Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Abgesehen davon, daß bereits in der Klage die Nichteinhaltung der 5-Tage-Frist im Hinblick auf die am 14.11.1991 zugegangene Kündigung behauptet wurde, was im umfassenden Sinn verstanden werden kann, hat die Beklagte in ihrer Berufung die Problematik des Verstreichens einer "langen Frist" zwischen der Verständigung des Betriebsrats und dem Ausspruch der Kündigung selbst aufgegriffen. Da die diesbezüglichen Daten aber feststehen, bedurfte es dazu entgegen der Ansicht der Beklagten keiner weiteren Feststellungen. Die von der Beklagten angeführten Gründe für den späteren Ausspruch der Kündigung sind unbeachtlich.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Abgesehen davon, daß bereits in der Klage die Nichteinhaltung der 5-Tage-Frist im Hinblick auf die am 14.11.1991 zugegangene Kündigung behauptet wurde, was im umfassenden Sinn verstanden werden kann, hat die Beklagte in ihrer Berufung die Problematik des Verstreichens einer "langen Frist" zwischen der Verständigung des Betriebsrats und dem Ausspruch der Kündigung selbst aufgegriffen. Da die diesbezüglichen Daten aber feststehen, bedurfte es dazu entgegen der Ansicht der Beklagten keiner weiteren Feststellungen. Die von der Beklagten angeführten Gründe für den späteren Ausspruch der Kündigung sind unbeachtlich.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen der Verständigung des Betriebsrats und den Ausspruch der Kündigung des Klägers der erforderliche "enge zeitliche Zusammenhang" noch gegeben war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen der Verständigung des Betriebsrats und den Ausspruch der Kündigung des Klägers der erforderliche "enge zeitliche Zusammenhang" noch gegeben war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß der enge zeitliche Zusammenhang nur dann gewahrt ist, wenn eine Kündigung nach Verständigung des Betriebsrats zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb von wenigen Wochen ausgesprochen wird (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, Hdkomm z ArbVG 670 f; Floretta-Strasser MKK ArbVG § 105 Anm 7 E 38; DRdA 1985, 49 [Floretta] = DRdA 1986/10 [Pfeil]= Infas 1985 A 3). Gerade in Fällen, die durch das Bemühen des Arbeitgebers charakterisiert sind, eine einvernehmliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse zu erwirken, so daß seine Kündigungsabsicht noch bedingt (vgl DRdA 1991/26 [Floretta]) ist, ist das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges streng auszulegen. Wie der Revisionsgegner zutreffend ausführt, ist aus den in ArbVG vorgesehenen kurzen Fristen des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, daß sämtliche Beteiligte rasch Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einem Kündigungsausspruch kommt oder nicht. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ist aber bei einem Schwebezustand von über sechs Wochen bis zum Ausspruch der Kündigung, in welcher Zeit der Arbeitgeber zwei Kündigungstermine ungenützt verstreichen ließ, nicht mehr gewahrt.Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß der enge zeitliche Zusammenhang nur dann gewahrt ist, wenn eine Kündigung nach Verständigung des Betriebsrats zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb von wenigen Wochen ausgesprochen wird vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, Hdkomm z ArbVG 670 f; Floretta-Strasser MKK ArbVG Paragraph 105, Anmerkung 7 E 38; DRdA 1985, 49 [Floretta] = DRdA 1986/10 [Pfeil]= Infas 1985 A 3). Gerade in Fällen, die durch das Bemühen des Arbeitgebers charakterisiert sind, eine einvernehmliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse zu erwirken, so daß seine Kündigungsabsicht noch bedingt vergleiche DRdA 1991/26 [Floretta]) ist, ist das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges streng auszulegen. Wie der Revisionsgegner zutreffend ausführt, ist aus den in ArbVG vorgesehenen kurzen Fristen des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, daß sämtliche Beteiligte rasch Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einem Kündigungsausspruch kommt oder nicht. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ist aber bei einem Schwebezustand von über sechs Wochen bis zum Ausspruch der Kündigung, in welcher Zeit der Arbeitgeber zwei Kündigungstermine ungenützt verstreichen ließ, nicht mehr gewahrt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO (§ 58 Abs 1 ASGG) begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO (Paragraph 58, Absatz eins, ASGG) begründet.