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Entscheidung 8 ObA 204/99d×

Entscheidung 8 ObA 204/99d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA204/99d

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton K*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Anton K***** vom 12. 6. 2000 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und daher auch die den Einschreiter betreffende Entscheidung vom 11. 5. 2000, 8 ObA 204/99d, sind unanfechtbar.

Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass weitere auf eine Anfechtung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abzielende Eingaben in dieser Rechtssache vom Obersten Gerichtshof nicht mehr behandelt werden. Es wird ihm empfohlen, sich mit seinem Rechtsanwalt zwecks Erläuterung der unabänderlichen Entscheidung in Verbindung zu setzen.

Anmerkung

E58475 08BA2049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00204.99D.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_008OBA00204_99D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014739 Rechtssatz 13.09.1990Zivilrecht
Daß nicht alle, sondern nur die für das besondere Vertragsverhältnis maßgeblichen Mitglieder der Gemeindevertretung den äußeren Tatbestand vorhandener Abschlußbefugnis setzten, spielt keine Rolle, weil sonst die Vollmachtsvermutung des § 1029 ABGB - die Wah …
RS0051000 Rechtssatz 25.01.1995Zivilrecht
1) Begriff der öffentlichen Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt 2) liegt eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt vor, ist der 2.Teil des ArbVG nicht anzuwenden 3) das ist bei den Tiroler Landesberufsschülerheimen der Fall.
RS0053053 Rechtssatz 04.05.1994Zivilrecht
Die vorherige Verständigung der Personalvertretung ist keine Voraussetzung für die wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses.
RS0053439 Rechtssatz 21.12.1994Zivilrecht
Für das auf den Beschluß des Gemeinderates gegründete Arbeitsverhältnis eines Gemeindebediensteten gilt das VBG des Bundes nur insoweit als Vertragsschablone, als es kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wurde.
RS0053594 Rechtssatz 16.09.1992Zivilrecht
Auch wesentliche Abweichungen des Personalvertretungsrechtes der Länder vom Personalvertretungsrecht des Bundes verstoßen nicht gegen Art 21 Abs 1 B-VG.
RS0082449 Rechtssatz 05.09.1978Zivilrecht
Der Kündigungstatbestand des § 32 Abs 2 lit g VBG setzt organisatorische Maßnahmen voraus, welche die Kündigung des betreffenden Dienstnehmers notwendig nach sich ziehen.
RS0110827 Rechtssatz 07.10.1998Zivilrecht
Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden fallen nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat.
RS0113542 Rechtssatz 11.05.2000Zivilrecht
Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende …