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Rechtssatz RS0051615×

Rechtssatz RS0051615

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051615

Geschäftszahl

9ObA255/90; 9ObA30/18d

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Rechtssatz

Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des Paragraph 105, ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 255/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
    Veröff: SZ 63/172 = RdW 1991,118
  • 9 ObA 30/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_006