Rechtssatz RS0051590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051590
Entscheidungsdatum
10.10.1990
Rechtssatz
Die Erklärung des Betriebsinhabers gegenüber dem Betriebsrat, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nimmt der Erklärung nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird. Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfahren und Kündigung geht durch den Hinweis auf den vor der Kündigung beabsichtigten Einigungsversuch nicht verloren.Die Erklärung des Betriebsinhabers gegenüber dem Betriebsrat, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nimmt der Erklärung nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird. Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfahren und Kündigung geht durch den Hinweis auf den vor der Kündigung beabsichtigten Einigungsversuch nicht verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051590
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_003