Entscheidungsgründe:
Musikschule und Konservatorium der klagenden Partei waren ursprünglich vereint. Die Trennung dieser beiden Institutionen erfolgte 1987. Solange Musikschule und Konservatorium noch vereint waren, bestand eine Personalvertretung, die mangels gesetzlicher Bestimmungen nach dem sog. "Fiegl-Erlaß" gewählt worden war. Aufgrund der Entscheidung vom 5. 5. 1986 des Einigungsamtes Innsbruck (Re 10/86) wurde am 31. 3. 1990 ein Betriebsrat an der Musikschule gewählt. Eine weitere Betriebsratswahl erfolgte am 9. 2. 1994. Die zuletzt genannte Betriebsratswahl wurde seitens der Stadtgemeinde Innsbruck nicht angefochten, weil einerseits die Absicht bestand, die Musikschule in die Verwaltung des Landes Tirol zu übertragen, andererseits zwischen dem Land Tirol und dem Betriebsrat des Konservatoriums beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Verfahren 47 Cga 49/94b [vgl dazu 8 ObA 234/95 = Arb 11.504]) ein Rechtsstreit behing, dessen Ausgang abzuwarten gewesen war. Nach Bekanntwerden des Ausganges dieses Rechtsstreites war seitens der klagenden Partei die Anfechtung der nächsten Betriebsratswahl beabsichtigt. Mit dem aufgrund der Wahl vom 9. 2. 1994 installierten Betriebsrat schloß die Stadt Innsbruck am 10. 10. 1997 eine befristete Betriebsvereinbarung ab, und zwar für die Dauer der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Gemeinderates.
Die Musikschule der Stadt Innsbruck ist ein Teil des Amtes für Kultur. Der Leiter der Musikschule, der den Titel Direktor führt, ist ebenso Referent wie andere Referenten der Klägerin auch. Er hat keine eigene Personalhoheit. Anordnungsberechtigt für alle Personalaufwendungen ist aufgrund des Budgets das Amt für Personalwesen. Auch die Sachaufwendungen können nur zu einem ganz kleinen Ausmaß vom Direktor selbst angeordnet werden. Anordnungsberechtigt können zB sein das Amt für Personalwesen, das Amt für Information und Organisation oder das Amt für Kultur. Wenn es beispielsweise um Einstellungen geht, hat der Direktor der Musikschule einen Antrag an die zuständigen Abteilungen zu richten. Die Musikschule hat keine eigene Budgethoheit.
Die Musikschule wird von der Stadt Innsbruck finanziert. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Stadt Innsbruck, wonach das Land Tirol unter der Voraussetzung, daß die Stadtgemeinde Innsbruck die Musikschule hinsichtlich der Lehrer so führt, wie das Land Tirol die Landesmusikschulen in Tirol, einen Zuschuß bezahlt. Laut Budget handelt es sich um eine "laufende Transferzahlung Land". Das Land Tirol schießt zum Personalaufwand des Direktors, der Lehrer und eines Teiles des Kanzleipersonales etwas zu, nicht aber zur Erhaltung der Gebäude. Im übrigen erhält die Musikschule auch Einnahmen durch Beiträge der Schüler in Form von Schulgeld. Diese Eingänge betragen S 5,2 Mio pro Fiskal-Jahr. Das Schulgeld wird nicht vom Direktor der Musikschule festgesetzt, sondern vom Gemeinderat als dem zuständigen Organ der Klägerin. Der gesamte Aufwand für die Schule beträgt ca S 39,9 Mio; die Einnahmen betragen einschließlich der Schulgelder, sonstigen Leistungserlösen und Transferzahlungen des Landes ca S 18,3 Mio. Der Zuschußbedarf der Klägerin im ordentlichen Budget beträgt demnach ca S 21,6 Mio.
Am 4. 2. 1998 fand an der Innsbrucker Musikschule eine Betriebswahl statt, deren Ergebnis am 8. 2. 1998 protokolliert und am 9. 2. 1998 der klagenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde. Peter S***** wurde zum Vorsitzenden, Verena S***** zur stellvertretenden Vorsitzenden, Gregor L***** zum Schriftführer, Robert S***** zum Kassier und zu Ersatzmitgliedern Maria L*****, Christine K*****, Lucia S***** und Reinhard B***** gewählt.
Mit der am 2. 3. 1998 überreichten Klage focht die Stadtgemeinde Innsbruck die zuvor erwähnte Betriebsratswahl an und stellte das aus dem Urteilsspruch ersichtliche Begehren.
Ausgehend von diesem Sachverhalt wies das Erstgericht das Klagebegehren ab; in rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Innsbrucker Musikschule als Unterrichtsanstalt im Sinn des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG anzusehen sei. Sie werde durch das Tiroler Musikschulgesetz erfaßt und im Sinne der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes gefördert; die Innsbrucker Musikschule entspreche den Festlegungen des Landesmusikschulplanes und werde fachlich von den zuständigen Organen des Landes Tirol beaufsichtigt.Ausgehend von diesem Sachverhalt wies das Erstgericht das Klagebegehren ab; in rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Innsbrucker Musikschule als Unterrichtsanstalt im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG anzusehen sei. Sie werde durch das Tiroler Musikschulgesetz erfaßt und im Sinne der Paragraphen 12 und 13 dieses Gesetzes gefördert; die Innsbrucker Musikschule entspreche den Festlegungen des Landesmusikschulplanes und werde fachlich von den zuständigen Organen des Landes Tirol beaufsichtigt.
Vom 2. Teil des ArbVG seien gemäß § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten ausgenommen, soferne für sie die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 6. 1996, 8 ObA 234/95, sei ersichtlich, daß auch Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen könnten, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen habe. Das Land Tirol habe zwar eine solche Personalvertretungsvorschrift erlassen, nämlich das Gemeindepersonalvertretungsgesetz. Der § 1 dieses Gesetzes bestimme, daß das Gesetz die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und Gemeindeverbände regle, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens habe eine betriebliche Vertretung aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bei der Musikschule Innsbruck bestanden, nämlich ein Betriebsrat. Das Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz sehe keine Übergangsbestimmung etwa in der Form vor, daß die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden betrieblichen Vertretungen nur vorläufig weiterbestehen sollten und ihre Funktionsperiode bei Inkrafttreten eines entsprechenden Personalvertretungsgesetzes enden sollten. Es sei daher davon auszugehen, daß es vom Gesetzgeber auch so gewollt gewesen sei, daß dort, wo betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestünden, diese auch wieder für eine weitere Funktionsperiode auf die gleiche Art und Weise gewählt werden könnten. Das Gesetz mache dabei auch keinen Unterschied, ob es sich um einen Betrieb handle, der organisatorisch oder betrieblich eigenständig sei. Durch den Abschluß einer Betriebsvereinbarung habe allerdings die klagende Partei die Zuständigkeit eines Betriebsrates nicht anerkannt und habe sich dadurch nicht des Rechtes begeben, die folgende Betriebsratswahl anzufechten.Vom 2. Teil des ArbVG seien gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten ausgenommen, soferne für sie die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 6. 1996, 8 ObA 234/95, sei ersichtlich, daß auch Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen könnten, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen habe. Das Land Tirol habe zwar eine solche Personalvertretungsvorschrift erlassen, nämlich das Gemeindepersonalvertretungsgesetz. Der Paragraph eins, dieses Gesetzes bestimme, daß das Gesetz die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und Gemeindeverbände regle, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens habe eine betriebliche Vertretung aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bei der Musikschule Innsbruck bestanden, nämlich ein Betriebsrat. Das Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz sehe keine Übergangsbestimmung etwa in der Form vor, daß die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden betrieblichen Vertretungen nur vorläufig weiterbestehen sollten und ihre Funktionsperiode bei Inkrafttreten eines entsprechenden Personalvertretungsgesetzes enden sollten. Es sei daher davon auszugehen, daß es vom Gesetzgeber auch so gewollt gewesen sei, daß dort, wo betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestünden, diese auch wieder für eine weitere Funktionsperiode auf die gleiche Art und Weise gewählt werden könnten. Das Gesetz mache dabei auch keinen Unterschied, ob es sich um einen Betrieb handle, der organisatorisch oder betrieblich eigenständig sei. Durch den Abschluß einer Betriebsvereinbarung habe allerdings die klagende Partei die Zuständigkeit eines Betriebsrates nicht anerkannt und habe sich dadurch nicht des Rechtes begeben, die folgende Betriebsratswahl anzufechten.
Das Berufungsgericht gab der nur aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge; es hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Bescheid des Einigungsamtes Innsbruck vom 5. 5. 1986, Re 10/86 (= Arb 10.520) beurteile das Konservatorium der Stadt Innsbruck, das noch die Musikschule umfaßte, als öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalt. Nach diesem Bescheid sei die Trennung von Konservatorium und Musikschule im Jahr 1987 erfolgt, sodaß eine Bindungswirkung dieses Bescheides wegen Änderung der maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehe (vgl § 34 Abs 2 ArbVG).In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Bescheid des Einigungsamtes Innsbruck vom 5. 5. 1986, Re 10/86 (= Arb 10.520) beurteile das Konservatorium der Stadt Innsbruck, das noch die Musikschule umfaßte, als öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalt. Nach diesem Bescheid sei die Trennung von Konservatorium und Musikschule im Jahr 1987 erfolgt, sodaß eine Bindungswirkung dieses Bescheides wegen Änderung der maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehe vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG).
Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz sei hervorzuheben:
".... 3.) Das im Entwurf vorliegende Gemeinde-Personalvertretungsgesetz soll nicht für die Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände gelten, in denen beim Inkrattreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen. Für diese Bediensteten gilt gemäß Art III der B-VG-Novelle BGBl Nr 350/1981 weiterhin das Arbeitsverfassungsgesetz. Mit der B-VG-Novelle BGBl Nr 350/1981 wurde dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten in Betrieben der Gemeinden übertragen. Diese Kompetenz des Landesgesetzgebers wird jedoch mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz nicht zur Gänze ausgeschöpft...".... 3.) Das im Entwurf vorliegende Gemeinde-Personalvertretungsgesetz soll nicht für die Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände gelten, in denen beim Inkrattreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen. Für diese Bediensteten gilt gemäß Artikel römisch drei, der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 350 aus 1981, weiterhin das Arbeitsverfassungsgesetz. Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 350 aus 1981, wurde dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten in Betrieben der Gemeinden übertragen. Diese Kompetenz des Landesgesetzgebers wird jedoch mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz nicht zur Gänze ausgeschöpft...
Zu § 1:Zu Paragraph eins :
Das vorliegende Gesetz soll für die in der Hoheitsverwaltung tätigen Bediensteten uneingeschränkt gelten, für die Bediensteten, die in einem Betrieb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig sind, jedoch nur insoweit, als nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im betreffenden Betrieb bereits eine betriebliche Vertretung aufgrund des Arbeitsverfassungsgesetzes besteht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Art III der B-VG-Novelle BGBl Nr 305/1981 bleiben bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nach Art 21 Abs 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, solange als Bundesgesetze in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheit in Kraft getreten ist. Für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen Bediensteten in Betrieben gilt somit weiterhin das Arbeitsverfassungsgesetz..."Das vorliegende Gesetz soll für die in der Hoheitsverwaltung tätigen Bediensteten uneingeschränkt gelten, für die Bediensteten, die in einem Betrieb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig sind, jedoch nur insoweit, als nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im betreffenden Betrieb bereits eine betriebliche Vertretung aufgrund des Arbeitsverfassungsgesetzes besteht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 305 aus 1981, bleiben bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nach Artikel 21, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, solange als Bundesgesetze in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheit in Kraft getreten ist. Für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen Bediensteten in Betrieben gilt somit weiterhin das Arbeitsverfassungsgesetz..."
Aus diesen Erläuternden Bemerkungen sei ersichtlich, daß im Unterschied zum Landes-Personalver- tretungsgesetz von vorneherein eine Einheitlichkeit der Personalvertretung vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigt worden sei und daß eine Personalvertretung nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz neben einer Vertretung der Belegschaft im Sinne des ArbVG durch den Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Es lasse sich aus diesen Bestimmungen auch ableiten, daß nicht nur ein zeitlich beschränktes Nebeneinanderbestehen von Personalvertretung und Vertretung nach dem ArbVG gemeint war, sondern eine derartige Parallelität auch für die Zukunft möglich sein solle. Dem stünden auch nicht verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, weil sich aus den Gesetzesmaterialien zu der erwähnten B-VG-Novelle 1981 folgendes ergebe:
"Art 21 Abs 2 B-VG nimmt das Personalvertretungsrecht jener Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind, von der sonst für Bedienstete dieser Rechtsträger bestehenden Zuständigkeit der Länder aus. Durch die vorgeschlagene Streichung soll diese Beschränkung der Landeszuständigkeit fallen. Es soll somit den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes auch jener Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände eingeräumt werden, die in Betrieben tätig sind. Damit wird für die Bediensteten dieser Rechtsträger ein einheitliches Personalvertretungsrecht ermöglicht und diesem Postulat der Vorrang vor dem derzeit maßgebenden Grundsatz der Einheitlichkeit des Betriebsverfassungsrechtes gegeben ..."Art 21 Absatz 2, B-VG nimmt das Personalvertretungsrecht jener Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind, von der sonst für Bedienstete dieser Rechtsträger bestehenden Zuständigkeit der Länder aus. Durch die vorgeschlagene Streichung soll diese Beschränkung der Landeszuständigkeit fallen. Es soll somit den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes auch jener Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände eingeräumt werden, die in Betrieben tätig sind. Damit wird für die Bediensteten dieser Rechtsträger ein einheitliches Personalvertretungsrecht ermöglicht und diesem Postulat der Vorrang vor dem derzeit maßgebenden Grundsatz der Einheitlichkeit des Betriebsverfassungsrechtes gegeben ...
Die Übergangsbestimmung des Art III ist dem Art XI Abs 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, mit einigen aus der Besonderheit der Materie sich ergebenden Modifikationen nachgebildet. Sie bewirkt im besonderen, daß auf die in Betrieben tätigen Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in den Geltungsbereich der einzelnen von den Ländern zu erlassenden Personalvertretungsgesetze nicht einbezogen werden, der zweite Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) weiterhin anzuwenden ist. Darüberhinaus werden Maßnahmen getroffen, die angesichts der Verschiedenheit der Systeme der Betriebsverfassung und des Personalvertretungsrechtes notwendig sind."Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, ist dem Artikel römisch elf, Absatz 2, der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr 444, mit einigen aus der Besonderheit der Materie sich ergebenden Modifikationen nachgebildet. Sie bewirkt im besonderen, daß auf die in Betrieben tätigen Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in den Geltungsbereich der einzelnen von den Ländern zu erlassenden Personalvertretungsgesetze nicht einbezogen werden, der zweite Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) weiterhin anzuwenden ist. Darüberhinaus werden Maßnahmen getroffen, die angesichts der Verschiedenheit der Systeme der Betriebsverfassung und des Personalvertretungsrechtes notwendig sind."
Damit bestätige sich die Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch das Erstgericht. Der Landesgesetzgeber habe sich durch eine Ausnahme von der Ausnahme des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG wieder den Bestimmungen des ArbVG unterworfen. Zusammenfassend sei daher grundsätzlich für die Musikschule der Stadt Innsbruck die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG anwendbar, hätte nicht der Gesetzgeber selbst die in § 1 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ersichtliche Ausnahme festgeschrieben, die auf die beklagte Partei zutreffe. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht das Vorliegen der Eigenschaft eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG zu treffen haben. Stellte sich sodann heraus, daß ein Betrieb anzunehmen wäre, wäre die Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend.Damit bestätige sich die Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch das Erstgericht. Der Landesgesetzgeber habe sich durch eine Ausnahme von der Ausnahme des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG wieder den Bestimmungen des ArbVG unterworfen. Zusammenfassend sei daher grundsätzlich für die Musikschule der Stadt Innsbruck die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG anwendbar, hätte nicht der Gesetzgeber selbst die in Paragraph eins, Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ersichtliche Ausnahme festgeschrieben, die auf die beklagte Partei zutreffe. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht das Vorliegen der Eigenschaft eines Betriebes im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zu treffen haben. Stellte sich sodann heraus, daß ein Betrieb anzunehmen wäre, wäre die Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse beider Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, eine Sachentscheidung zu fällen, und zwar im stattgebenden Sinne nach Antrag der klagenden Partei bzw im abweisenden Sinne nach Antrag der beklagten Partei.
Beide Parteien beantragen in ihren Rekursbeantwortungen, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.