Rechtssatz RS0051425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051425
Entscheidungsdatum
02.09.2021
Rechtssatz
Zwischen der gemäß dem § 105 Abs 1 ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und wenn die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird.Zwischen der gemäß dem Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und wenn die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 83/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 83/84
- 9 ObA 255/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
Vgl auch; Veröff: SZ 63/172
- 9 ObA 147/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 147/93
Auch; Beisatz: Gerade in Fällen, die durch das Bemühen des Arbeitgebers charakterisiert sind, eine einvernehmliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse zu erwirken, so dass seine Kündigungsabsicht noch bedingt ist, ist das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges streng auszulegen. (T1)
Beisatz: § 48 ASGG (T2)
Veröff: WBl 1993,329
- 9 ObA 153/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 153/94
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 237/94
Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 237/94
Beisatz: Wird eine Kündigung ohnehin zum ehest zulässigen Termin ausgesprochen, ist der von der Judikatur geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der Verständigung des Betriebsrates unabhängig von der verstrichenen Zeit noch gewahrt. Die Frage, ob sich zwischen Verständigung des Betriebsrates und Ausspruch der Kündigung die Verhältnisse geändert haben, ist bei Prüfung des notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges nicht zu berücksichtigen. Hier: Sieben Wochen zwischen Verständigung des Betriebsrates und dem Ausspruch der Kündigung - Zusammenhang bejaht. (T3)
- 9 ObA 151/97i
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 151/97i
nur: Zwischen der gemäß dem § 105 Abs 1 ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muß ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt. (T4)
Veröff: SZ 70/217
- 8 ObA 256/99a
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 256/99a
nur: Zwischen der gemäß dem § 105 Abs 1 ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. (T5)
Beisatz: Der zwischen der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und dem Ausspruch der Kündigung liegende Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger zu dieser Zeit seinen Urlaub verbrauchte und eine Kündigung während dieser Zeit gröblich gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und damit gegen den Erholungszweck des Urlaubes verstoßen hätte. (T6)
- 8 ObA 233/01z
Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 ObA 233/01z
Beis wie T3 nur: Wird eine Kündigung ohnehin zum ehest zulässigen Termin ausgesprochen, ist der von der Judikatur geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der Verständigung des Betriebsrates unabhängig von der verstrichenen Zeit noch gewahrt. Die Frage, ob sich zwischen Verständigung des Betriebsrates und Ausspruch der Kündigung die Verhältnisse geändert haben, ist bei Prüfung des notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges nicht zu berücksichtigen. (T7)
Beisatz: Zweck dieser Bestimmung ist es, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers erlangt. (T8)
Beisatz: Wird eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung (zum selben Termin) wiederholt, so ist dies ein typischer Fall für einen solchen Zusammenhang. (T9)
- 8 ObA 26/07t
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 26/07t
Beisatz: Hier: Zu § 210 LAG. (T10)
- 9 ObA 79/10y
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 79/10y
Auch; Beisatz: Ob zwischen einer bestimmten Verständigung von einer beabsichtigten Maßnahme und einer in der Folge konkret getroffenen Maßnahme ein Zusammenhang besteht, ob sich also eine bestimmte Verständigung tatsächlich auf eine bestimmte Maßnahme bezogen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T11)
Beisatz: Hier: Verständigung der Personalvertretung nach § 10 Abs 1 PVG. (T12)
- 9 ObA 30/18d
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
- 9 ObA 86/21v
Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 ObA 86/21v
Beis wie T11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051425
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00083_8400000_001