Rechtssatz RS0051030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051030
Entscheidungsdatum
10.12.1998
Rechtssatz
Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG.Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 54/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 54/95
- 8 ObA 234/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 234/95
- 8 ObA 257/98x
Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObA 257/98x
Auch; Beisatz: Hier: Wird trotz der gebotenen Bestellung einer (Gemeinde)Personalvertretung ein Betriebsrat gewählt, stellt dies einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 59 ArbVG dar; hier: Musikschule. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051030
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00054_9500000_001