Rechtssatz RS0051615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051615
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Rechtssatz
Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 105 ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des Paragraph 105, ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 255/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
Veröff: SZ 63/172 = RdW 1991,118
- 9 ObA 30/18d
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051615
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_006