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Rechtssatz RS0051590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051590

Geschäftszahl

9ObA255/90

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Rechtssatz

Die Erklärung des Betriebsinhabers gegenüber dem Betriebsrat, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nimmt der Erklärung nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird. Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfahren und Kündigung geht durch den Hinweis auf den vor der Kündigung beabsichtigten Einigungsversuch nicht verloren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 255/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
    Veröff: SZ 63/172 = RdW 1991,118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051590

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_003