Rechtssatz RS0050863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050863
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Norm
ArbVG §2
ArbVG §29
Branchenanhang zum Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs allg
Rechtssatz
Die Organisation der Betriebsverfassung sowie die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß § 29 ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch § 2 Abs 2 ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Selbst bei einer Bejahung des Doppelcharakters von kollektivvertraglich begründeten Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten, wird dadurch doch in den zweiseitig zwingenden Charakter der Normen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingegriffen. Derartige Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (hier: Abänderung zu § 24 des RahmenkollV für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs durch den Branchenanhang zu diesem KollV.Die Organisation der Betriebsverfassung sowie die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß Paragraph 29, ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Selbst bei einer Bejahung des Doppelcharakters von kollektivvertraglich begründeten Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten, wird dadurch doch in den zweiseitig zwingenden Charakter der Normen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingegriffen. Derartige Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (hier: Abänderung zu Paragraph 24, des RahmenkollV für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs durch den Branchenanhang zu diesem KollV.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 606/92
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 606/92
Veröff: SZ 66/36 = WBl 1993,292 = DRdA 1994,38 (Jabornegg)
- 9 ObA 151/97i
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 151/97i
Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt". (T1)
Veröff: SZ 70/217
- 9 ObA 1/99h
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 1/99h
Auch; nur: Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß § 29 ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch § 2 Abs 2 ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (T2)
- 8 ObA 338/99k
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 338/99k
Auch; nur T2; Beisatz: Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt. (T3)
Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T4)
- 8 ObA 79/03f
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 79/03f
Vgl; Bes wie T3; Beisatz: Es ist mit dem Zweck des Betriebsverfassungsrechtes unvereinbar, dem Betriebsrat zu ermöglichen, im vorhinein auf seine betriebliche Mitbestimmung dem Betriebsinhaber gegenüber rechtswirksam zu verzichten. (Hier: Verzicht auf Kündigungsanfechtungsrecht im Sozialplan) (T5)
Veröff: SZ 2003/142
- 9 ObA 31/04f
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies hat auch für den allgemeinen Entlassungsschutz nach dem ArbVG zu gelten. (T6)
Veröff: SZ 2004/58
- 8 ObA 61/07i
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts haben absolut zwingenden Charakter. (T7)
- 9 ObA 69/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 69/10b
Auch; nur T2
- 8 ObA 77/18h
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 ObA 77/18h
Vgl; Beisatz: § 29 ArbVG gestattet eine Übertragung von Kompetenzen an die Betriebsvereinbarungsparteien, nicht aber den Entzug von den Betriebsvereinbarungsparteien durch das Gesetz zugewiesenen Kompetenzen. (T8)
Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von § 4b Abs 4 AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050863
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00606_9200000_001