Die Revision ist teilweise berechtigt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen (ZVR 1983/18; GesRZ 1989,221; 5 Ob 592/82; 4 Ob 27/88 uva). Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Das trifft aber für § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG nicht zu. Diese Ausnahmsbestimmung entspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Art 21 Abs 1 B-VG, wonach den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gemeinden obliegt. Durch die Aufhebung des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG würden diese Bediensteten entgegen der in der Verfassung vorgesehenen Kompetenzverteilung in eine bundesgesetzliche Regelung einbezogen (s auch Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff [192]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen Antrag nach Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Vorweg ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen (ZVR 1983/18; GesRZ 1989,221; 5 Ob 592/82; 4 Ob 27/88 uva). Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Das trifft aber für Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG nicht zu. Diese Ausnahmsbestimmung entspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Artikel 21, Absatz eins, B-VG, wonach den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gemeinden obliegt. Durch die Aufhebung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG würden diese Bediensteten entgegen der in der Verfassung vorgesehenen Kompetenzverteilung in eine bundesgesetzliche Regelung einbezogen (s auch Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff [192]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Daß mangels Wahrnehmung der durch Art 21 Abs 1 und 2 B-VG dem Landesgesetzgeber eingeräumten Kompetenz für die Tiroler Gemeindevertragsbediensteten weiterhin Bundesrecht - für den Kläger das ABGB - gilt, und daß die VBO lediglich eine Vertragsschablone ist, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (§ 48 ASGG).Daß mangels Wahrnehmung der durch Artikel 21, Absatz eins, und 2 B-VG dem Landesgesetzgeber eingeräumten Kompetenz für die Tiroler Gemeindevertragsbediensteten weiterhin Bundesrecht - für den Kläger das ABGB - gilt, und daß die VBO lediglich eine Vertragsschablone ist, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (Paragraph 48, ASGG).
Die vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene VBO enthält im Gegensatz zu anderen am VBG orientierten Vertragsschablonen von Gebietskörperschaften (siehe Just, Die B-VG Novelle 1962 in ihren Auswirkungen auf das Dienstrecht der Gemeindebediensteten, DRdA 1963, 233 ff [234]; Stifter zur Entscheidung ZAS 1968, 113 [114]; SZ 61/217 = JBl 1990, 56; ZAS 1992, 160 = JBl 1992, 609 = ecolex 1992, 39) keine Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers auf wichtige Gründe. Damit werden die Vertragsbediensteten der Beklagten nicht nur gegenüber den Vertragsbediensteten anderer Gebietskörperschaften und insbesondere des Bundes, sondern auch gegenüber den bei anderen Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern schlechter gestellt, weil das Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz LBGl 1990/51 (ebenso wie das Bundes-PVG) lediglich eine dem betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG vergleichbarer Einschaltung der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung (und gemäß § 10 Abs 9 PVG ihre Unwirksamkeit bei Nichteinhaltung dieses Vorverfahrens) vorsieht, aber - anders als § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG - weder der Personalvertretung noch dem gekündigten Dienstnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung (wegen Sozialwidrigkeit) einräumt. Das Fehlen von Bestimmungen über die Kündigungsanfechtung in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder wird nun dadurch ausgeglichen, daß den bei den Gebietskörperschaften beschäftigten Dienstnehmern im allgemeinen ein an den Bestimmungen des VBG orientierter Kündigungsschutz - sei es durch gesetzliche Regelung, sei es durch Übernahme des VBG als lex contractus - gewährt wird. Die Beklagte hat nun - anders als andere Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer privatrechtlichen Dienstverhältnisse das Fehlen des grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer - nach Zurücklegung einer gewissen, nicht zu lang bemessenen Dienstzeit - geltenden Kündigungsschutzes nicht durch eine entsprechende Einschränkung des vertraglichen Kündigungsrechtes des Dienstgebers ausgeglichen. Damit hat die Beklagte die infolge der Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der ihm durch die Bundesverfassung eingeräumten Regelungskompetenz bezüglich der Gemeindevertragsbediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Vertragsbediensteten genutzt, für sich ein mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechtes nicht zu vereinbarendes freies Kündigungsrecht auch lang dauernder Dienstverhältnisse begründet und damit die von der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich anerkannten, berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt (siehe Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 55 und 57). Die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten kann nicht nur bewirken, daß ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, daß "an sich" nicht bestehende Rechte zuerkannt werden (s JBl 1985, 103 = SZ 57/39; vgl ferner DRdA 1992/49 [zust Wachter] = ZAS 1992/21 [zust Holzer-Reisner]; DrdA 1992/44 [zust J. Eichinger] ua).Die vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene VBO enthält im Gegensatz zu anderen am VBG orientierten Vertragsschablonen von Gebietskörperschaften (siehe Just, Die B-VG Novelle 1962 in ihren Auswirkungen auf das Dienstrecht der Gemeindebediensteten, DRdA 1963, 233 ff [234]; Stifter zur Entscheidung ZAS 1968, 113 [114]; SZ 61/217 = JBl 1990, 56; ZAS 1992, 160 = JBl 1992, 609 = ecolex 1992, 39) keine Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers auf wichtige Gründe. Damit werden die Vertragsbediensteten der Beklagten nicht nur gegenüber den Vertragsbediensteten anderer Gebietskörperschaften und insbesondere des Bundes, sondern auch gegenüber den bei anderen Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern schlechter gestellt, weil das Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz LBGl 1990/51 (ebenso wie das Bundes-PVG) lediglich eine dem betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG vergleichbarer Einschaltung der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung (und gemäß Paragraph 10, Absatz 9, PVG ihre Unwirksamkeit bei Nichteinhaltung dieses Vorverfahrens) vorsieht, aber - anders als Paragraph 105, Absatz 3 bis 6 ArbVG - weder der Personalvertretung noch dem gekündigten Dienstnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung (wegen Sozialwidrigkeit) einräumt. Das Fehlen von Bestimmungen über die Kündigungsanfechtung in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder wird nun dadurch ausgeglichen, daß den bei den Gebietskörperschaften beschäftigten Dienstnehmern im allgemeinen ein an den Bestimmungen des VBG orientierter Kündigungsschutz - sei es durch gesetzliche Regelung, sei es durch Übernahme des VBG als lex contractus - gewährt wird. Die Beklagte hat nun - anders als andere Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer privatrechtlichen Dienstverhältnisse das Fehlen des grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer - nach Zurücklegung einer gewissen, nicht zu lang bemessenen Dienstzeit - geltenden Kündigungsschutzes nicht durch eine entsprechende Einschränkung des vertraglichen Kündigungsrechtes des Dienstgebers ausgeglichen. Damit hat die Beklagte die infolge der Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der ihm durch die Bundesverfassung eingeräumten Regelungskompetenz bezüglich der Gemeindevertragsbediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Vertragsbediensteten genutzt, für sich ein mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechtes nicht zu vereinbarendes freies Kündigungsrecht auch lang dauernder Dienstverhältnisse begründet und damit die von der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich anerkannten, berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt (siehe Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 879, Rz 55 und 57). Die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten kann nicht nur bewirken, daß ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, daß "an sich" nicht bestehende Rechte zuerkannt werden (s JBl 1985, 103 = SZ 57/39; vergleiche ferner DRdA 1992/49 [zust Wachter] = ZAS 1992/21 [zust Holzer-Reisner]; DrdA 1992/44 [zust J. Eichinger] ua).
Geht man daher davon aus, daß die mit dem Kläger vereinbarte freie Kündbarkeit seines Dienstverhältnisses gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam ist, ergibt sich die weitere Frage, welche Art des Kündigungsschutzes dem Kläger zuzubilligen ist. Da die Sittenwidrigkeit im vorliegenden Fall darin besteht, daß in einer vertraglichen Vereinbarung nichts zum Schutz des Dienstnehmers vor einer weder durch betriebliche Notwendigkeiten noch durch Umstände in der Person des Dienstnehmers gerechtfertigten Kündigung auch eines länger dauernden Dienstverhältnisses vorgesehen ist, kommt nur eine entsprechende Ergänzung des Individualarbeitsvertrages durch jene Bestimmungen in Frage, die bei einer den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechtes entsprechenden Vertragsgestaltung aufzunehmen gewesen wären. Schon aus diesem Grund scheidet eine durch Individualarbeitsvertrag gar nicht begründbare Erweiterung des Anwendungsbereiches des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes auf das vorliegende Arbeitsverhältnis aus (s Floretta in Floretta-Strasser HdommZ ArbVG §§ 105-107 626 Rz 2.2). Aber auch eine individualrechtlich mögliche Übernahme lediglich der Anfechtungsgründe und der Rechtsfolgen der Anfechtung (siehe Floretta in Arbeitsrecht3 I 272) erscheint nicht sachgerecht, wenn man auf das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG Bedacht nimmt. Zwar bindet dieses Gebot unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes (siehe Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] 90 ff; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 36 f; Schäffer, Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat, in Melichar-FS [1983] 371 ff [377 und 389]) bei Gestaltung ihrer Dienstverträge das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. Die (mittelbare) Bindung des öffentlichrechtlichen Dienstgebers an das Homogenitätsprinzip führt - ähnlich wie die Grundrechtsbindung bei der privatautonomen Gestaltung von Rechtsverhältnissen (siehe Bydlinski, Thesen zur Drittwirkung von Grundrechten im Privatrecht in Rack, Grundrechtsreform [1985], 173 ff [181 ff]; Pernthaler, Verfassungsrechtliche Probleme der autonomen Rechtssetzung im Arbeitsrecht, ZÖR 1967, 45 ff [62 ff, 73 sowie 79] und 9 Ob A 602/92) - zu einer verfassungskonformen Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigten Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB. Eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB, wobei - wie oben ausgeführt - auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Frage kommt.Geht man daher davon aus, daß die mit dem Kläger vereinbarte freie Kündbarkeit seines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unwirksam ist, ergibt sich die weitere Frage, welche Art des Kündigungsschutzes dem Kläger zuzubilligen ist. Da die Sittenwidrigkeit im vorliegenden Fall darin besteht, daß in einer vertraglichen Vereinbarung nichts zum Schutz des Dienstnehmers vor einer weder durch betriebliche Notwendigkeiten noch durch Umstände in der Person des Dienstnehmers gerechtfertigten Kündigung auch eines länger dauernden Dienstverhältnisses vorgesehen ist, kommt nur eine entsprechende Ergänzung des Individualarbeitsvertrages durch jene Bestimmungen in Frage, die bei einer den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechtes entsprechenden Vertragsgestaltung aufzunehmen gewesen wären. Schon aus diesem Grund scheidet eine durch Individualarbeitsvertrag gar nicht begründbare Erweiterung des Anwendungsbereiches des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes auf das vorliegende Arbeitsverhältnis aus (s Floretta in Floretta-Strasser HdommZ ArbVG Paragraphen 105 -, 107, 626 Rz 2.2). Aber auch eine individualrechtlich mögliche Übernahme lediglich der Anfechtungsgründe und der Rechtsfolgen der Anfechtung (siehe Floretta in Arbeitsrecht3 römisch eins 272) erscheint nicht sachgerecht, wenn man auf das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Artikel 21, Absatz eins, 2.Satz B-VG Bedacht nimmt. Zwar bindet dieses Gebot unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Absatz eins, Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG gewährleisteten Rechtes (siehe Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] 90 ff; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 36 f; Schäffer, Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat, in Melichar-FS [1983] 371 ff [377 und 389]) bei Gestaltung ihrer Dienstverträge das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. Die (mittelbare) Bindung des öffentlichrechtlichen Dienstgebers an das Homogenitätsprinzip führt - ähnlich wie die Grundrechtsbindung bei der privatautonomen Gestaltung von Rechtsverhältnissen (siehe Bydlinski, Thesen zur Drittwirkung von Grundrechten im Privatrecht in Rack, Grundrechtsreform [1985], 173 ff [181 ff]; Pernthaler, Verfassungsrechtliche Probleme der autonomen Rechtssetzung im Arbeitsrecht, ZÖR 1967, 45 ff [62 ff, 73 sowie 79] und 9 Ob A 602/92) - zu einer verfassungskonformen Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigten Generalklausel des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, wobei - wie oben ausgeführt - auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Frage kommt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in dem gemäß Artikel 89 Abs 2 Satz 2 B-VG gefaßten Beschluß 9 Ob A 152/92 ausgesprochen hat, ist der (besondere) Bestandschutz ein wesentlicher Teil des Dienstverhältnisses, dem für den einzelnen Bediensteten zumeist eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Regelungen in Landesgesetzen, die den Bediensteten in diesem Bereich erheblich schlechter stellen als das Dienstrecht des Bundes, seien geeignet, den Wechsel vom Bundesin den Landesdienst erheblich zu behindern. Für einen Bediensteten, der einen solchen Wechsel in Erwägung ziehe, komme der Frage des Bestandschutzes eine besondere Bedeutung zu. Genieße er diesen etwa im Bundesdienst zufolge der zurückgelegten Dienstzeit von mehr als einem Jahr, so werde ihn die Gewißheit, daß er bei einem Wechsel in einen Landesdienst diesem Kündigungsschutz verliere, veranlassen, von diesem Wechsel abzusehen. Wohl gebiete Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes in allen Details den Regelungen des Bundes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte; bei der in § 32 VBG normierten Bindung der Dienstgeberkündigung an wichtige Gründe schon nach relativ kurzer Dauer des Dienstverhältnisses handle es sich aber um eine wesentliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Vertragsbediensteten, so daß eine Norm, die die Zulässigkeit der Kündigung erst nach Ablauf von 20 Jahren an das Vorliegen bestimmter Gründe binde, gegen das Homogenitätsgebot verstoße.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in dem gemäß Artikel 89 Absatz 2, Satz 2 B-VG gefaßten Beschluß 9 Ob A 152/92 ausgesprochen hat, ist der (besondere) Bestandschutz ein wesentlicher Teil des Dienstverhältnisses, dem für den einzelnen Bediensteten zumeist eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Regelungen in Landesgesetzen, die den Bediensteten in diesem Bereich erheblich schlechter stellen als das Dienstrecht des Bundes, seien geeignet, den Wechsel vom Bundesin den Landesdienst erheblich zu behindern. Für einen Bediensteten, der einen solchen Wechsel in Erwägung ziehe, komme der Frage des Bestandschutzes eine besondere Bedeutung zu. Genieße er diesen etwa im Bundesdienst zufolge der zurückgelegten Dienstzeit von mehr als einem Jahr, so werde ihn die Gewißheit, daß er bei einem Wechsel in einen Landesdienst diesem Kündigungsschutz verliere, veranlassen, von diesem Wechsel abzusehen. Wohl gebiete Artikel 21, Absatz eins, 2.Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes in allen Details den Regelungen des Bundes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte; bei der in Paragraph 32, VBG normierten Bindung der Dienstgeberkündigung an wichtige Gründe schon nach relativ kurzer Dauer des Dienstverhältnisses handle es sich aber um eine wesentliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Vertragsbediensteten, so daß eine Norm, die die Zulässigkeit der Kündigung erst nach Ablauf von 20 Jahren an das Vorliegen bestimmter Gründe binde, gegen das Homogenitätsgebot verstoße.
Auch der Verfassungsgerichtshof hatte im Erkenntnis VfSlg 11.151 über einen Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip durch Einführung eines eigenen Typus des Landesangestellten, dessen Dienstverhältnis materiell dem des Vertragsbediensteten nach dem VBG entsprach, formell jedoch öffentlichrechtlich gestaltet war, zu erkennen; er mußte jedoch angesichts der starken Abweichung durch die Schaffung eines neuen Vertragsbedienstetentyps zur Frage der Intensiät der geforderten Angleichung im Erkenntnis selbst nicht Stellung nehmen. Im Einleitungsbeschluß hätte der Verfassungsgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, daß die durch Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG gebotene Konkordanz zwischen dem Bundesrecht und dem Dienstrecht der übrigen Gebietskörperschaften entsprechend eng sein müßte. Daß nicht nun Gesetze sondern auch Verordnungen von der verlangten Angleichung erfaßt würden, erlaube einen Schluß auf die Intensität dieser Angleichung; in die gleiche Richtung weise die in Art 21 Abs 4Auch der Verfassungsgerichtshof hatte im Erkenntnis VfSlg 11.151 über einen Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip durch Einführung eines eigenen Typus des Landesangestellten, dessen Dienstverhältnis materiell dem des Vertragsbediensteten nach dem VBG entsprach, formell jedoch öffentlichrechtlich gestaltet war, zu erkennen; er mußte jedoch angesichts der starken Abweichung durch die Schaffung eines neuen Vertragsbedienstetentyps zur Frage der Intensiät der geforderten Angleichung im Erkenntnis selbst nicht Stellung nehmen. Im Einleitungsbeschluß hätte der Verfassungsgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, daß die durch Artikel 21, Absatz eins, zweiter Satz B-VG gebotene Konkordanz zwischen dem Bundesrecht und dem Dienstrecht der übrigen Gebietskörperschaften entsprechend eng sein müßte. Daß nicht nun Gesetze sondern auch Verordnungen von der verlangten Angleichung erfaßt würden, erlaube einen Schluß auf die Intensität dieser Angleichung; in die gleiche Richtung weise die in Artikel 21, Absatz 4
3. Satz B-VG vorgesehene Schaffung besonderer Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstgeberwechsels; schließlich spreche auch die in Art 21 Abs 5 B-VG in Aussicht genommene einheitliche Festsetzung von Amtstiteln für diesen Standpunkt, weil einheitliche Amtstitel doch im wesentlichem entsprechende beamtenrechtliche Positionen unterstellten.3. Satz B-VG vorgesehene Schaffung besonderer Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstgeberwechsels; schließlich spreche auch die in Artikel 21, Absatz 5, B-VG in Aussicht genommene einheitliche Festsetzung von Amtstiteln für diesen Standpunkt, weil einheitliche Amtstitel doch im wesentlichem entsprechende beamtenrechtliche Positionen unterstellten.
In der Lehre vertritt Mayer (Amtswegige Versetzung in den Ruhestand und Homogenitätsprinzip, ÖJZ 1990, 771 ff [774]) die Auffassung, daß die in § 61 nö Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 vorgesehene Möglichkeit, den Beamten nach Erreichen des 60.Lebensjahres auch gegen seinen Willen in den Ruhestand zu versetzen, als wesentliche Abweichung dem Homogenitätsprinzip wiederspreche.In der Lehre vertritt Mayer (Amtswegige Versetzung in den Ruhestand und Homogenitätsprinzip, ÖJZ 1990, 771 ff [774]) die Auffassung, daß die in Paragraph 61, nö Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 vorgesehene Möglichkeit, den Beamten nach Erreichen des 60.Lebensjahres auch gegen seinen Willen in den Ruhestand zu versetzen, als wesentliche Abweichung dem Homogenitätsprinzip wiederspreche.
Schäffer (aaO 378) folgert aus der Regelung des Art 21 Abs 4 B-VG, wonach die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst bei den Gebietskörperschaften "jederzeit gewahrt" bleiben müsse, daß der Verfassungsgesetzgeber ein zeitlich unbegrenztes Programm der Homogenität dienstrechtlicher Vorschriften aufstellen wollte; wann immer - allgemein oder im Rahmen einer konkreten Laufbahn - ein Dienstgeberwechsel ins Auge gefaßt werde, müßten rechtliche Bedingungen herrschen, die es ermöglichen, den Wechsel objektiv ohne wesentliche Hemmnisse zu vollziehen. Die Schwierigkeit der Auslegung liege in der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze; unwesentliche Behinderungen müßten in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang wirft Schäffer (aaO 387 f) auch die Frage der Justitiabilität auf, zu der er auf den besonders hohen Unbestimmtheitsgrad des Prüfungsmaßstabes hinweist. Obwohl er meint, daß dem Landesgesetzgeber ein relativ weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei, erachtet er einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot bereits bei unterschiedlicher Regelung der Jubiläumszulagen (bezüglich des Zeitpunktes und des Ausmaßes) als erwägenswert.Schäffer (aaO 378) folgert aus der Regelung des Artikel 21, Absatz 4, B-VG, wonach die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst bei den Gebietskörperschaften "jederzeit gewahrt" bleiben müsse, daß der Verfassungsgesetzgeber ein zeitlich unbegrenztes Programm der Homogenität dienstrechtlicher Vorschriften aufstellen wollte; wann immer - allgemein oder im Rahmen einer konkreten Laufbahn - ein Dienstgeberwechsel ins Auge gefaßt werde, müßten rechtliche Bedingungen herrschen, die es ermöglichen, den Wechsel objektiv ohne wesentliche Hemmnisse zu vollziehen. Die Schwierigkeit der Auslegung liege in der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze; unwesentliche Behinderungen müßten in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang wirft Schäffer (aaO 387 f) auch die Frage der Justitiabilität auf, zu der er auf den besonders hohen Unbestimmtheitsgrad des Prüfungsmaßstabes hinweist. Obwohl er meint, daß dem Landesgesetzgeber ein relativ weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei, erachtet er einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot bereits bei unterschiedlicher Regelung der Jubiläumszulagen (bezüglich des Zeitpunktes und des Ausmaßes) als erwägenswert.
Nach Thienel (aao 70 ff mwN) setzt das B-VG bestimmte Grundsätze des öffentlichen Dienstrechtes im Sinne einer Unterscheidung zwischen öffentlichrechtlichem und privatrechtlichen Dienstverhältnis voraus, wobei auch die inhaltliche Ausgestaltung der beiden Typen nicht ins völlige Belieben des einfachen Gesetzgebers gestellt ist. Geht man nun davon aus, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Gegensatz zu dem des Beamten zwar durch den Dienstgeber kündbar ist, daß aber diese Kündigung nur aus wichtigen, im Gesetz genannten Gründen möglich ist, dann verstößt die Normierung einer freien Kündbarkeit (oder einer generellen Unkündbarkeit, [Thienel aao 87]) des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber nicht nur gegen das Homogenitätsprinzip des Art 21 Abs 1 B-VG, sondern - ebenso wie die Schaffung eines materiell dem Vertragsbedienstetenverhältnis im Sinne des VBG 1948 nachgebildeten, formell jedoch öffentlich-rechtlich gestalteten Dienstverhältnisses bereits gegen den für den öffentlichen Dienst anzunehmenden Typenzwang.Nach Thienel (aao 70 ff mwN) setzt das B-VG bestimmte Grundsätze des öffentlichen Dienstrechtes im Sinne einer Unterscheidung zwischen öffentlichrechtlichem und privatrechtlichen Dienstverhältnis voraus, wobei auch die inhaltliche Ausgestaltung der beiden Typen nicht ins völlige Belieben des einfachen Gesetzgebers gestellt ist. Geht man nun davon aus, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Gegensatz zu dem des Beamten zwar durch den Dienstgeber kündbar ist, daß aber diese Kündigung nur aus wichtigen, im Gesetz genannten Gründen möglich ist, dann verstößt die Normierung einer freien Kündbarkeit (oder einer generellen Unkündbarkeit, [Thienel aao 87]) des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber nicht nur gegen das Homogenitätsprinzip des Artikel 21, Absatz eins, B-VG, sondern - ebenso wie die Schaffung eines materiell dem Vertragsbedienstetenverhältnis im Sinne des VBG 1948 nachgebildeten, formell jedoch öffentlich-rechtlich gestalteten Dienstverhältnisses bereits gegen den für den öffentlichen Dienst anzunehmenden Typenzwang.
Für eine restriktive Auslegung der in der Bundesverfassung enthaltenen Homogenitätsregeln im Hinblick auf die Verfassungsautonomie der Gliedstaaten und ihre grundsätzliche Regelungsfreiheit im Bereich der ihnen verbliebenen Kompetenzen treten schließlich Pernthaler und Weber (Landeskompetenzen und bundesstaatliches Homogenitätprinzip im Dienstrecht in FS, Schnorr [1988], 557 ff [559 f und 575 f]) ein. Wesentlich sei nicht die formalrechtliche Konstruktion des Dienstverhältnisses sondern dessen vergleichbare inhaltliche Ausgestaltung.
Für den vorliegenden Fall ist folgendes zu erwägen:
Der im VBG normierte Kündigunsschutz macht es wie oben ausgeführt, überflüssig, dem Vertragsbediensteten auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das PVG aufzunehmen; darüber hinaus wird durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, für die Kündigung des Vertragsbediensteten ein gewisses Äquivalent zu der den Beamten gewährleisteten Unkündbarkeit geschaffen. Die freie Kündbarkeit des vorliegenden Dienstvertrages verstößt daher gegen ein tragendes Strukturprinzip des Bundesdienstrechts. Das völlige Fehlen von Kündigungsschutzbestimmungen kann nicht dazu führen, daß der seinen Vertragsbediensteten jeden Kündigungsschutz sittenwidrig verweigernde Dienstgeber gegenüber einem Dienstgeber, der etwa unzureichende Regelungen trifft, dadurch begünstigt wird, daß bezüglich der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Bestimmung die Obergrenze des zulässigen Abweichens (bei im übrigen dem Homogenitätsprinzip entsprechenden [komplementären] Kündigungsschutzbestimmungen [vgl VfSlg 11.151]) als Maßstab genommen wird. Da das Fehlen einer dem § 32 Abs 1 lit g 2. Halbsatz VBG entsprechenden Kündigungsschutzbestimmung nicht durch sonstige den Kündigungsschutz nach § 32 VBG entsprechende (komplementäre) Regelungen ausgeglichen wird, führt die sittenwidrige Unterlassung jeder die Dienstgeberkündigung beschränkenden Regelung im vorliegenden Fall zu einer analogen Anwendung dieser Bestimmung.Der im VBG normierte Kündigunsschutz macht es wie oben ausgeführt, überflüssig, dem Vertragsbediensteten auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach Paragraph 105, ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das PVG aufzunehmen; darüber hinaus wird durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, für die Kündigung des Vertragsbediensteten ein gewisses Äquivalent zu der den Beamten gewährleisteten Unkündbarkeit geschaffen. Die freie Kündbarkeit des vorliegenden Dienstvertrages verstößt daher gegen ein tragendes Strukturprinzip des Bundesdienstrechts. Das völlige Fehlen von Kündigungsschutzbestimmungen kann nicht dazu führen, daß der seinen Vertragsbediensteten jeden Kündigungsschutz sittenwidrig verweigernde Dienstgeber gegenüber einem Dienstgeber, der etwa unzureichende Regelungen trifft, dadurch begünstigt wird, daß bezüglich der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Bestimmung die Obergrenze des zulässigen Abweichens (bei im übrigen dem Homogenitätsprinzip entsprechenden [komplementären] Kündigungsschutzbestimmungen [vgl VfSlg 11.151]) als Maßstab genommen wird. Da das Fehlen einer dem Paragraph 32, Absatz eins, Litera g, 2. Halbsatz VBG entsprechenden Kündigungsschutzbestimmung nicht durch sonstige den Kündigungsschutz nach Paragraph 32, VBG entsprechende (komplementäre) Regelungen ausgeglichen wird, führt die sittenwidrige Unterlassung jeder die Dienstgeberkündigung beschränkenden Regelung im vorliegenden Fall zu einer analogen Anwendung dieser Bestimmung.
Da der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet und bereits mehr als 10 Jahre in dem Dienstverhältnis mit der beklagten Partei zurückgelegt hatte, ist die von der beklagten Partei mit dem fehlenden Bedarf an den weiteren Diensten des Klägers begründete Kündigung unwirksam, so daß das Dienstverhältnis des Klägers nicht beendet wurde; es blieb über den 31.Juli 1992 hinaus aufrecht. Diese Feststellung war gemäß § 228 ZPO in Stattgebung des vom Kläger eventualiter erhobener Feststellungsbegehrens zu treffen (siehe Arb 10.949 ua), während das auf rechtsgestaltende Beseitigung einer zivilrechtlichen wirksamen Kündigung gerichtete Hauptbegehren abzuweisen war.Da der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet und bereits mehr als 10 Jahre in dem Dienstverhältnis mit der beklagten Partei zurückgelegt hatte, ist die von der beklagten Partei mit dem fehlenden Bedarf an den weiteren Diensten des Klägers begründete Kündigung unwirksam, so daß das Dienstverhältnis des Klägers nicht beendet wurde; es blieb über den 31.Juli 1992 hinaus aufrecht. Diese Feststellung war gemäß Paragraph 228, ZPO in Stattgebung des vom Kläger eventualiter erhobener Feststellungsbegehrens zu treffen (siehe Arb 10.949 ua), während das auf rechtsgestaltende Beseitigung einer zivilrechtlichen wirksamen Kündigung gerichtete Hauptbegehren abzuweisen war.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO. Hiebei war zu berücksichtigen, daß das Interesse des Klägers an dem mit dem Eventualbegehren verfolgte Rechtsschutzziel nicht geringer als sein Interesse am Hauptbegehren zu bewerten ist.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Hiebei war zu berücksichtigen, daß das Interesse des Klägers an dem mit dem Eventualbegehren verfolgte Rechtsschutzziel nicht geringer als sein Interesse am Hauptbegehren zu bewerten ist.