Rechtssatz RS0113542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113542
Entscheidungsdatum
29.08.2011
Norm
PVG §10 Abs9
Tir Gd-PVG §12
Tir Gd-PVG §13
VBG §32
Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende PVG aufzunehmen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt.Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach Paragraph 105, ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende PVG aufzunehmen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach Paragraph 105, Absatz 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 204/99d
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObA 204/99d
- 8 ObA 26/07t
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 26/07t
Beisatz: Hier: Kündigung nach § 32 Abs 4 VBG. (T1)
- 9 ObA 110/10g
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 110/10g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113542
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_008OBA00204_99D0000_001