Rechtssatz RS0053586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053586
Entscheidungsdatum
14.11.2001
Rechtssatz
Der (besondere) Bestandschutz ist ein wesentlicher Teil des Dienstverhältnisses, dem für den einzelnen Bediensteten zumeist eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Regelungen in Landesgesetzen, die den Bediensteten in diesem Bereich erheblich schlechterstellen als das Dienstrecht des Bundes, sind geeignet, den Wechsel vom Bundesdienst in den Landesdienst erheblich zu behindern.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 152/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 152/92
- 9 ObA 317/92
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 317/92
Veröff: SZ 66/35 = JBl 1994,57 = DRdA 1994,33 (Schnorr) = SozArb 1994 H2,17
- 9 ObA 232/98b
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 232/98b
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, daß die Abweichung des Landesdienstrechts bei der Gestaltung der Dienstverträge gegenüber dem Bundesdienstrecht nicht zu einer wesentlichen Behinderung des Dienstwechsels, zu einer erheblichen Schlechterstellung führen darf. Unwesentliche Behinderungen müssen in Kauf genommen werden. (T1); Beisatz: Hier: Abweichende Ausgestaltung einer vollen Lehrpflichtung (27 Wochenstunden bei Tiroler Musikschullehrer gegenüber 22 Wochenstunden bei Bundeslehrer) - unwesentliche Behinderung. (T2)
- 9 ObA 240/01m
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 240/01m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Differenzierung durch die von bestimmten Umständen abhängige Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen bewirkt keine Differenzierung in einem tragenden Prinzip des Bundesdienstrechts. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053586
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00152_9200000_001