Rechtssatz RS0051605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051605
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Enthielt die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Arbeitnehmer kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen; auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 255/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = RdW 1991,118
- 9 ObA 237/99i
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 237/99i
nur: Auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat. (T1) Beisatz: Die Mitteilung der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers ist nur eine Absichtserklärung, die auch ohne Beisetzung von Bedingungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Daher besteht auch kein Hindernis, sie bedingt auszusprechen, soferne nur eine aktuelle Kündigungsabsicht besteht. (T2)
- 9 ObA 12/01g
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
nur T1
- 9 ObA 75/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 75/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051605
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_005