Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder - wie hier - auch mündlich erfolgen. Insbesondere muß auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muß nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist (Floretta-Strasser, KommzArbVG 661; Cerny, ArbVG8 455; Floretta-Strasser, ArbVG2 265 f, FN 11; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser3 I 274; Arb 7.578).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist die nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder - wie hier - auch mündlich erfolgen. Insbesondere muß auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muß nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist (Floretta-Strasser, KommzArbVG 661; Cerny, ArbVG8 455; Floretta-Strasser, ArbVG2 265 f, FN 11; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser3 römisch eins 274; Arb 7.578).
Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß der Verständigung die erforderliche Deutlichkeit gefehlt habe, weil der Vertreter der Betriebsinhaberin lediglich erklärt habe, "man wolle sich von der Klägerin trennen, wobei eine einvernehmliche Auflösung vorgeschlagen werde". Über diese Absicht hinaus habe die Beklagte keine künftigen Dispositionen angekündigt. Die Verständigung von einer solchen - nur auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gerichteten Absicht erfülle aber die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 ArbVG nicht; dieser sehe ausdrücklich eine Pflicht zur Verständigung von jeder (beabsichtigten) Kündigung vor.Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß der Verständigung die erforderliche Deutlichkeit gefehlt habe, weil der Vertreter der Betriebsinhaberin lediglich erklärt habe, "man wolle sich von der Klägerin trennen, wobei eine einvernehmliche Auflösung vorgeschlagen werde". Über diese Absicht hinaus habe die Beklagte keine künftigen Dispositionen angekündigt. Die Verständigung von einer solchen - nur auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gerichteten Absicht erfülle aber die Voraussetzungen des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG nicht; dieser sehe ausdrücklich eine Pflicht zur Verständigung von jeder (beabsichtigten) Kündigung vor.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Aus dem Zusammenhang zwischen den Feststellungen des Erstgerichtes und seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung geht klar hervor, daß die Beklagte mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht zufrieden war und deswegen beabsichtigte, ihn (ehestens) zu kündigen, zunächst aber (d.h. vor dem Ausspruch der Kündigung) eine Einigung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erreichen wollte. Diese Absicht konnte die Vorsitzende des Betriebsrates aus der Erklärung der Gegenseite "man wolle sich vom Kläger trennen, zunächst aber eine einvernehmliche Auflösung anstreben", sowie aus den sonstigen Umständen deutlich erkennen. Hätte die Beklagte mit dem Kläger damals nur eine Auflösungsvereinbarung treffen, sich aber bei deren Scheitern nicht von ihm "trennen" wollen, wäre eine Verständigung der Vorsitzenden des Betriebsrates gar nicht erforderlich gewesen, da bei beabsichtigter einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses keine Verständigungspflicht nach § 105 Abs 1 ArbVG besteht (der sondergesetzliche Schutz nach § 104 a ArbVG setzt ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers voraus). Nach der Erklärung des Vertreters der Dienstgeberin bestand aber auch kein Grund zur Annahme, daß die aktuelle Absicht der Beklagten nur auf den Abschluß einer Auflösungsvereinbarung gerichtet, eine Kündigung aber in naher Zukunft noch nicht beabsichtigt war.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Aus dem Zusammenhang zwischen den Feststellungen des Erstgerichtes und seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung geht klar hervor, daß die Beklagte mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht zufrieden war und deswegen beabsichtigte, ihn (ehestens) zu kündigen, zunächst aber (d.h. vor dem Ausspruch der Kündigung) eine Einigung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erreichen wollte. Diese Absicht konnte die Vorsitzende des Betriebsrates aus der Erklärung der Gegenseite "man wolle sich vom Kläger trennen, zunächst aber eine einvernehmliche Auflösung anstreben", sowie aus den sonstigen Umständen deutlich erkennen. Hätte die Beklagte mit dem Kläger damals nur eine Auflösungsvereinbarung treffen, sich aber bei deren Scheitern nicht von ihm "trennen" wollen, wäre eine Verständigung der Vorsitzenden des Betriebsrates gar nicht erforderlich gewesen, da bei beabsichtigter einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses keine Verständigungspflicht nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG besteht (der sondergesetzliche Schutz nach Paragraph 104, a ArbVG setzt ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers voraus). Nach der Erklärung des Vertreters der Dienstgeberin bestand aber auch kein Grund zur Annahme, daß die aktuelle Absicht der Beklagten nur auf den Abschluß einer Auflösungsvereinbarung gerichtet, eine Kündigung aber in naher Zukunft noch nicht beabsichtigt war.
Enthielt aber die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Kläger kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen. Nach Floretta-Strasser (KommzArbVG 662) ist auch eine Verständigung wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat. Aus dem erwähnten Fallbeispiel (an einem bestimmten kalendermäßigen Tag müßten sämtliche Arbeiter einer Baustelle abgebaut werden, wenn nicht inzwischen ein neuer Bauauftrag einlange) geht hervor, daß die Autoren hiebei an Fälle aktueller Kündigungsabsichten gedacht haben, die nur noch vom Eintritt eines ganz konkreten, zeitlich naheliegenden Umstandes abhingen. Nach Cerny (aaO 455) ist die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 105 ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der M*** so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" seien keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes. Dem ist zuzustimmen, weil es in diesen Fällen (anders als in dem von Floretta-Strasser aaO 662 gebrachten Beispiel) an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen fehlt. Zwischen den beiden Lehrmeinungen besteht somit kein Widerspruch. Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine aktuelle Kündigungsabsicht mitgeteilt; mit dem Hinweis, daß man eine einverständliche Auflösung anstrebe, bei der der Kläger vier Wochengehälter mehr erhalten sollte, brachte der Vertreter der Betriebsinhaberin lediglich zum Ausdruck, daß er die für die Durchführung des Vorverfahrens erforderliche Frist dazu nützen wolle, mit dem Dienstnehmer allenfalls noch zu einem Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung vermeidenden Vergleich zu kommen. Ein solcher Hinweis war auch für den Betriebsrat zweckmäßig, falls er mit dem Betriebsinhaber über die Kündigung beraten wollte. Die Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates dient ja auch dem Zweck, ihm Interventionsmöglichkeiten in Richtung einer vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsfalls einzuräumen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Verständigung die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG in Lauf setzte, muß berücksichtigt werden, daß die Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG stets nur eine Absichtserklärung ist. Derartige Absichtserklärungen sind aber auch ohne Beisetzung von Bedingungen noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn der Betriebsinhaber die Absicht, einen bestimmten Dienstnehmer zu kündigen, zunächst ernsthaft verfolgt, kann es - mag dies auch nicht der Regelfall sein - während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Arbeitsvertragsparteien wieder einigen oder das Arbeitsverhältnis vor Aussprechen der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet.Enthielt aber die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Kläger kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen. Nach Floretta-Strasser (KommzArbVG 662) ist auch eine Verständigung wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat. Aus dem erwähnten Fallbeispiel (an einem bestimmten kalendermäßigen Tag müßten sämtliche Arbeiter einer Baustelle abgebaut werden, wenn nicht inzwischen ein neuer Bauauftrag einlange) geht hervor, daß die Autoren hiebei an Fälle aktueller Kündigungsabsichten gedacht haben, die nur noch vom Eintritt eines ganz konkreten, zeitlich naheliegenden Umstandes abhingen. Nach Cerny (aaO 455) ist die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des Paragraph 105, ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der M*** so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" seien keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes. Dem ist zuzustimmen, weil es in diesen Fällen (anders als in dem von Floretta-Strasser aaO 662 gebrachten Beispiel) an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen fehlt. Zwischen den beiden Lehrmeinungen besteht somit kein Widerspruch. Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine aktuelle Kündigungsabsicht mitgeteilt; mit dem Hinweis, daß man eine einverständliche Auflösung anstrebe, bei der der Kläger vier Wochengehälter mehr erhalten sollte, brachte der Vertreter der Betriebsinhaberin lediglich zum Ausdruck, daß er die für die Durchführung des Vorverfahrens erforderliche Frist dazu nützen wolle, mit dem Dienstnehmer allenfalls noch zu einem Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung vermeidenden Vergleich zu kommen. Ein solcher Hinweis war auch für den Betriebsrat zweckmäßig, falls er mit dem Betriebsinhaber über die Kündigung beraten wollte. Die Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates dient ja auch dem Zweck, ihm Interventionsmöglichkeiten in Richtung einer vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsfalls einzuräumen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Verständigung die Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG in Lauf setzte, muß berücksichtigt werden, daß die Verständigung nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG stets nur eine Absichtserklärung ist. Derartige Absichtserklärungen sind aber auch ohne Beisetzung von Bedingungen noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn der Betriebsinhaber die Absicht, einen bestimmten Dienstnehmer zu kündigen, zunächst ernsthaft verfolgt, kann es - mag dies auch nicht der Regelfall sein - während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Arbeitsvertragsparteien wieder einigen oder das Arbeitsverhältnis vor Aussprechen der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet.
Der Betriebsrat muß daher die mit solchen Absichtserklärungen naturgemäß verbundenen Unsicherheiten hinnehmen. Sie entheben ihn nicht der Verpflichtung, gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 2 Z 1 ArbVG tätig zu werden, sobald ihm eine nach dem äußeren Anschein aktuelle und ernstliche Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG zugeht, mag sich auch sein Einschreiten später rückblickend als überflüssig erweisen. Aus all diesen Gründen nimmt die Erklärung des Betriebsinhabers, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird. Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfahren und Kündigung (Floretta-Strasser, KommzArbVG 670; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 405; DRdA 1986/10 ÄPfeilÜ) ging durch den Hinweis auf den vor der Kündigung beabsichtigten Einigungsversuch nicht verloren.Der Betriebsrat muß daher die mit solchen Absichtserklärungen naturgemäß verbundenen Unsicherheiten hinnehmen. Sie entheben ihn nicht der Verpflichtung, gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG tätig zu werden, sobald ihm eine nach dem äußeren Anschein aktuelle und ernstliche Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG zugeht, mag sich auch sein Einschreiten später rückblickend als überflüssig erweisen. Aus all diesen Gründen nimmt die Erklärung des Betriebsinhabers, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird. Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfahren und Kündigung (Floretta-Strasser, KommzArbVG 670; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 405; DRdA 1986/10 ÄPfeilÜ) ging durch den Hinweis auf den vor der Kündigung beabsichtigten Einigungsversuch nicht verloren.
Da sohin der Betriebsrat schon am 11.Oktober 1989 gehörig von der beabsichtigten Kündigung verständigt wurde, war die in § 105 Abs 1 ArbVG festgesetzte Frist von fünf Arbeitstagen im maßgebenden Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung (SZ 53/171 = ZAS 1982, 144; Arb 9.998; 10.002) bereits abgelaufen. Die Kündigung ist daher nicht aus dem im Hauptbegehren geltend gemachten Grunde des § 105 Abs 2 Satz 2 ArbVG rechtsunwirksam.Da sohin der Betriebsrat schon am 11.Oktober 1989 gehörig von der beabsichtigten Kündigung verständigt wurde, war die in Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG festgesetzte Frist von fünf Arbeitstagen im maßgebenden Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung (SZ 53/171 = ZAS 1982, 144; Arb 9.998; 10.002) bereits abgelaufen. Die Kündigung ist daher nicht aus dem im Hauptbegehren geltend gemachten Grunde des Paragraph 105, Absatz 2, Satz 2 ArbVG rechtsunwirksam.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.