Die Revision ist zwar im Hinblick darauf, daß zum Zeitpunkt ihrer Erhebung die streitentscheidende Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt war, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt; die behauptete Nichtigkeit (Verletzung der Bindungswirkung der Entscheidung des Einigungsamtes) liegt, wie sich aus den nachstehenden Rechtsausführungen ergibt, ebenfalls nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof hat zwischenzeitig in seiner E vom 26.4. 1995, 9 ObA 54/95, ARD 471418/96, die die Feststellung der Unwirksamkeit des Entzugs der Funktion eines Abteilungsleiters am streitgegenständlichen Konservatorium mangels Zustimmung des Betriebsrates betraf, zu den hier strittigen Fragen ausführlich, im Ergebnis im Sinn der Entscheidung der Vorinstanzen, Stellung genommen und dort ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers erfaßt die bindende Wirkung des Bescheides des Einigungsamtes Innsbruck vom 5.5. 1986 nicht die Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des zweiten Teiles des ArbVG. Wenn der Revisionswerber auf § 34 Abs 2 ArbVG verweist, wonach die Entscheidung des Einigungsamtes solange bindende Wirkung habe, bis sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten und dies in einem neuerlichen Verfahren nach § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG festgestellt worden sei, ist ihm zu erwidern, daß es im vorliegenden Fall nicht um eine organisatorische, den Betriebsbegriff im Sinn des § 34 Abs 1 ArbVG berührende Änderung der Verhältnisse geht, sondern um eine Änderung, die die im Bescheid des Einigungsamtes lediglich als Vorfrage für die Zulässigkeit der Feststellung der Betriebseigenschaft - wegen des Fehlens eines auf die damalige Schulerhalterin Stadtgemeinde I***** anzuwendenden, dem PVG adäquaten Personalvertretungrechtes - bejahte Anwendbarkeit des zweiten Teils des ArbVG betrifft. Die in § 34 Abs 2 Satz 2 ArbVG normierte Bindungswirkung erfaßt lediglich die vom Einigungsamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG entschiedene Hauptfrage, ob eine bestimmte Arbeitsstätte ein Betrieb im Sinn des § 34 Abs 1 ArbVG ist (siehe auch Strasser in Floretta - Strasser Handkom ArbVG 208), nicht aber auch die vom Einigungsamt im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung beurteilte Vorfrage der Anwendbarkeit des zweiten Teiles der ArbVG. Der behauptete Verstoß gegen die Bindungswirkung des Bescheides des Einigungsamtes vom 5.5. 1986 liegt daher nicht vor."Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers erfaßt die bindende Wirkung des Bescheides des Einigungsamtes Innsbruck vom 5.5. 1986 nicht die Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des zweiten Teiles des ArbVG. Wenn der Revisionswerber auf Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG verweist, wonach die Entscheidung des Einigungsamtes solange bindende Wirkung habe, bis sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten und dies in einem neuerlichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 ArbVG festgestellt worden sei, ist ihm zu erwidern, daß es im vorliegenden Fall nicht um eine organisatorische, den Betriebsbegriff im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG berührende Änderung der Verhältnisse geht, sondern um eine Änderung, die die im Bescheid des Einigungsamtes lediglich als Vorfrage für die Zulässigkeit der Feststellung der Betriebseigenschaft - wegen des Fehlens eines auf die damalige Schulerhalterin Stadtgemeinde I***** anzuwendenden, dem PVG adäquaten Personalvertretungrechtes - bejahte Anwendbarkeit des zweiten Teils des ArbVG betrifft. Die in Paragraph 34, Absatz 2, Satz 2 ArbVG normierte Bindungswirkung erfaßt lediglich die vom Einigungsamt im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 ArbVG entschiedene Hauptfrage, ob eine bestimmte Arbeitsstätte ein Betrieb im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ist (siehe auch Strasser in Floretta - Strasser Handkom ArbVG 208), nicht aber auch die vom Einigungsamt im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung beurteilte Vorfrage der Anwendbarkeit des zweiten Teiles der ArbVG. Der behauptete Verstoß gegen die Bindungswirkung des Bescheides des Einigungsamtes vom 5.5. 1986 liegt daher nicht vor.
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Qualifikation des Konservatoriums als Dienststelle im Sinn des § 1 Abs 1 und 3 des T***** LPVG und gegen die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG wendet, ist ihm folgendes zu erwidern:Soweit sich der Revisionswerber gegen die Qualifikation des Konservatoriums als Dienststelle im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und 3 des T***** LPVG und gegen die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG wendet, ist ihm folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der T***** Landesberufschulheime betreffenden Entscheidung vom 25.1.1995, 9 ObA 246/94, RdW 1995, 395 = DRdA 1996, 132 (m Anm Holzer), ausgesprochen hat, ist aus dem rechtssystematischen Zusammenhang zwischen den Ausnahmstatbeständen des § 33 Abs 2 Z 2 und Z 4 ArbVG zu folgern, daß öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten unter der dort angeführten Bedingung jedenfalls - ohne Rücksicht darauf, ob sie ihrer rechtlichen oder organisatorischen Struktur nach Merkmale einer "sonstigen Verwaltungsstelle" aufweisen - allein aus dem Grund des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG vom Anwendungsbereich des ArbVG ausgenommen sind. Eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn öffentlich, wenn sie - wie das Konservatorium - von einer Gebietskörperschaft geführt wird (siehe Strasser aaO 196; Schrammel, das Sonderrecht der Gebietkörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187ff [193]; Thienel, öffentlicher Dienst- und Kompetenzverteilung, 190; Schragel, Handkomm zum PVG § 1 Z 6; VwSlg 9.313A = Arb 9.584. Öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten sind nur dann vom Geltungsbereich des ArbVG ausgenommen, wenn sie der Geltung des (Bundes-) PVG unterliegen. Das ArbVG statuiert damit den Vorrang dieses Gesetzes als lex specialis. Diese umfassende Bundeskompetenz ist allerdings seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novellen 1974 und 1981 sowie der Schulverfassungs-Novelle 1975 nicht mehr gegeben. Die betriebliche Vertretung der in landeseigenen Unterrichts- und Erziehungsanstalten beschäftigten Personen unterliegt nur mehr im Rahmen der Art 14 und 14a B-VG dem Bund. Nur für diese landeseigenen Anstalten kann der Bund daher den Vorrang des Bundespersonalvertretungsrechtes statuieren. Alle anderen landes- und gemeindeeigenen Anstalten würden damit dem ArbVG unterliegen. Dies wäre aber mit der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Betriebs- und Personalvertretungsrechtes nicht vereinbar (vgl Schrammel aaO 193; Czerny in Czerny/Haas-Laßnig/B.Schwarz, ArbVG Band 2 § 33 Erl 1). Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden können daher nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der T***** Landesberufschulheime betreffenden Entscheidung vom 25.1.1995, 9 ObA 246/94, RdW 1995, 395 = DRdA 1996, 132 (m Anmerkung Holzer), ausgesprochen hat, ist aus dem rechtssystematischen Zusammenhang zwischen den Ausnahmstatbeständen des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, ArbVG zu folgern, daß öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten unter der dort angeführten Bedingung jedenfalls - ohne Rücksicht darauf, ob sie ihrer rechtlichen oder organisatorischen Struktur nach Merkmale einer "sonstigen Verwaltungsstelle" aufweisen - allein aus dem Grund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG vom Anwendungsbereich des ArbVG ausgenommen sind. Eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn öffentlich, wenn sie - wie das Konservatorium - von einer Gebietskörperschaft geführt wird (siehe Strasser aaO 196; Schrammel, das Sonderrecht der Gebietkörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187ff [193]; Thienel, öffentlicher Dienst- und Kompetenzverteilung, 190; Schragel, Handkomm zum PVG Paragraph eins, Ziffer 6,; VwSlg 9.313A = Arb 9.584. Öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten sind nur dann vom Geltungsbereich des ArbVG ausgenommen, wenn sie der Geltung des (Bundes-) PVG unterliegen. Das ArbVG statuiert damit den Vorrang dieses Gesetzes als lex specialis. Diese umfassende Bundeskompetenz ist allerdings seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novellen 1974 und 1981 sowie der Schulverfassungs-Novelle 1975 nicht mehr gegeben. Die betriebliche Vertretung der in landeseigenen Unterrichts- und Erziehungsanstalten beschäftigten Personen unterliegt nur mehr im Rahmen der Artikel 14 und 14 a B-VG dem Bund. Nur für diese landeseigenen Anstalten kann der Bund daher den Vorrang des Bundespersonalvertretungsrechtes statuieren. Alle anderen landes- und gemeindeeigenen Anstalten würden damit dem ArbVG unterliegen. Dies wäre aber mit der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Betriebs- und Personalvertretungsrechtes nicht vereinbar vergleiche Schrammel aaO 193; Czerny in Czerny/Haas-Laßnig/B.Schwarz, ArbVG Band 2 Paragraph 33, Erl 1). Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden können daher nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat.
Soweit das ArbVG, auf das § 1 Abs 1 des T***** LPVG verweist, auf dieses zurückverweist und sich damit wieder auf § 1 Abs 1 dieses Gesetzes bezieht, muß dies auch im Verhältnis der Abs 1 und 2 des § 1 des T***** LPVG gelten. Anderenfalls wären zufolge § 1 Abs 3 des T***** LPVG die Ausnahmstatbestände des § 33 Abs 2 ArbVG auf den § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG reduziert. Liegt daher der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG vor, kann dem nicht entgegengehalten werden, er handle sich dennoch um einen Betrieb im Sinn der §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 ArbVG bzw des § 1 Abs 2 lit a des T***** LPVG (vgl VwSlg 9.313A = Arb 9.584)."Soweit das ArbVG, auf das Paragraph eins, Absatz eins, des T***** LPVG verweist, auf dieses zurückverweist und sich damit wieder auf Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes bezieht, muß dies auch im Verhältnis der Absatz eins und 2 des Paragraph eins, des T***** LPVG gelten. Anderenfalls wären zufolge Paragraph eins, Absatz 3, des T***** LPVG die Ausnahmstatbestände des Paragraph 33, Absatz 2, ArbVG auf den Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG reduziert. Liegt daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG vor, kann dem nicht entgegengehalten werden, er handle sich dennoch um einen Betrieb im Sinn der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, ArbVG bzw des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des T***** LPVG vergleiche VwSlg 9.313A = Arb 9.584)."
Der erkennende Senat tritt den in der vorstehenden Entscheidung dargelegten Rechtsansichten bei.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Revision der beklagten Partei unberechtigt und ihr daher ein Erfolg zu versagen ist; die Betriebsratswahl vom 3.2. 1994 am T***** Landeskonservatorium ist ungültig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.