Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Ergebnis ist hingegen der Rechtsrüge stattzugeben:
In nunmehr gefestigter Rechtsprechung (zuletzt: RdA 1996/37; RdW 1997, 85, unter eingehender Erörterung der Vorentscheidungen DRdA 1994/3 = WBl 1993, 292 = RDW 1993, 283; RdW 1995, 107 = JBl 1995, 263, unter Hinweis auf die überwiegende Lehre, ebenfalls unter ausdrücklicher Ablehnung der Vorentscheidung DRdA 1990/9) vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind. Es muß davon ausgegangen werden, daß ein Gesetz wie das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies wird dadurch unterstrichen, das betriebsverfassungsrechtliche Normen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen nur in ganz wenigen Ausnahmsfällen zugelassen worden sind (so nach § 2 Abs 2 Z 5, 6 und § 29 ArbVG bzw nach § 94 Abs 3 und 6 und § 95 Abs 1 ArbVG, entsprechend § 97 Abs 1 Z 5 und 19 ArbVG) und dies mit der Intention geschah, daß darüber hinaus insoweit keine Regelungsbefugnisse bestehen sollen (vgl Jabornegg, "Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht" in FS-Strasser (1983) 367 f, 381). Der Wortlaut der hier vorliegenden Betriebsvereinbarung "Sonderleistungen.... Erkrankte und damit arbeitsunfähige Dienstnehmer werden, solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt, wenn der zuständige Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt" läßt keinen Zweifel daran, daß es sich nicht nur um eine Inhaltsnorm im Sinne des § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG, welche die Rechtsstellung des Arbeitnehmers bei Krankheit und Unfall - zulässigerweise - regeln soll, handelt, sondern daß durch das Einspruchsrecht des Betriebsrates diesem eine im ArbVG nicht vorgesehene, über die Befugnisse der §§ 105 ff ArbVG hinausgehende Mitbestimmungskompetenz eingeräumt werden soll. Eine solche (hier: mit Betriebsvereinbarung statuierte) Regelung hat insofern Doppelcharakter, als sie zugleich die wechselseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einerseits und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei der Ausübung eines dem Dienstgeber zustehenden Rechtes (hier Kündigung) betrifft (vgl Strasser, "Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden" in FS-Weißenberg (1980), 343 f, 349). Das Arbeitsverfassungsgesetz geht (§ 29) davon aus, daß Betriebsvereinbarungen mit den besonderen Rechtswirkungen nach diesem Gesetz nicht uneingeschränkt, sondern nur in jenen Angelegenheiten abgeschlossen werden können, in denen ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, wobei unter "Gesetz" in erster Linie das Arbeitsverfassungsgesetz selbst zu verstehen ist, das im § 97 die durch Betriebsvereinbarungen regelbaren Angelegenheiten (einschließlich der im § 96 und 96 a bezeichneten Angelegenheiten) aufzählt (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II 122). Wie schon dargelegt (Jabornegg aaO), handelt es sich weder bei der Z 21 noch bei der Z 22 des § 97 Abs 1 ArbVG um betriebsverfassungsrechtliche-, sondern um Inhaltsnormen, die einen Ausbau der Mitbestimmung der Belegschaft bei individuellen Kündigungen und Entlassungen nicht ermöglichen (so ausdrücklich zum § 97 Abs 1 Z 22: Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3 361). Der vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung erwähnte (jedoch zum Kollektivvertragsbereich vorgeschlagene) Lösungsansatz eines Teils der Lehre (Firlei, "Mitbestimmung durch Inhaltsnormen" in FS-Floretta (1983), 469 f, 482 f; ihm folgend Runggaldier, "Keine Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrats durch Kollektivvertrag?" in RdW 1977, 77 f) überzeugt nicht: Gehe der Regelungszweck eindeutig dahin, einen idividualrechtlichen Anspruch näher auszugestalten, so handle es sich um eine Inhaltsnorm. Stehe hingegen der Zweck, die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft zu erweitern, im Vordergrund, so handle es sich um eine (unzulässige) betriebsverfassungsrechtliche Norm. Abgesehen davon, daß die Abwägung, welche Komponente überwiegt, regelmäßig zu einer der Rechtssicherheit nicht dienlichen Interpretationsschwierigkeit führt, steht der absolut zwingende Charakter betriebsverfassungsrechtlicher Normen (Jabornegg aaO 383) der Aufrechterhaltung eines - wenn auch nicht als vorrangig eingestuften - gesetzlich nicht gedeckten Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates entgegen.In nunmehr gefestigter Rechtsprechung (zuletzt: RdA 1996/37; RdW 1997, 85, unter eingehender Erörterung der Vorentscheidungen DRdA 1994/3 = WBl 1993, 292 = RDW 1993, 283; RdW 1995, 107 = JBl 1995, 263, unter Hinweis auf die überwiegende Lehre, ebenfalls unter ausdrücklicher Ablehnung der Vorentscheidung DRdA 1990/9) vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind. Es muß davon ausgegangen werden, daß ein Gesetz wie das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies wird dadurch unterstrichen, das betriebsverfassungsrechtliche Normen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen nur in ganz wenigen Ausnahmsfällen zugelassen worden sind (so nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und Paragraph 29, ArbVG bzw nach Paragraph 94, Absatz 3 und 6 und Paragraph 95, Absatz eins, ArbVG, entsprechend Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 5 und 19 ArbVG) und dies mit der Intention geschah, daß darüber hinaus insoweit keine Regelungsbefugnisse bestehen sollen vergleiche Jabornegg, "Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht" in FS-Strasser (1983) 367 f, 381). Der Wortlaut der hier vorliegenden Betriebsvereinbarung "Sonderleistungen.... Erkrankte und damit arbeitsunfähige Dienstnehmer werden, solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt, wenn der zuständige Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt" läßt keinen Zweifel daran, daß es sich nicht nur um eine Inhaltsnorm im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 21, ArbVG, welche die Rechtsstellung des Arbeitnehmers bei Krankheit und Unfall - zulässigerweise - regeln soll, handelt, sondern daß durch das Einspruchsrecht des Betriebsrates diesem eine im ArbVG nicht vorgesehene, über die Befugnisse der Paragraphen 105, ff ArbVG hinausgehende Mitbestimmungskompetenz eingeräumt werden soll. Eine solche (hier: mit Betriebsvereinbarung statuierte) Regelung hat insofern Doppelcharakter, als sie zugleich die wechselseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einerseits und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei der Ausübung eines dem Dienstgeber zustehenden Rechtes (hier Kündigung) betrifft vergleiche Strasser, "Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden" in FS-Weißenberg (1980), 343 f, 349). Das Arbeitsverfassungsgesetz geht (Paragraph 29,) davon aus, daß Betriebsvereinbarungen mit den besonderen Rechtswirkungen nach diesem Gesetz nicht uneingeschränkt, sondern nur in jenen Angelegenheiten abgeschlossen werden können, in denen ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, wobei unter "Gesetz" in erster Linie das Arbeitsverfassungsgesetz selbst zu verstehen ist, das im Paragraph 97, die durch Betriebsvereinbarungen regelbaren Angelegenheiten (einschließlich der im Paragraph 96 und 96 a bezeichneten Angelegenheiten) aufzählt (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei 122). Wie schon dargelegt (Jabornegg aaO), handelt es sich weder bei der Ziffer 21, noch bei der Ziffer 22, des Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG um betriebsverfassungsrechtliche-, sondern um Inhaltsnormen, die einen Ausbau der Mitbestimmung der Belegschaft bei individuellen Kündigungen und Entlassungen nicht ermöglichen (so ausdrücklich zum Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 22 :, Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3 361). Der vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung erwähnte (jedoch zum Kollektivvertragsbereich vorgeschlagene) Lösungsansatz eines Teils der Lehre (Firlei, "Mitbestimmung durch Inhaltsnormen" in FS-Floretta (1983), 469 f, 482 f; ihm folgend Runggaldier, "Keine Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrats durch Kollektivvertrag?" in RdW 1977, 77 f) überzeugt nicht: Gehe der Regelungszweck eindeutig dahin, einen idividualrechtlichen Anspruch näher auszugestalten, so handle es sich um eine Inhaltsnorm. Stehe hingegen der Zweck, die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft zu erweitern, im Vordergrund, so handle es sich um eine (unzulässige) betriebsverfassungsrechtliche Norm. Abgesehen davon, daß die Abwägung, welche Komponente überwiegt, regelmäßig zu einer der Rechtssicherheit nicht dienlichen Interpretationsschwierigkeit führt, steht der absolut zwingende Charakter betriebsverfassungsrechtlicher Normen (Jabornegg aaO 383) der Aufrechterhaltung eines - wenn auch nicht als vorrangig eingestuften - gesetzlich nicht gedeckten Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates entgegen.
Die Beurteilung, ob die Nichtigkeit des Zustimmungsrechtes des Betriebsrates die teilweise oder gänzliche Unwirksamkeit der vereinbarten Kündigungsbeschränkung bei Krankheit des Dienstnehmers bewirkt, hängt vom hypothetischen Parteiwillen ab (RdW 1997, 85; DRdA 1995/23 (Strasser)). Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien auch ohne den ungültigen Teil kontrahiert hätten (RsW 1995, 107 mwN). Auszugehen ist davon, daß ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit des Dienstnehmers nicht besteht. Die vorliegende Regelung bringt daher eine wesentliche Einschränkung des Gestaltungsrechtes des Dienstgebers. Es kann daher nicht unterstellt werden, daß die Beklagte, zu deren Gunsten es ausfallen würde, wenn der Betriebsrat keinen Einspruch erheben sollte, auch ohne diese Mitwirkung auf ihr Kündigungsrecht bei Krankheit eines Dienstnehmers jedenfalls verzichten wollte. Die Unwirksamkeit einer Kündigung ist daher zwingend mit einem Einspruch des Betriebsrates verbunden, sodaß die gesamte Bestimmung der Betriebsvereinbarung über den Kündigungsschutz bei Krankheit eines Dienstnehmers unwirksam ist.
Für das Verhältnis der Betriebsvereinbarungen zum Gesetzesrecht gilt, daß gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßende Betriebsvereinbarungen absolut nichtig sind (Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht II, Kollektivarbeitsrecht 285).Für das Verhältnis der Betriebsvereinbarungen zum Gesetzesrecht gilt, daß gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßende Betriebsvereinbarungen absolut nichtig sind (Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch zwei, Kollektivarbeitsrecht 285).
Eine absolute Nichtigkeit läßt einen Vertrag von Anfang an unwirksam sein. Die Verbotsnorm der verletzten Norm gebietet, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages (hier: einer Betriebsvereinbarung) berufen kann; die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, eine besondere Geltendmachung ist nicht erforderlich (Krejci in Rummel I2 Rz 248), sodaß es nicht schadet, daß sich die beklagte Partei nicht ausdrücklich darauf berufen hat. Es ist den Vorinstanzen auch dabei nicht zu folgen, daß die genannte Bestimmung, sollte ihr Inhalt als Betriebsvereinbarung unzulässig sein, jedenfalls zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages geworden sei. Abgesehen davon, daß sich der Kläger im Verfahren erster Instanz auf einen solchen Geltungsgrund überhaupt nicht berufen, sondern dies erstmals - unter Verletzung des Neuerungsverbotes - in der Berufungsbeantwortung vorgebracht und in der Revisionsbeantwortung wiederholt hat, lassen die Feststellungen auch nicht ansatzweise erkennen, daß der Inhalt einer unzulässigen ("freien") Betriebsvereinbarung den einzelnen Arbeitnehmern bekanntgegeben und von ihnen stillschweigend zur Kenntnis genommen oder tatsächlich beachtet worden sei, sodaß er als Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen der Arbeitsverträge gemäß § 863 ABGB herangezogen werden könnte (Cerny aaO 124 f).Eine absolute Nichtigkeit läßt einen Vertrag von Anfang an unwirksam sein. Die Verbotsnorm der verletzten Norm gebietet, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages (hier: einer Betriebsvereinbarung) berufen kann; die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, eine besondere Geltendmachung ist nicht erforderlich (Krejci in Rummel I2 Rz 248), sodaß es nicht schadet, daß sich die beklagte Partei nicht ausdrücklich darauf berufen hat. Es ist den Vorinstanzen auch dabei nicht zu folgen, daß die genannte Bestimmung, sollte ihr Inhalt als Betriebsvereinbarung unzulässig sein, jedenfalls zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages geworden sei. Abgesehen davon, daß sich der Kläger im Verfahren erster Instanz auf einen solchen Geltungsgrund überhaupt nicht berufen, sondern dies erstmals - unter Verletzung des Neuerungsverbotes - in der Berufungsbeantwortung vorgebracht und in der Revisionsbeantwortung wiederholt hat, lassen die Feststellungen auch nicht ansatzweise erkennen, daß der Inhalt einer unzulässigen ("freien") Betriebsvereinbarung den einzelnen Arbeitnehmern bekanntgegeben und von ihnen stillschweigend zur Kenntnis genommen oder tatsächlich beachtet worden sei, sodaß er als Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen der Arbeitsverträge gemäß Paragraph 863, ABGB herangezogen werden könnte (Cerny aaO 124 f).
Der Kläger kann sich aber auch nicht erfolgreich auf einen die Wirksamkeit der Kündigung hindernden Formverstoß des Dienstgebers gegen § 105 Abs 1 ArbVG berufen. Wenngleich in der - im Gesetz nicht vorgesehenen - Fristverlängerung eine Unsicherheit gelegen sein mag, enthob dies den Betriebsrat, der die mit Kündigungsabsichtserklärungen naturgemäß verbundenen Unsicherheiten hinnehmen muß, nicht seiner Verpflichtung, gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 ArbVG tätig zu werden, sobald ihm eine nach dem äußeren Anschein aktuelle und ernstliche Verständigung des Betriebsinhabers im Sinn des § 105 Abs 1 ArbVG zuging (SZ 63/172 = WBl 1991, 60 = RdW 1991, 118 = ecolex 1991, 46). Insbesondere gelang dem Kläger in diesem Zusammenhang weder der Beweis für eine ausdrückliche Zurücknahme der Kündigungsabsicht noch von Tatsachen, die auf einen zumindest schlüssigen Widerruf der Kündigungsabsicht des Dienstgebers schließen ließen. Da der Dienstgeber am selben Tage, an dem ihm die ablehnende Stellungsnahme des Betriebsrates zur Kündigung zuging, die schriftliche Kündigung absandte, die dem gekündigten Dienstnehmer innerhalb von zwei Tagen zuging, ist auch der zwischen der Verständigung des Betriebsrates einerseits und der Kündigungserklärung andererseits erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben (RIS-Justiz RS0051425).Der Kläger kann sich aber auch nicht erfolgreich auf einen die Wirksamkeit der Kündigung hindernden Formverstoß des Dienstgebers gegen Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG berufen. Wenngleich in der - im Gesetz nicht vorgesehenen - Fristverlängerung eine Unsicherheit gelegen sein mag, enthob dies den Betriebsrat, der die mit Kündigungsabsichtserklärungen naturgemäß verbundenen Unsicherheiten hinnehmen muß, nicht seiner Verpflichtung, gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, ArbVG tätig zu werden, sobald ihm eine nach dem äußeren Anschein aktuelle und ernstliche Verständigung des Betriebsinhabers im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG zuging (SZ 63/172 = WBl 1991, 60 = RdW 1991, 118 = ecolex 1991, 46). Insbesondere gelang dem Kläger in diesem Zusammenhang weder der Beweis für eine ausdrückliche Zurücknahme der Kündigungsabsicht noch von Tatsachen, die auf einen zumindest schlüssigen Widerruf der Kündigungsabsicht des Dienstgebers schließen ließen. Da der Dienstgeber am selben Tage, an dem ihm die ablehnende Stellungsnahme des Betriebsrates zur Kündigung zuging, die schriftliche Kündigung absandte, die dem gekündigten Dienstnehmer innerhalb von zwei Tagen zuging, ist auch der zwischen der Verständigung des Betriebsrates einerseits und der Kündigungserklärung andererseits erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben (RIS-Justiz RS0051425).
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher das Feststellungs-(Haupt-)Begehren abzuweisen.
Darüber hinaus vermag der Kläger weder ein rechtliches Interesse noch eine sachliche Berechtigung für das Eventualbegehren darzutun: Die Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist ist unstrittig, ein darüber hinausgehender Bestand kann, wie oben dargelegt, nicht angenommen werden.
Zutreffend wendet die beklagte Partei auch die Verfristung des - hilfsweise erhobenen - Anfechtungsbegehrens ein.
Die Frist von 5 Arbeitstagen für eine Stellungnahme des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nahm am Tag der Verständigung, dies war der 14.1.1994 ihren Ausgang und endete demzufolge am Freitag, dem 21.1.1994 (siehe die Rechenbeispiele bei Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsver- fassungsrecht 201). Gemäß § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Dies bedeutet im konkreten Fall, daß die zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber getroffene Vereinbarung über eine Verlängerung der zwingenden und unerstreckbaren 5-Tagefrist (Floretta in Floretta/Strasser, ArbVG-Kommentar Rz 6.2.3.5. zu §§ 105 bis 107) unwirksam blieb. Die dem Dienstgeber erst am 26.1.1994 - und somit verspätet - zugegangene Stellungnahme des Betriebsrates war daher ebenfalls rechtsunwirksam (Floretta aaO Rz 6.2.3.6).Die Frist von 5 Arbeitstagen für eine Stellungnahme des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nahm am Tag der Verständigung, dies war der 14.1.1994 ihren Ausgang und endete demzufolge am Freitag, dem 21.1.1994 (siehe die Rechenbeispiele bei Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsver- fassungsrecht 201). Gemäß Paragraph 169, ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Dies bedeutet im konkreten Fall, daß die zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber getroffene Vereinbarung über eine Verlängerung der zwingenden und unerstreckbaren 5-Tagefrist (Floretta in Floretta/Strasser, ArbVG-Kommentar Rz 6.2.3.5. zu Paragraphen 105 bis 107) unwirksam blieb. Die dem Dienstgeber erst am 26.1.1994 - und somit verspätet - zugegangene Stellungnahme des Betriebsrates war daher ebenfalls rechtsunwirksam (Floretta aaO Rz 6.2.3.6).
Dem Kläger kam daher das selbständige Anfechtungsrecht des § 105 Abs 4 vierter Satz ArbVG zu, welches innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung an ihn auszuüben gewesen wäre (Schwarz aaO 249). Geht man nun davon aus, daß es sich bei der einwöchigen Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung um eine prozessuale handelt (EvBl 1990/75, RIS-Justiz RS0052033), erscheint ein Vergleich mit den Fristen des § 534 ZPO zur Einbringung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage, die ebenfalls prozessualer Natur sind, angebracht (8 ObA 133/97k). Hier wie dort liegt es daher im Zweifelsfalle am Kläger, Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, glaubhaft zu machen (vgl § 538 Abs 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist nun evident, daß die nach Zugang der Kündigung am 28.1.1994 erst am 14.2.1994 zur Post gegebene Anfechtungsklage jedenfalls verfristet ist, sodaß (analog § 543 ZPO) der auf Unwirksamerklärung der Kündigung gerichtete, hilfsweise geltend gemachte Teil des Klagebegehrens, über den erst infolge Abweisung des Haupt- und 1. Eventualbegehrens eine Entscheidung anstand (Fasching III 32), zurückzuweisen war.Dem Kläger kam daher das selbständige Anfechtungsrecht des Paragraph 105, Absatz 4, vierter Satz ArbVG zu, welches innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung an ihn auszuüben gewesen wäre (Schwarz aaO 249). Geht man nun davon aus, daß es sich bei der einwöchigen Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung um eine prozessuale handelt (EvBl 1990/75, RIS-Justiz RS0052033), erscheint ein Vergleich mit den Fristen des Paragraph 534, ZPO zur Einbringung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage, die ebenfalls prozessualer Natur sind, angebracht (8 ObA 133/97k). Hier wie dort liegt es daher im Zweifelsfalle am Kläger, Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, glaubhaft zu machen vergleiche Paragraph 538, Absatz 2, ZPO). Im vorliegenden Fall ist nun evident, daß die nach Zugang der Kündigung am 28.1.1994 erst am 14.2.1994 zur Post gegebene Anfechtungsklage jedenfalls verfristet ist, sodaß (analog Paragraph 543, ZPO) der auf Unwirksamerklärung der Kündigung gerichtete, hilfsweise geltend gemachte Teil des Klagebegehrens, über den erst infolge Abweisung des Haupt- und 1. Eventualbegehrens eine Entscheidung anstand (Fasching römisch drei 32), zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich hinsichtlich der Feststellungsbegehren auf §§ 41 und 50 ZPO. Obwohl gemäß § 58 iVm § 50 Abs 2 ASGG für das Anfechtungs-(Eventual-)begehren ein Kostenersatz ausscheidet, kann ein diesbezüglich ins Gewicht fallender, besonderer Verfahrensaufwand nicht festgestellt werden, weil die Entscheidung darüber nur von der Lösung der Rechtsfrage abhing, ob eine Verlängerung der 5-Tages-Frist des § 105 Abs 1 ArbVG durch Vereinbarung möglich ist, worauf jedoch die Vorinstanzen infolge ihrer Annahme der Berechtigung des Hauptbegehrens nicht eingegangen sind. Der Kostenanspruch der obsiegenden beklagten Partei bleibt daher, soweit eine tarifmäßig richtige Verzeichnung erfolgte, ungekürzt.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich hinsichtlich der Feststellungsbegehren auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Obwohl gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ASGG für das Anfechtungs-(Eventual-)begehren ein Kostenersatz ausscheidet, kann ein diesbezüglich ins Gewicht fallender, besonderer Verfahrensaufwand nicht festgestellt werden, weil die Entscheidung darüber nur von der Lösung der Rechtsfrage abhing, ob eine Verlängerung der 5-Tages-Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG durch Vereinbarung möglich ist, worauf jedoch die Vorinstanzen infolge ihrer Annahme der Berechtigung des Hauptbegehrens nicht eingegangen sind. Der Kostenanspruch der obsiegenden beklagten Partei bleibt daher, soweit eine tarifmäßig richtige Verzeichnung erfolgte, ungekürzt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.