Entscheidungsgründe:
Der 45-jährige Kläger war nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule seit 1979 in der Bundesversuchswirtschaft Fuchsenbigl beschäftigt. Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Gründung der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mbH (BVWG-Gesetz) wurde 1997 die beklagte Partei gegründet, die als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl, Königshof und Wieselburg in alle bestehenden Rechte und Pflichten eintrat. Gemäß § 4 Abs 2 Z 1 BVWG-Gesetz wurden für jene Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt war - unter anderem für den Kläger - die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (gemäß § 12 leg cit in der jeweils geltenden Fassung) Inhalt des Arbeitsvertrags.Der 45-jährige Kläger war nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule seit 1979 in der Bundesversuchswirtschaft Fuchsenbigl beschäftigt. Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Gründung der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mbH (BVWG-Gesetz) wurde 1997 die beklagte Partei gegründet, die als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl, Königshof und Wieselburg in alle bestehenden Rechte und Pflichten eintrat. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, BVWG-Gesetz wurden für jene Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt war - unter anderem für den Kläger - die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (gemäß Paragraph 12, leg cit in der jeweils geltenden Fassung) Inhalt des Arbeitsvertrags.
Der Kläger war in Fuchsenbigl als Büroangestellter für sämtliche Aufzeichnungen und Berechnungen landwirtschaftlicher Daten, die Fakturierung, die Führung der landwirtschaftlichen Schlagkartei, die Verwaltung der Versicherungspolizzen, die Miet- und Pachtverträge und „anderes mehr" zuständig. Außerdem beschäftigte er sich mit Fragen der Grundstücksverwaltung, des Wasserrechts für eigene Grundwasserbrunnen, der Gebietsfeststellung der Eigenjagden und hatte bis zur Privatisierung auch die Buchhaltung im Sinn einer Kammeralistik über.
Der Kläger war als Vertragsbediensteter VB 1 eingestuft und bezog bis zu seiner Kündigung ein Bruttomonatsgehalt von EUR 2.137,80 14 x jährlich.
Nicht strittig ist, dass der Kläger am 21. 2. 2005 zum 31. 7. 2005 „wegen Bedarfsmangels" gekündigt wurde.
„Vorsichtshalber" wurde eine weitere Kündigung zum 31. 12. 2005 ausgesprochen.
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den 31. 7. 2005 bzw über den 31. 12. 2005 hinaus. Mit dem im Kündigungsschreiben angeführten Kündigungsgrund „Bedarfsmangel" beziehe sich die beklagte Partei auf § 32 Abs 4 VBG 1948. Ein Bedarfsmangel im Sinn dieser Bestimmung liege allerdings nicht vor, die Kündigung sei daher rechtsunwirksam. Im Übrigen sei das arbeitsverfassungsrechtliche Kündigungsverfahren bereits Ende November 2004 abgeschlossen worden und erst 12 Wochen danach die Kündigung ausgesprochen worden; dies führe ebenfalls zur rechtlichen Unwirksamkeit der Kündigungserklärung.Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den 31. 7. 2005 bzw über den 31. 12. 2005 hinaus. Mit dem im Kündigungsschreiben angeführten Kündigungsgrund „Bedarfsmangel" beziehe sich die beklagte Partei auf Paragraph 32, Absatz 4, VBG 1948. Ein Bedarfsmangel im Sinn dieser Bestimmung liege allerdings nicht vor, die Kündigung sei daher rechtsunwirksam. Im Übrigen sei das arbeitsverfassungsrechtliche Kündigungsverfahren bereits Ende November 2004 abgeschlossen worden und erst 12 Wochen danach die Kündigung ausgesprochen worden; dies führe ebenfalls zur rechtlichen Unwirksamkeit der Kündigungserklärung.
Ergänzend brachte der Kläger vor, dass die Kündigung offenbar im unmittelbaren Zusammenhang bzw aus Anlass einer Fusionierung mit einer anderen GmbH ausgesprochen worden sei. Diese Fusionierung stelle einen Betriebsübergang im Sinn des § 3 Abs 1 AVRAG, sodass eine damit im Zusammenhang stehende Kündigung jedenfalls unzulässig sei.Ergänzend brachte der Kläger vor, dass die Kündigung offenbar im unmittelbaren Zusammenhang bzw aus Anlass einer Fusionierung mit einer anderen GmbH ausgesprochen worden sei. Diese Fusionierung stelle einen Betriebsübergang im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG, sodass eine damit im Zusammenhang stehende Kündigung jedenfalls unzulässig sei.
Auch hinsichtlich der „Eventualkündigung" liege kein Bedarfsmangel vor.
Die beklagte Partei bestritt die Klagebegehren. Grund für die Kündigung nach § 32 Abs 4 VBG sei sowohl eine Änderung des Arbeitsumfangs als auch der Organisation des Dienstes gewesen. Ein wesentlicher Tätigkeitsbereich des Klägers sei die Durchführung der Abrechnung hinsichtlich der von der beklagten Partei an Dritte vermietete Wohnungen gewesen; diese Tätigkeit sei nunmehr aus dem Bereich der beklagten Partei ausgelagert worden, weiters sei die vom Kläger bisher durchgeführte Datenerfassungstätigkeit betreffend die Verarbeitung von Förderungsanträgen an die Agrarmarkt Austria weggefallen; diese Tätigkeit werde nunmehr zentral für die beklagte Partei an der Betriebsstelle Königshof wahrgenommen. Die verbleibenden Tätigkeiten des Klägers (Dateiführung über die Lagerbestände und Führung der Handkasse in der Betriebsstätte Fuchsenbigl sowie Kontrolle und Weiterleitung der Lieferscheine und Rechnungen) seien derart marginal, dass sie die Heranziehung eines eigenen Mitarbeiters nicht rechtfertigen könnten. Diese „Resttätigkeiten" würden nun von einer Sekretärin wahrgenommen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Versetzungsbereich seiner Personalstelle sei nicht möglich. Die beklagte Partei habe geprüft, ob sich im Bereich ihres eigenen Unternehmens eine andere Verwendungsmöglichkeit für den Kläger fände. Eine derartige Verwendungsmöglichkeit habe sich aber nicht gefunden. Die beklagte Partei habe sich auch bemüht, den Kläger außerhalb ihres eigenen Betriebs unterzubringen; der Kläger sei in diesem Zusammenhang vom Geschäftsführer der beklagten Partei mehrfach mündlich zur Bewerbung bei der M*****gesellschaft mbH aufgefordert worden, habe dieser Aufforderung aber keine Folge geleistet. Die Behauptung des Klägers, „das arbeitsverfassungsrechtliche Kündigungsverfahren" sei bereits Ende November 2004 abgeschlossen gewesen und „die erst 12 Wochen danach ausgesprochene Kündigung habe nicht ohne neuerliches Vorverfahren mängelfrei erfolgen können", sei unrichtig. Die vom Kläger angesprochene Frist resultiere aus dem Umstand, dass es der Kläger selber gewesen sei, der wiederholt auf Aufforderungen, sich zu bewerben, nicht reagiert habe und sich erst nach entsprechender schriftlicher Aufforderung zu einem Bewerbungsgespräch bereit gefunden habe bzw. zu einem anderen gar nicht erschienen sei. Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab, wobei es zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt noch folgende, für das Revisionsverfahren relevante Feststellungen traf:Die beklagte Partei bestritt die Klagebegehren. Grund für die Kündigung nach Paragraph 32, Absatz 4, VBG sei sowohl eine Änderung des Arbeitsumfangs als auch der Organisation des Dienstes gewesen. Ein wesentlicher Tätigkeitsbereich des Klägers sei die Durchführung der Abrechnung hinsichtlich der von der beklagten Partei an Dritte vermietete Wohnungen gewesen; diese Tätigkeit sei nunmehr aus dem Bereich der beklagten Partei ausgelagert worden, weiters sei die vom Kläger bisher durchgeführte Datenerfassungstätigkeit betreffend die Verarbeitung von Förderungsanträgen an die Agrarmarkt Austria weggefallen; diese Tätigkeit werde nunmehr zentral für die beklagte Partei an der Betriebsstelle Königshof wahrgenommen. Die verbleibenden Tätigkeiten des Klägers (Dateiführung über die Lagerbestände und Führung der Handkasse in der Betriebsstätte Fuchsenbigl sowie Kontrolle und Weiterleitung der Lieferscheine und Rechnungen) seien derart marginal, dass sie die Heranziehung eines eigenen Mitarbeiters nicht rechtfertigen könnten. Diese „Resttätigkeiten" würden nun von einer Sekretärin wahrgenommen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Versetzungsbereich seiner Personalstelle sei nicht möglich. Die beklagte Partei habe geprüft, ob sich im Bereich ihres eigenen Unternehmens eine andere Verwendungsmöglichkeit für den Kläger fände. Eine derartige Verwendungsmöglichkeit habe sich aber nicht gefunden. Die beklagte Partei habe sich auch bemüht, den Kläger außerhalb ihres eigenen Betriebs unterzubringen; der Kläger sei in diesem Zusammenhang vom Geschäftsführer der beklagten Partei mehrfach mündlich zur Bewerbung bei der M*****gesellschaft mbH aufgefordert worden, habe dieser Aufforderung aber keine Folge geleistet. Die Behauptung des Klägers, „das arbeitsverfassungsrechtliche Kündigungsverfahren" sei bereits Ende November 2004 abgeschlossen gewesen und „die erst 12 Wochen danach ausgesprochene Kündigung habe nicht ohne neuerliches Vorverfahren mängelfrei erfolgen können", sei unrichtig. Die vom Kläger angesprochene Frist resultiere aus dem Umstand, dass es der Kläger selber gewesen sei, der wiederholt auf Aufforderungen, sich zu bewerben, nicht reagiert habe und sich erst nach entsprechender schriftlicher Aufforderung zu einem Bewerbungsgespräch bereit gefunden habe bzw. zu einem anderen gar nicht erschienen sei. Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab, wobei es zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt noch folgende, für das Revisionsverfahren relevante Feststellungen traf:
„Die Betriebsstätte Fuchsenbigl hatte zwischen 20 und 30 Mietwohnungen. Dafür hatte der Kläger die Abrechnungen gemacht, war auch bei Interesse von neuen Mietern mit der Besichtigung der Immobilien beschäftigt; seit dem Krankenstand des Klägers ab 20. 4. 2005 beschäftigte sich die Mitarbeiterin Frau W***** mit dieser Wohnungsverwaltung. Die Tätigkeit ist aber bereits aus dem Bereich der beklagten Partei ausgelagert und an ein Immobilienmanagement übertragen worden, dies ab 1. 1. 2006.
Ein wesentlicher Tätigkeitsbereich des Klägers ist dadurch weggefallen.
Weiters war der Kläger auch mit der Datenerfassung betreffend die Verarbeitung von Förderungsanträgen, sogenannten „KPA-Anträgen" beschäftigt. Diese Förderungsanträge werden von der beklagten Partei an die Agrarmarkt Austria gerichtet.
Hier geht es um die Flächenverwaltung.
Diese Förderungsanträge müssen einmal im Jahr, und zwar Ende Mai, abgegeben werden. Etwa 14 Tage vorher müssen die Daten vollständig erfasst werden.
Seit etwa 3 Jahren wird dies bereits zentral in der Betriebsstätte Königshof von einer gewissen Frau S***** durchgeführt. Der Kläger ist damit nicht mehr befasst.
Mit der vollständigen Datenerfassung zur Weiterleitung an Frau S***** ist vielmehr dessen Vorgesetzter, der Zeuge N*****, in Fuchsenbigl beschäftigt. Er wird dabei von der Angestellten Frau W***** unterstützt. So war der Zeuge N***** im Mai 2005 etwa 2 bis 3 Wochen intensiv nur mit diesen Vorarbeiten der Datenerfassung für die Förderungsanträge beschäftigt.
Weiters war der Kläger an der Betriebsstätte Fuchsenbigl noch mit verschiedenen Büroarbeiten wie der Karteiführung über die Lagerbestände und der Führung der Handkasse beschäftigt. Auch musste er die einlangenden Lieferscheine und Rechnungen auf ihre formelle Übereinstimmung kontrollieren und die Lieferscheine und Rechnungen dann an diejenigen Bediensteten, die die bestellten Waren übernommen hatten, weiterreichen.
In der Betriebsstätte Fuchsenbigl ist die Karteiführung über die Lagerbestände nunmehr im Verantwortungsbereich der Frau W*****, ebenso die Handkasse. Lieferscheine und Rechnungen kontrolliert der Vorgesetzte N***** selbst. Lieferscheine fallen pro Woche in unterschiedlichem Ausmaß an, zwischen 10 und 50 pro Woche. Durch das Ausscheiden des Klägers ist der Zeuge N***** zu etwa 20 bis 30 Wochenstunden mehr beschäftigt als vorher, ist aber durch die zentrale Erfassung gewisser Agenden in Wieselburg mittlerweile wieder entlastet.
Das Rechnungswesen für alle Betriebe - also Fuchsenbigl, Königshof und Wieselburg - wird zentral in Wieselburg durchgeführt. Für die Datenerfassung genügt das Anlernen einer Bürokraft. In Wieselburg arbeiten im kaufmännischen Zentrum 3 Personen. Dort wird auch der Einkauf zentral durchführt.
In Fuchsenbigl müssen nur mehr reine Datenerfassungsarbeiten gemacht werden, außerdem die laufende Post, die Eingangs- und Ausgangsrechnungen.
Bei Fuchsenbigl handelt es sich nunmehr um einen reinen Produktionsbetrieb und sind die verbleibenden administrativen Tätigkeiten so gering, dass sie nicht einmal einen Mitarbeiter auslasten.
Die Warenübernahme erfolgt durch einen Beschäftigten in Fuchsenbigl namens N*****.
Sowohl Herr N***** als auch Frau W***** haben eine Steigerung ihres Arbeitspensums hinzunehmen. Es ist intensiver zu arbeiten, das Arbeitspensum ist jedoch von den nach dem Ausscheiden des Klägers verbleibenden Arbeitskräften zu bewältigen, zumal, wie dargestellt, viele Agenden in die zentrale Verwaltung in Wieselburg bzw an Fremdfirmen ausgelagert wurden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass „ein Betriebsübergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nicht feststellbar" sei, das Dienstverhältnis dem Vertragsbedienstetengesetz, nicht aber dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliege und bereits die erste Kündigung, umso eher die zweite Kündigung des Klägers zwar „seine wesentlichen Interessen" betroffen habe, jedoch durch betriebliche Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstanden, begründet gewesen seien. Der Kläger sei berechtigt wegen Bedarfsmangel im Sinn des § 32 Abs 4 VBG 1948 gekündigt worden; eine Weiterbeschäftigung im Versetzungsbereich der beklagten Partei sei nicht möglich gewesen.Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass „ein Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht feststellbar" sei, das Dienstverhältnis dem Vertragsbedienstetengesetz, nicht aber dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliege und bereits die erste Kündigung, umso eher die zweite Kündigung des Klägers zwar „seine wesentlichen Interessen" betroffen habe, jedoch durch betriebliche Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstanden, begründet gewesen seien. Der Kläger sei berechtigt wegen Bedarfsmangel im Sinn des Paragraph 32, Absatz 4, VBG 1948 gekündigt worden; eine Weiterbeschäftigung im Versetzungsbereich der beklagten Partei sei nicht möglich gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne allerdings auf das Berufungsargument des Klägers einzugehen, dass mangels des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verständigung des Betriebsrats und Ausspruch der Kündigung letztere unwirksam sei. Es vertrat die Ansicht, dass § 105 ArbVG nicht anwendbar sei, da es sich bei der beklagten Partei um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 33 Abs 2 Z 1 ArbVG handle. Die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne allerdings auf das Berufungsargument des Klägers einzugehen, dass mangels des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verständigung des Betriebsrats und Ausspruch der Kündigung letztere unwirksam sei. Es vertrat die Ansicht, dass Paragraph 105, ArbVG nicht anwendbar sei, da es sich bei der beklagten Partei um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG handle. Die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.