Rechtssatz RS0118291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118291
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Das Zustimmungsrecht des Betriebsrates nach §105 Abs3 ArbVG bezieht sich auf die einzelne Kündigung, nicht aber auf ein ganzes Arbeitnehmerkontingent. Der Betriebsrat darf nicht all jenen Kündigungen im Rahmen des Kontingents global zustimmen, welche der Betriebsinhaber nach seinem Gütdünken aussprechen wird. Ein genereller Verzicht des Betriebsrates bei Annahme des Sozialplanes auf eine Anfechtung von (im Sozialplan noch gar nicht individualisierten) Kündigungen zu verzichten, ist unwirksam, da der Betriebsrat dem ihm arbeitsverfassungsrechtlich eingeräumten Recht (und der Pflicht), die konkrete Kündigung inhaltlich zu prüfen, nicht nachkommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118291
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_008OBA00079_03F0000_001