Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Vertragsbediensteter bei der beklagten Partei, einer Gemeinde in Tirol, seit 1. 9. 1992 beschäftigt und dort als Jugendbetreuer (Beratung, Betreuung, Beaufsichtigung von Jugendlichen, Durchführung von Jugendveranstaltungen) der Jugendstelle der beklagten Gemeinde mit zuletzt 25 Wochenstunden und einer Jahresarbeit von 12 Monaten tätig. Er bezog hiefür 14 mal jährlich brutto S 14.644,38 monatlich.
Die Räumlichkeiten, in denen die Jugendstelle untergebracht war, stehen im Eigentum des Dekanat-Pfarramtes, welches die Räume der beklagten Partei zur Verfügung stellte. Die Dienstnehmer, so auch der Kläger, wurden von der beklagten Partei eingestellt. Diese bezahlte auch das Entgelt, welches sie vom Verein "Jugend und Gesellschaft" zur Gänze refundiert bekam.
Mit Schreiben des Dekanat-Pfarramtes vom 10. 10. 1997 wurde der beklagten Partei mitgeteilt, dass ab 1. 1. 1998 die Räumlichkeiten, in denen die Jugendstelle untergebracht war, nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Verein "Jugend und Gesellschaft" teilte mit Schreiben vom 14. 10. 1997 der beklagten Partei mit, dass, da eine gedeihliche Jugendarbeit nicht mehr möglich sei, die Zahlungen für den Jugendtreff der Gemeinde (Personalkostenrefundierung und Sachaufwendungszuschüsse) mit Ende 1997 eingestellt werden.
Der Bürgermeister der beklagten Partei beraumte für den 30. 10. 1997 eine Gemeinderatssitzung mit folgenden Tagesordnungspunkten an:
1. Beratung über die Jugendstelle und Beschlussfassung über die Angelegenheit Jugendstelle;
2. Beratung über Betriebsansiedlung.
Auf der Einladung der Gemeinderatssitzung ist angeführt, dass die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Die Einladung wurde am 28. 10. 1997 von einer Schülerin sämtlichen Gemeinderäten zugestellt und noch am selben Tag von der Sekretärin der beklagten Partei an der Gemeindetafel angeschlagen.
Gegen die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung erhob keiner der anwesenden Gemeinderäte einen Einwand; als zusätzlicher Tagesordnungspunkt wurde die Kündigung der Klara G*****, einer anderen Mitarbeiterin der Jugendstelle, einstimmig aufgenommen. In der Sitzung wurde der Beschluss gefasst, dass sämtliche Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Personalangelegenheiten, wie Kündigungen werden bei der beklagten Partei immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
Da vom Pfarramt die zur Betreibung der Jugendstelle erforderlichen Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung gestellt wurden und auch vom "JUFF" künftig keine Unterstützung zur Jugendbetreuung mehr in Aussicht gestellt wurde, wurde im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 30. 10. 1997 einstimmig beschlossen, die Jugendstelle zum 31. 10. 1997 aufzulösen und das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist mangels Bedarf aufzukündigen.
Der Beschluss betreffend die Auflösung der Jugendstelle sowie die Kündigung des Klägers und weiterer vier Mitarbeiter wurden nicht an der Gemeindetafel angeschlagen und auch sonst nicht kundgemacht.
Boris J*****, Personalvertreter bei der Gemeinde, befand sich am 30. 10. 1997 in Jugoslawien auf Urlaub. Er wurde von der Gemeindeamtsleiterin telefonisch vor der um 19 Uhr stattfindenden Gemeinderatssitzung davon verständigt, dass unter anderem beabsichtigt sei, den Kläger zu kündigen.
Eine Sitzung der Personalvertretung der Gemeinde fand vor der Beschlussfassung im Gemeinderat betreffend die Kündigung des Klägers nicht statt, was letzterem bekannt sein musste. Die Personalvertretung wurde weder nach der Beschlussfassung im Gemeinderat noch nach der Versendung des Kündigungsschreibens nochmals mit der Kündigung des Klägers befasst.
Das Kündigungsschreiben der beklagten Partei vom 31. 10. 1997 lautet wie folgt:
"Auf Grund der Tatsache, dass vom Pfarramt die zur Betreibung der Jugendstelle erforderlichen Räumlichkeiten künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, und auch vom JUFF keine Unterstützungen für den Betrieb mehr gewährt werden, lässt die Gemeinde S*****, gestützt auf den einstimmigen Gemeinderatsbeschluss vom 30. 10. 1997, die Jugendstelle mit sofortiger Wirkung auf und kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist mangels Bedarf.
Für die Dauer der Kündigungsfrist werden Sie vom Dienst freigestellt."
Das Kündigungsschreiben vom 31. 10. 1997 wurde vom Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und einem Gemeindevorstand unterfertigt und noch am selben Tag dem Kläger ausgehändigt.
Mit der am 27. 3. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die am 30. 10. 1997 ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam sei; das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen sei über den 31. 1. 1998 hinaus aufrecht und dauere unverändert fort. Das Zahlungsbegehren wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig erledigt, sodass hierauf nicht mehr zurückzukommen ist.
Der Kläger begründete dieses Begehren damit, dass er Vertragsbediensteter sei und gemäß § 32 Abs 1 VBG nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden könne. Es liege jedoch kein Kündigungsgrund vor, zumal die Räumlichkeiten anderweitig angemietet werden könnten und die Gemeinde Anspruch auf die Leistungen durch das JUFF habe. Zur Auflösung der Jugendstelle hätte es der Zustimmung aller Vertragspartner bedurft, eine derartige Auflösung sei auch nicht im Boten für Tirol kundgemacht worden. Schließlich sei auch der die Auflösung der Jugendstelle betreffende Gemeinderatsbeschluss mangelhaft, da die Ladung zur Gemeinderatssitzung nicht rechtzeitig erfolgt sei und die Schließung der Jugendstelle weder als Tagesordnungspunkt angeführt gewesen, noch mittels Beschlusses in die Tagesordnung aufgenommen worden sei, sowie kein ordnungsgemäßer Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst worden sei. Überdies sei die Personalvertretung der Gemeinde mit der gegenständlichen Kündigung nicht ordnungsgemäß im Sinne des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (GPVG) befasst worden. Auf Grund des Tiroler Jugendschutzgesetzes müsse pro Bezirk ein Beratungsdienst eingerichtet sein, weshalb auch aus diesem Grund die Kündigung rechtsunwirksam sei.Der Kläger begründete dieses Begehren damit, dass er Vertragsbediensteter sei und gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VBG nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden könne. Es liege jedoch kein Kündigungsgrund vor, zumal die Räumlichkeiten anderweitig angemietet werden könnten und die Gemeinde Anspruch auf die Leistungen durch das JUFF habe. Zur Auflösung der Jugendstelle hätte es der Zustimmung aller Vertragspartner bedurft, eine derartige Auflösung sei auch nicht im Boten für Tirol kundgemacht worden. Schließlich sei auch der die Auflösung der Jugendstelle betreffende Gemeinderatsbeschluss mangelhaft, da die Ladung zur Gemeinderatssitzung nicht rechtzeitig erfolgt sei und die Schließung der Jugendstelle weder als Tagesordnungspunkt angeführt gewesen, noch mittels Beschlusses in die Tagesordnung aufgenommen worden sei, sowie kein ordnungsgemäßer Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst worden sei. Überdies sei die Personalvertretung der Gemeinde mit der gegenständlichen Kündigung nicht ordnungsgemäß im Sinne des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (GPVG) befasst worden. Auf Grund des Tiroler Jugendschutzgesetzes müsse pro Bezirk ein Beratungsdienst eingerichtet sein, weshalb auch aus diesem Grund die Kündigung rechtsunwirksam sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, die Kündigung des Klägers sei mangels Bedarfs erfolgt, da die Jugendstelle auf Grund zahlreicher Spannungen zwischen Jugendbetreuern und der beklagten Partei sowie der Pfarre, dem Verein "Jugend und Gesellschaft" und dem "JUFF" aufgelöst worden sei. Der Kläger könne aus dem Tiroler Jugendschutzgesetz keine subjektiven Rechte ableiten. Da zwischen der beklagten Gemeinde und dem Land keine Vereinbarung betreffend die Jugendberatung bestünde, sei es einzig Sache der beklagten Partei, die Jugendstelle aufzulösen. Der Gemeinderatsbeschluss über die Auflösung der Jugendstelle und die Kündigung der Dienstnehmer sei ordnungsgemäß erfolgt; einer Kundmachung habe es nicht bedurft. Die Personalvertretung sei von der beabsichtigten Kündigung informiert worden und habe dieser zugestimmt.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt. Rechtlich ging es - unter expliziter Anführung der entscheidungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung (TGO), des Tiroler Jugendschutzgesetzes sowie des Tir GPVG - zunächst davon aus, dass im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 30. 10. 1997 den Formerfordernissen der rechtzeitigen Ladung zur Sitzung gemäß § 29 Abs 2 TGO, des beschlussmäßigen Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 34 Abs 2 TGO sowie des ordnungsgemäßen Anschlages der Ladung samt Tagesordnung an der Gemeindetafel Rechnung getragen worden sei. Die beklagte Partei habe jedoch gegen die Bestimmungen des § 12 und § 13 Tir GPVG verstoßen, da es sich bei der Kündigung des Klägers um eine Maßnahme iSd § 12 Tir GPVG gehandelt habe, die der Personalvertreter nach § 13 Abs 2 Tir GPVG bekannt zu geben gewesen wäre. Da dies im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen worden sei, sei die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam, zumal § 13 Abs 2 Tir GPVG der Bestimmung des § 105 ArbVG nachgebildet sei. Aus diesem Grund erübrige sich auch ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob eine Kündigung nach § 32 Abs 2 lit g VBG vorliege.Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt. Rechtlich ging es - unter expliziter Anführung der entscheidungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung (TGO), des Tiroler Jugendschutzgesetzes sowie des Tir GPVG - zunächst davon aus, dass im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 30. 10. 1997 den Formerfordernissen der rechtzeitigen Ladung zur Sitzung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, TGO, des beschlussmäßigen Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, TGO sowie des ordnungsgemäßen Anschlages der Ladung samt Tagesordnung an der Gemeindetafel Rechnung getragen worden sei. Die beklagte Partei habe jedoch gegen die Bestimmungen des Paragraph 12 und Paragraph 13, Tir GPVG verstoßen, da es sich bei der Kündigung des Klägers um eine Maßnahme iSd Paragraph 12, Tir GPVG gehandelt habe, die der Personalvertreter nach Paragraph 13, Absatz 2, Tir GPVG bekannt zu geben gewesen wäre. Da dies im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen worden sei, sei die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam, zumal Paragraph 13, Absatz 2, Tir GPVG der Bestimmung des Paragraph 105, ArbVG nachgebildet sei. Aus diesem Grund erübrige sich auch ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob eine Kündigung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG vorliege.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die sich nur gegen den dem Feststellungsbegehren stattgebenden Teil des Ersturteiles richtet, Folge und änderte es dahingehend ab, dass es das Feststellungsbegehren abwies.
Da der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung, in der er die Bestätigung des Erstgerichtes anstrebte, unter den Punkten "eigene Rechtsrüge und Beweisrüge des Klägers" Feststellungen des Erstgerichtes bekämpfte, nahm das Berufungsgericht von der Einräumung eines Schriftsatzes nach § 473a ZPO Abstand.Da der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung, in der er die Bestätigung des Erstgerichtes anstrebte, unter den Punkten "eigene Rechtsrüge und Beweisrüge des Klägers" Feststellungen des Erstgerichtes bekämpfte, nahm das Berufungsgericht von der Einräumung eines Schriftsatzes nach Paragraph 473 a, ZPO Abstand.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Berufungsgericht, § 12 Abs 2 lit h Tir GPVG statuiere ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung bei der Kündigung durch den Dienstgeber. § 13 Tir GPVG regle das Verfahren, in dessen Rahmen der Personalvertretung Mitwirkungsrechte zukämen, unter anderem seien die beabsichtigten Maßnahmen nach § 12 Abs 2 Tir GPVG der Personalvertretung bekannt zu geben, die binnen zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten könne. Anders jedoch als nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 10 Abs 9, § 9 Abs 1 lit i PVG) sei nach dem Tir GPVG die vorherige Verständigung der Personalvertretung keine Voraussetzung für die wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses. Eine dem § 10 Abs 9 PVG entsprechende Bestimmung enthalte das Tir GPVG nicht. Der Umstand, dass der Personalvertreter telefonisch während seines Urlaubes kurz vor der Gemeinderatssitzung vom 30. 10. 1997 von den beabsichtigten Kündigungen in Kenntnis gesetzt worden sei, sowie dass der Personalvertretung keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, stehe der Beurteilung der Auflösungserklärung als wirksame Kündigung nicht entgegen.In rechtlicher Hinsicht meinte das Berufungsgericht, Paragraph 12, Absatz 2, Litera h, Tir GPVG statuiere ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung bei der Kündigung durch den Dienstgeber. Paragraph 13, Tir GPVG regle das Verfahren, in dessen Rahmen der Personalvertretung Mitwirkungsrechte zukämen, unter anderem seien die beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 12, Absatz 2, Tir GPVG der Personalvertretung bekannt zu geben, die binnen zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten könne. Anders jedoch als nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, PVG) sei nach dem Tir GPVG die vorherige Verständigung der Personalvertretung keine Voraussetzung für die wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses. Eine dem Paragraph 10, Absatz 9, PVG entsprechende Bestimmung enthalte das Tir GPVG nicht. Der Umstand, dass der Personalvertreter telefonisch während seines Urlaubes kurz vor der Gemeinderatssitzung vom 30. 10. 1997 von den beabsichtigten Kündigungen in Kenntnis gesetzt worden sei, sowie dass der Personalvertretung keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, stehe der Beurteilung der Auflösungserklärung als wirksame Kündigung nicht entgegen.
Art 21 Abs 1 B-VG weise in Satz 1 den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Länder, der Gemeinden und der Gemeideverbände zu. Im Satz 2 dieses Absatzes werde bestimmt, dass die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes getroffenen Bestimmungen vom Bundesrecht nicht in den oben dargestellten Maß abweichen dürften. Bezüglich des Personalvertretungsrechtes werde eine solche Bindung an Grundsätze des Bundesrechtes nicht vorgesehen, sodass auch über das Homogenitätsgebot diesfalls keine inhaltliche Annäherung an das Bundespersonalvertretungsgesetz erreicht werden könne. Wenn daher ein Land für den Bereich der Personalvertretung gesetzliche Bestimmungen treffe, sei es nicht gehalten, sich an diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechtes zu orientieren. Auch wesentliche Abweichungen des Personalvertretungsrechtes der Länder bzw der Gemeinden vom Personalvertretungsrecht des Bundes verstießen nicht gegen Art 21 Abs 1 B-VG (9 ObA 80/94 = RdW 1994, 407 = ARD 4635/5/95). Eine Verletzung der Bestimmungen des Tir GPVG hindere sohin nicht die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.Artikel 21, Absatz eins, B-VG weise in Satz 1 den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Länder, der Gemeinden und der Gemeideverbände zu. Im Satz 2 dieses Absatzes werde bestimmt, dass die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes getroffenen Bestimmungen vom Bundesrecht nicht in den oben dargestellten Maß abweichen dürften. Bezüglich des Personalvertretungsrechtes werde eine solche Bindung an Grundsätze des Bundesrechtes nicht vorgesehen, sodass auch über das Homogenitätsgebot diesfalls keine inhaltliche Annäherung an das Bundespersonalvertretungsgesetz erreicht werden könne. Wenn daher ein Land für den Bereich der Personalvertretung gesetzliche Bestimmungen treffe, sei es nicht gehalten, sich an diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechtes zu orientieren. Auch wesentliche Abweichungen des Personalvertretungsrechtes der Länder bzw der Gemeinden vom Personalvertretungsrecht des Bundes verstießen nicht gegen Artikel 21, Absatz eins, B-VG (9 ObA 80/94 = RdW 1994, 407 = ARD 4635/5/95). Eine Verletzung der Bestimmungen des Tir GPVG hindere sohin nicht die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
Es sei daher zu prüfen, ob ein Kündigungsgrund nach dem zwischen den Streitteilen vereinbarten § 32 (Bundes-)VBG vorliege. Gemäß § 32 Abs 2 lit g VBG liege ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtige, insbesondere dann vor, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig machten, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht habe.Es sei daher zu prüfen, ob ein Kündigungsgrund nach dem zwischen den Streitteilen vereinbarten Paragraph 32, (Bundes-)VBG vorliege. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG liege ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtige, insbesondere dann vor, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig machten, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht habe.
Eine Kündigung nach § 32 Abs 2 lit g VBG müsse jedoch eine notwendige Folge einer Organisationsänderung sein; diese Bestimmung versuche, zu verhindern, dass überflüssig gewordene Dienstnehmer weiter im Dienst belassen werden müssten. Im konkreten Fall sei durch Gemeinderatsbeschluss vom 30. 10. 1997 die Jugendstelle der Gemeinde aufgelöst und durch diese organisatorische Maßnahme die Tätigkeit des Klägers und seiner Mitarbeiter als Jugendbetreuer für die beklagte Partei überflüssig geworden. Die beklagte Partei habe daher rechtsmäßig die Kündigung ihrer Dienstnehmer ausgesprochen, zumal vom Kläger gar nicht behauptet worden sei, dass ihm die Ausnahmebestimmung des § 32 Abs 2 lit g zweiter Halbsatz VBG zugute komme.Eine Kündigung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG müsse jedoch eine notwendige Folge einer Organisationsänderung sein; diese Bestimmung versuche, zu verhindern, dass überflüssig gewordene Dienstnehmer weiter im Dienst belassen werden müssten. Im konkreten Fall sei durch Gemeinderatsbeschluss vom 30. 10. 1997 die Jugendstelle der Gemeinde aufgelöst und durch diese organisatorische Maßnahme die Tätigkeit des Klägers und seiner Mitarbeiter als Jugendbetreuer für die beklagte Partei überflüssig geworden. Die beklagte Partei habe daher rechtsmäßig die Kündigung ihrer Dienstnehmer ausgesprochen, zumal vom Kläger gar nicht behauptet worden sei, dass ihm die Ausnahmebestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, zweiter Halbsatz VBG zugute komme.
Der Umstand, dass in der Gemeinde vielleicht in Zukunft irgendwann wieder eine neue Jugendberatungsstelle eingerichtet werden könnte, liege einzig in der Entscheidung und Organisationssphäre der beklagten Partei; ein konkretes Vorhaben bestehe jedoch nicht und rechtfertige keinesfalls die Weiterbeschäftigung des Klägers und seiner Mitarbeiter. Auch aus dem vom Kläger mehrfach ins Treffen geführten Tiroler Jugendschutzgesetz ließen sich keine subjektiven Rechte für den Kläger ableiten. Es sei Aufgabe des Landes, in jedem politischen Bezirk einen Jugendberatungsdienst bereitzustellen.
Hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Einwandes, auf Grund der Verletzung der Vorschriften der TGO sei der Gemeinderatsbeschluss ungültig und daraus die Unwirksamkeit der Kündigung abzuleiten, meinte das Berufungsgericht, der Gemeinderatsbeschluss vom 30. 10. 1997 über die Auflösung der Jugendberatungsstelle und die Kündigung des Klägers und seiner Mitarbeiter stellten eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erledigende Aufgabe dar. Bund und Land hätten kein Weisungs-, sondern nur ein Aufsichtsrecht. Sei aber bereits die Nachprüfung dieser im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erledigenden Angelegenheiten schon im Verwaltungsrecht nur eingeschränkt möglich, so müsse es umsomehr den ordentlichen Gerichten verwehrt sein, wenn auch nur im Rahmen einer allfälligen Vorfrage, die Gesetzmäßigkeit des zustande gekommenen Gemeinderatsbeschlusses im Nachhinein zu überprüfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.