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Rechtssatz RS0118294

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118294

Geschäftszahl

8ObA79/03f

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Rechtssatz

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wegen Kollektivvertragswechsels und Wegfall des Erwerbs künftiger Pensionsanwartschaften ist seine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber allein aus diesem Grund nicht sozialwidrig. Sind die sich aus Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG ergebenden Rechtsfolgen für den konkret betroffenen Dienstnehmer so nachteilig, dass ihm der Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht zumutbar ist, wird die - nach Ausübung des Widerspruchsrechtes ausgesprochene - Kündigung des veräußernden Unternehmens bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als wesentliche Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG beeinträchtigend zu beurteilen sein.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 79/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 79/03f
    Veröff: SZ 2003/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118294

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_008OBA00079_03F0000_004