Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1.Oktober 1977 als Lehrer für Violine am Konservatorium Innsbruck tätig. Diese Lehranstalt wurde bis August 1990 von der Stadt Innsbruck betrieben. Mit Bescheid des Einigungsamtes Innsbruck vom 5.Mai 1986, GZ Re 10/86-4, wurde ausgesprochen, daß diese Musiklehranstalt ein dem II.Teil des ArbVG unterliegender Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG sei. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß es für die Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Innsbruck keine gesetzliche Regelung gebe. Mit Vereinbarung vom 16.Juli 1990, abgeschlossen zwischen der Stadt Innsbruck und dem nunmehr beklagten Land Tirol, wurde das Konservatorium ab 1.September 1990 vom Land Tirol als Schulerhalter einschließlich des Personals übernommen. Es wird vom beklagten Land als Rechtsträger und Schulerhalter in Form einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführt. Der Kläger ist nunmehr Vertragsbediensteter des Landes. Am 27. und 28.April 1992 fand eine Personalvertretungswahl statt, gegen deren Durchführung der bisherige Vorsitzende des Betriebsrates des Konservatoriums protestierte.Der Kläger ist seit 1.Oktober 1977 als Lehrer für Violine am Konservatorium Innsbruck tätig. Diese Lehranstalt wurde bis August 1990 von der Stadt Innsbruck betrieben. Mit Bescheid des Einigungsamtes Innsbruck vom 5.Mai 1986, GZ Re 10/86-4, wurde ausgesprochen, daß diese Musiklehranstalt ein dem römisch zwei.Teil des ArbVG unterliegender Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG sei. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß es für die Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Innsbruck keine gesetzliche Regelung gebe. Mit Vereinbarung vom 16.Juli 1990, abgeschlossen zwischen der Stadt Innsbruck und dem nunmehr beklagten Land Tirol, wurde das Konservatorium ab 1.September 1990 vom Land Tirol als Schulerhalter einschließlich des Personals übernommen. Es wird vom beklagten Land als Rechtsträger und Schulerhalter in Form einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführt. Der Kläger ist nunmehr Vertragsbediensteter des Landes. Am 27. und 28.April 1992 fand eine Personalvertretungswahl statt, gegen deren Durchführung der bisherige Vorsitzende des Betriebsrates des Konservatoriums protestierte.
Mit 1.September 1980 war der Kläger befristet auf ein Jahr zum Vorstand der Fachgruppe "Streich- und Saiteninstrumente" bestellt worden. Diese Funktion wurde dem Kläger dann wieder auf ein Jahr und danach wiederholt jeweils auf zwei Jahre befristet verlängert. Mit Erklärung der Tiroler Landesregierung vom 17.Oktober 1991 wurde der Kläger neuerlich vom 1.September 1990 bis 31.August 1992 zum Leiter dieser Fachgruppe bestellt. Für die Dauer dieser Bestellung wurde dem Kläger eine Mehrleistungszulage von 10 % gewährt. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 11.September 1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß seine Funktion als Abteilungsleiter mit 30.September 1992 ende. Mit diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger auch die 10 %ige Zulage entzogen. Zum Leiter der Fachgruppe wurde ein anderer Lehrer bestellt.
Nach dem Statut des Konservatoriums hat es neben bzw in Verbindung mit der fachlichen Ausbildung auch die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler und Studierenden in sittlicher Hinsicht anzustreben (§ 1 Abs 3). Gemäß § 2 des Statuts umfassen die Lehraufgaben des Konservatoriums:Nach dem Statut des Konservatoriums hat es neben bzw in Verbindung mit der fachlichen Ausbildung auch die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler und Studierenden in sittlicher Hinsicht anzustreben (Paragraph eins, Absatz 3,). Gemäß Paragraph 2, des Statuts umfassen die Lehraufgaben des Konservatoriums:
1. die Vermittlung praktisch-künstlerischer Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
2. die Vermittlung pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den dafür in Betracht kommenden Studienrichtungen;
3. die Unterrichtserteilung zu allen der Kunstausübung erforderlichen theoretischen Dsiziplinen;
4. die Entwicklung der geistigen und moralischen Anlagen der Schüler und Studierenden zu einem hohen Ethos künstlerischer Aufgabenerfüllung.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei die Funktion eines Abteilungsleiters der Fachgruppe Streich- und Saiteninstrumente am Tiroler Landeskonservatorium ausübe. Mit der Übernahme des Konservatoriums durch die beklagte Partei sei die Funktion des Betriebsrates nicht erloschen. Der Entzug der Funktion des Abteilungsleiters sei mangels Zustimmung des Betriebsrates unwirksam.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der II.Teil des ArbVG komme auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht zur Anwendung. Die beklagte Partei beantragte weiters mit Zwischenantrag die Feststellung, daß das Tiroler Landeskonservatorium seit 1.September 1990 kein dem II.Teil des ArbVG unterliegender Betrieb im Sinn des § 34 Abs 1 ArbVG sei und von der Anwendung des II.Teiles des ArbVG ausgenommen sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der römisch zwei.Teil des ArbVG komme auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht zur Anwendung. Die beklagte Partei beantragte weiters mit Zwischenantrag die Feststellung, daß das Tiroler Landeskonservatorium seit 1.September 1990 kein dem römisch zwei.Teil des ArbVG unterliegender Betrieb im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG sei und von der Anwendung des römisch zwei.Teiles des ArbVG ausgenommen sei.
Das Erstgericht wies sowohl den Zwischenantrag auf Feststellung als auch das Klagebegehren ab. Der II.Teil des ArbVG sei aufgrund der Ausnahmebestimmungen des § 33 Abs 2 Z 2 und 4 ArbVG auf das Landeskonservatorium nicht anzuwenden. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil sich die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Bindungswirkung der Entscheidung des Einigungsamtes nach dem dreifach gegliederten Geltungsbereich des II.Teiles des ArbVG nicht stelle.Das Erstgericht wies sowohl den Zwischenantrag auf Feststellung als auch das Klagebegehren ab. Der römisch zwei.Teil des ArbVG sei aufgrund der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ArbVG auf das Landeskonservatorium nicht anzuwenden. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil sich die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Bindungswirkung der Entscheidung des Einigungsamtes nach dem dreifach gegliederten Geltungsbereich des römisch zwei.Teiles des ArbVG nicht stelle.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der Feststellungsantrag zurückgewiesen wurde und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Die Frage einer Bindung an die Entscheidung des Einigungsamtes über das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG stelle sich nicht, weil diese Bestimmung gar nicht anzuwenden sei, wenn gemäß § 33 ArbVG der II.Teil des ArbVG insgesamt nicht zur Anwendung komme. Für die Frage der Geltung des II.Teiles des ArbVG auf das Landeskonservatorium sei entscheidend, ob es eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt im Sinne des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG sei. Mit diesem Begriff seien im üblichen Sprachgebrauch Schulen gemeint. Nach § 2 Abs 1 PrivatschulG seien Schulen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet werde und in denen neben allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen auch ein erzieherisches Ziel angestrebt werde. Da dem Tiroler Landeskonservatorium das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei, handle es sich um eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt im Sinne des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG. Nach Art 14 Abs 1 B-VG sei das Schulwesen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Schulen - in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Ein Bundesland könne daher im hier maßgeblichen Bereich eine Schule nur als Privatschule betreiben. Nach § 4 Abs 3 SchulorganisationsG müßten öffentlich-rechtliche Schulerhalter von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung allerdings die allgemeine Zugänglichkeit ihrer Schulen gewährleisten. Daraus könne der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, daß eine von einem Bundesland erhaltene Schule öffentlich zugänglich sein müsse. Dazu komme, daß das Konservatorium aufgrund eines Bescheides des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet und damit gemäß § 13 Abs 1 PrivatschulG hinsichtlich seiner Zeugnisse öffentlichen Schulen gleichgestellt sei. Die Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (im folgenden: PVG) als weiteres Begriffsmerkmal für die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG fehle allerdings. Die enge Formulierung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG, die lediglich auf den Geltungsbereich des PVG abstelle, sei in der damaligen Verfassungslage begründet. Durch die nach dem Inkrafttreten des ArbVG beschlossenen B-VG Novellen 1974 und 1981 sei eine Änderung der Kompetenzen hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Personalvertretung erfolgt. Der Bund sei nur mehr für das Personalvertretungsrecht für Bundesbedienstete zuständig, während für Bedienstete der Länder und Gemeinden nach Art 21 B-VG in der neuen Fassung nunmehr die Länder zuständig seien. Dieser geänderten Verfassungslage sei aber das ArbVG nicht angepaßt worden, weshalb eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden sei, da der Gesetzgeber die durch Personalvertretungsrecht geschützten Dienstnehmer aus dem Geltungsbereich des ArbVG ausnehmen wollte. Es sei daher für die Geltung der Ausnahmsbestimmung nicht nur darauf abzustellen, ob für die Unterrichtungsanstalt das PVG gelte, sondern auch darauf, ob ein gleichartiges Landespersonalvertretungsgesetz anzuwenden sei. Es sei daher zu prüfen, ob das Tiroler Landespersonalvertretungsgesetz (im folgenden Tiroler LPVG) auf das Landeskonservatorium anzuwenden sei. Es gelte gemäß seinem § 1 Abs 1 für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen, die an einer Dienststelle tätig seien. Ausgenommen vom Geltungsbereich des Gesetzes seien nach seinem § 1 Abs 2 Bedienstete, die in einem Betrieb tätig seien. Damit entspreche der Landesgesetzgeber der bundesverfassungsrechtlichen Einschränkung seiner Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechtes von Personen, die in Betrieben im Sinne des Art 21 Abs 2 B-VG beschäftigt seien. Der Betriebsbegriff nach § 1 Abs 2 des Tiroler LPVG sei daher in Übereinstimmung mit dem Betriebsbegriff des Art 21 Abs 2 B-VG zu sehen, der im Gegensatz zum organistorischen Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG einen sachbezogenen Inhalt habe. Unter Berücksichtigung der Gesamtregelung des Art 21 B-VG ergebe sich, daß Betriebe gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur solche im Sinne eines Wirtschaftsbetriebes seien. Betriebe seien demnach weder Behörden, noch Ämter, noch sonstige Organisationseinheiten von Landesbediensteten, deren Aufgaben nicht im wirtschaftlichen Bereich, sondern in der Erfüllung von Staatsaufgaben hoheitlicher oder kultureller Bedeutung liege. Demnach seien im Sinne dieser Verfassungsbestimmung weder Museen noch Bibliotheken noch Schulen als Betriebe anzusehen. Die zweite in § 1 Abs 2 des Tiroler LPVG enthaltene Ausnahmsbestimmung beziehe sich auf Lehrer in öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen land- und fortwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Damit entspreche das Tiroler LPVG der Kompetenzeinschränkung, die sich aus den Art 14 und 14a B-VG ergebe. Aus der Aufzählung bestimmter Schulen in der lit b des § 1 Abs 2 des Tiroler LPVG ergebe sich damit ebenfalls, daß Schulen grundsätzlich nicht als Betriebe, sondern als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen seien, weil sonst die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit b nicht erforderlich gewesen wäre. Schließlich regle § 1 Abs 3 des Tiroler LPVG analog § 34 ArbVG die organisatorische Seite dessen, was als Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu verstehen sei, nämlich nur solche Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige und betriebstechnische Einheit bildeten. Der Begriff einer Verwaltungsstelle in dieser Gesetzesbestimmung sei nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Verwaltungsstelle im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG, weil dort die in Z 4 genannten Schulen von vorneherein ausgenommen seien, während in § 1 Abs 3 des Tiroler LPVG, wie sich aus der Regelung des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes ergebe, die Schulen mitumfaßt seien. Es sei daher für das Vorliegen einer Dienstbzw Verwaltungsstelle im Sinne des Tiroler LPVG nicht erforderlich, daß es sich um eine im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werdende Stelle handle. Die sich aus dem Öffentlichkeitsrecht des Landeskonservatoriums ergebenden Befugnisse nach § 13 PrivatschulG, nämlich Zeugnisse mit Beweiskraft öffentlicher Urkunden auszustellen, Prüfungen abzunehmen und Anwärter für das Lehramt in dieses einzuführen, rechtfertigten zusätzlich die Unterstellung des Konservatoriums unter die Regelungen des Tiroler LPVG und nicht unter die des für Wirtschaftsbetriebe konzipierten ArbVG. Dies werde auch dadurch untermauert, daß die in Österreich von Gebietskörperschaften geführten Konservatorien nach der Rechtslage weitgehend - insbesondere im Studienförderungsrecht und bei der Anrechnung von Studienzeiten (gemäß § 55 KunsthochschulG) - den Kunsthochschulen gleichgestellt seien. Der II.Teil des ArbVG und damit auch die Bestimmung des § 101 ArbVG, auf die der Kläger sein Begehren stütze, gälten daher für das Konservatorium nicht.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der Feststellungsantrag zurückgewiesen wurde und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Die Frage einer Bindung an die Entscheidung des Einigungsamtes über das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG stelle sich nicht, weil diese Bestimmung gar nicht anzuwenden sei, wenn gemäß Paragraph 33, ArbVG der römisch zwei.Teil des ArbVG insgesamt nicht zur Anwendung komme. Für die Frage der Geltung des römisch zwei.Teiles des ArbVG auf das Landeskonservatorium sei entscheidend, ob es eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG sei. Mit diesem Begriff seien im üblichen Sprachgebrauch Schulen gemeint. Nach Paragraph 2, Absatz eins, PrivatschulG seien Schulen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet werde und in denen neben allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen auch ein erzieherisches Ziel angestrebt werde. Da dem Tiroler Landeskonservatorium das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei, handle es sich um eine Unterrichts- und Erziehungsanstalt im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG. Nach Artikel 14, Absatz eins, B-VG sei das Schulwesen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Schulen - in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Ein Bundesland könne daher im hier maßgeblichen Bereich eine Schule nur als Privatschule betreiben. Nach Paragraph 4, Absatz 3, SchulorganisationsG müßten öffentlich-rechtliche Schulerhalter von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung allerdings die allgemeine Zugänglichkeit ihrer Schulen gewährleisten. Daraus könne der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, daß eine von einem Bundesland erhaltene Schule öffentlich zugänglich sein müsse. Dazu komme, daß das Konservatorium aufgrund eines Bescheides des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet und damit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, PrivatschulG hinsichtlich seiner Zeugnisse öffentlichen Schulen gleichgestellt sei. Die Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (im folgenden: PVG) als weiteres Begriffsmerkmal für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG fehle allerdings. Die enge Formulierung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG, die lediglich auf den Geltungsbereich des PVG abstelle, sei in der damaligen Verfassungslage begründet. Durch die nach dem Inkrafttreten des ArbVG beschlossenen B-VG Novellen 1974 und 1981 sei eine Änderung der Kompetenzen hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Personalvertretung erfolgt. Der Bund sei nur mehr für das Personalvertretungsrecht für Bundesbedienstete zuständig, während für Bedienstete der Länder und Gemeinden nach Artikel 21, B-VG in der neuen Fassung nunmehr die Länder zuständig seien. Dieser geänderten Verfassungslage sei aber das ArbVG nicht angepaßt worden, weshalb eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden sei, da der Gesetzgeber die durch Personalvertretungsrecht geschützten Dienstnehmer aus dem Geltungsbereich des ArbVG ausnehmen wollte. Es sei daher für die Geltung der Ausnahmsbestimmung nicht nur darauf abzustellen, ob für die Unterrichtungsanstalt das PVG gelte, sondern auch darauf, ob ein gleichartiges Landespersonalvertretungsgesetz anzuwenden sei. Es sei daher zu prüfen, ob das Tiroler Landespersonalvertretungsgesetz (im folgenden Tiroler LPVG) auf das Landeskonservatorium anzuwenden sei. Es gelte gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen, die an einer Dienststelle tätig seien. Ausgenommen vom Geltungsbereich des Gesetzes seien nach seinem Paragraph eins, Absatz 2, Bedienstete, die in einem Betrieb tätig seien. Damit entspreche der Landesgesetzgeber der bundesverfassungsrechtlichen Einschränkung seiner Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechtes von Personen, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt seien. Der Betriebsbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler LPVG sei daher in Übereinstimmung mit dem Betriebsbegriff des Artikel 21, Absatz 2, B-VG zu sehen, der im Gegensatz zum organistorischen Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG einen sachbezogenen Inhalt habe. Unter Berücksichtigung der Gesamtregelung des Artikel 21, B-VG ergebe sich, daß Betriebe gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung nur solche im Sinne eines Wirtschaftsbetriebes seien. Betriebe seien demnach weder Behörden, noch Ämter, noch sonstige Organisationseinheiten von Landesbediensteten, deren Aufgaben nicht im wirtschaftlichen Bereich, sondern in der Erfüllung von Staatsaufgaben hoheitlicher oder kultureller Bedeutung liege. Demnach seien im Sinne dieser Verfassungsbestimmung weder Museen noch Bibliotheken noch Schulen als Betriebe anzusehen. Die zweite in Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler LPVG enthaltene Ausnahmsbestimmung beziehe sich auf Lehrer in öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen land- und fortwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Damit entspreche das Tiroler LPVG der Kompetenzeinschränkung, die sich aus den Artikel 14 und 14 a B-VG ergebe. Aus der Aufzählung bestimmter Schulen in der Litera b, des Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler LPVG ergebe sich damit ebenfalls, daß Schulen grundsätzlich nicht als Betriebe, sondern als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen seien, weil sonst die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, nicht erforderlich gewesen wäre. Schließlich regle Paragraph eins, Absatz 3, des Tiroler LPVG analog Paragraph 34, ArbVG die organisatorische Seite dessen, was als Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu verstehen sei, nämlich nur solche Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige und betriebstechnische Einheit bildeten. Der Begriff einer Verwaltungsstelle in dieser Gesetzesbestimmung sei nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Verwaltungsstelle im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG, weil dort die in Ziffer 4, genannten Schulen von vorneherein ausgenommen seien, während in Paragraph eins, Absatz 3, des Tiroler LPVG, wie sich aus der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes ergebe, die Schulen mitumfaßt seien. Es sei daher für das Vorliegen einer Dienstbzw Verwaltungsstelle im Sinne des Tiroler LPVG nicht erforderlich, daß es sich um eine im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werdende Stelle handle. Die sich aus dem Öffentlichkeitsrecht des Landeskonservatoriums ergebenden Befugnisse nach Paragraph 13, PrivatschulG, nämlich Zeugnisse mit Beweiskraft öffentlicher Urkunden auszustellen, Prüfungen abzunehmen und Anwärter für das Lehramt in dieses einzuführen, rechtfertigten zusätzlich die Unterstellung des Konservatoriums unter die Regelungen des Tiroler LPVG und nicht unter die des für Wirtschaftsbetriebe konzipierten ArbVG. Dies werde auch dadurch untermauert, daß die in Österreich von Gebietskörperschaften geführten Konservatorien nach der Rechtslage weitgehend - insbesondere im Studienförderungsrecht und bei der Anrechnung von Studienzeiten (gemäß Paragraph 55, KunsthochschulG) - den Kunsthochschulen gleichgestellt seien. Der römisch zwei.Teil des ArbVG und damit auch die Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG, auf die der Kläger sein Begehren stütze, gälten daher für das Konservatorium nicht.
Lediglich für eine Übergangsfrist bis zur Wahl der Personalvertretung könne bei verfassungskonformer Auslegung von einer Weitergeltung der bisherigen Rechtslage ausgegangen werden. Art III der B-VG-Novelle 1981, mit der Art 21 Abs 2 B-VG neu gefaßt worden sei, bestimme, daß bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nach der neuen Regelung in die Zuständigkeit der Länder fielen, als Bundesgesetze solange in Kraft blieben, als nicht eine vom Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten sei. Eine analoge Übergangsbestimmung habe auch die B-VG-Novelle 1974 in Art XI Abs 2 enthalten. Die Länder hätten bei Regelung dieser Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion blieben. Wende man diese Übergangsbestimmungen auf den Übergang des Konservatoriums aus dem Bereich, in dem mangels eines Personalvertretungsrechtes das ArbVG anzuwenden gewesen sei, in den Bereich des Landes an, für welches ein Personalvertretungsrecht bestehe, könne die Funktion des vorher gewählten Betriebsrates nur bis zur Wahl der Personalvertretung nach dem Tiroler LPVG, also bis 28. April 1992, aufrechtgeblieben sein. Im Zeitpunkt der Beendigung der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter am 1.Oktober 1992 habe aber bereits eine nach dem Tiroler LPVG gewählte Personalvertretung bestanden.Lediglich für eine Übergangsfrist bis zur Wahl der Personalvertretung könne bei verfassungskonformer Auslegung von einer Weitergeltung der bisherigen Rechtslage ausgegangen werden. Artikel römisch drei, der B-VG-Novelle 1981, mit der Artikel 21, Absatz 2, B-VG neu gefaßt worden sei, bestimme, daß bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nach der neuen Regelung in die Zuständigkeit der Länder fielen, als Bundesgesetze solange in Kraft blieben, als nicht eine vom Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten sei. Eine analoge Übergangsbestimmung habe auch die B-VG-Novelle 1974 in Artikel römisch elf, Absatz 2, enthalten. Die Länder hätten bei Regelung dieser Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion blieben. Wende man diese Übergangsbestimmungen auf den Übergang des Konservatoriums aus dem Bereich, in dem mangels eines Personalvertretungsrechtes das ArbVG anzuwenden gewesen sei, in den Bereich des Landes an, für welches ein Personalvertretungsrecht bestehe, könne die Funktion des vorher gewählten Betriebsrates nur bis zur Wahl der Personalvertretung nach dem Tiroler LPVG, also bis 28. April 1992, aufrechtgeblieben sein. Im Zeitpunkt der Beendigung der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter am 1.Oktober 1992 habe aber bereits eine nach dem Tiroler LPVG gewählte Personalvertretung bestanden.
Der Feststellungsantrag sei zurückzuweisen, weil die darin relevierte Frage nicht Gegenstand eines Verfahrens zwischen dem Dienstgeber und einzelnen Dienstnehmern sein könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.