bei Wegfall der Pensionszusage, ecolex 2000, 371 ff). Sind diese sich aus § 5 Abs 2 AVRAG ergebenden Rechtsfolgen im Sinn der Rsp zur Änderungskündigung für den konkret betroffenen Dienstnehmer so nachteilig, dass ihm der Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht zumutbar ist, wird die - nach Ausübung des Widerspruchsrechtes ausgesprochene - Kündigung des veräußernden Unternehmens bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als wesentliche Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG beeinträchtigend zu beurteilen sein. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Nichtausübung des Widerspruchsrechtes nach § 3 Abs 4 AVRAG wegen damit verbundener gravierender Nachteile unzumutbar war, trifft den die Sozialwidrigkeit der Kündigungen behauptenden Kläger, der - zum Unterschied vom Dienstgeber - die sich aus der konkreten Situation ergebenden Nachteile auch kennt. Mit Ausnahme eines allgemeinen Verweises auf die Nichtübernahme der Pensionszusagen erstattete der Kläger dazu kein Vorbringen.Dieses Vorbringen reicht zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes nach § 3 Abs 4 AVRAG nicht aus,bleiben doch den Dienstnehmern die zum Stichtag bestehenden Pensionsanwartschaften insofern erhalten, als die Dienstnehmer entweder einen Abfindungsanspruch haben oder sich für ein Stehenlassen der Pensionsanwartschaften entscheiden konnten, was letztlich auch zur Auszahlung einer Pensionsleistung (bei Eintritt des Versicherungsfalles) führt.Dass in den konkreten Fällen weder das Begehren auf den Abfindungsanspruch noch das mögliche " Stehenlassen " der Pensionsansprüche zumutbar war, wurde nicht behauptet.Hat nun der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen, so endet gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz AVRAG mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges (nur) der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (zur Errechnung des Betrages vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,; zu den Details ferner Binder, Betriebsübergang und Schicksal der betrieblichen Altersversorgung, JBl 1998, 416 ff; Mazal, Zum Unverfallbarkeitsbetrag bei Wegfall der Pensionszusage, ecolex 2000, 371 ff). Sind diese sich aus Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG ergebenden Rechtsfolgen im Sinn der Rsp zur Änderungskündigung für den konkret betroffenen Dienstnehmer so nachteilig, dass ihm der Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht zumutbar ist, wird die - nach Ausübung des Widerspruchsrechtes ausgesprochene - Kündigung des veräußernden Unternehmens bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als wesentliche Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG beeinträchtigend zu beurteilen sein. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Nichtausübung des Widerspruchsrechtes nach Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG wegen damit verbundener gravierender Nachteile unzumutbar war, trifft den die Sozialwidrigkeit der Kündigungen behauptenden Kläger, der - zum Unterschied vom Dienstgeber - die sich aus der konkreten Situation ergebenden Nachteile auch kennt. Mit Ausnahme eines allgemeinen Verweises auf die Nichtübernahme der Pensionszusagen erstattete der Kläger dazu kein Vorbringen.Dieses Vorbringen reicht zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes nach Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG nicht aus,bleiben doch den Dienstnehmern die zum Stichtag bestehenden Pensionsanwartschaften insofern erhalten, als die Dienstnehmer entweder einen Abfindungsanspruch haben oder sich für ein Stehenlassen der Pensionsanwartschaften entscheiden konnten, was letztlich auch zur Auszahlung einer Pensionsleistung (bei Eintritt des Versicherungsfalles) führt.Dass in den konkreten Fällen weder das Begehren auf den Abfindungsanspruch noch das mögliche " Stehenlassen " der Pensionsansprüche zumutbar war, wurde nicht behauptet.
Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Sozialwidrigkeit der hier den Verfahrensgegenstand bildenden Kündigungen zu verneinen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Mangels Bewertung nach RATG ist der "Zweifelsstreitwert" des § 14 lit a RATG (EUR 21.800) zu Grunde zu legen (vgl 9 ObA 240/02p). Streitgenossenzuschlag steht nicht zu: Weder vertritt der Beklagtenvertreter mehrere Beklagte, noch stehen ihm mehrere Kläger gegenüber. Die Streitwerte der verbundenen Verfahren werden ohnedies addiert. Das Verfahren 8 CgA 63/02w ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.Mangels Bewertung nach RATG ist der "Zweifelsstreitwert" des Paragraph 14, Litera a, RATG (EUR 21.800) zu Grunde zu legen vergleiche 9 ObA 240/02p). Streitgenossenzuschlag steht nicht zu: Weder vertritt der Beklagtenvertreter mehrere Beklagte, noch stehen ihm mehrere Kläger gegenüber. Die Streitwerte der verbundenen Verfahren werden ohnedies addiert. Das Verfahren 8 CgA 63/02w ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.