Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt mit der auf § 54 Abs 1 ASGG gestütztenDie klagende Partei begehrt mit der auf Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gestützten
Klage folgende im Revisionsverfahren noch relevante Feststellungen:
1. jene bei der T***** GesmbH beschäftigten Vertragsbediensteten des Landes Tirol, deren Dienstverträge bereits vor dem 1. 10. 1998 bestanden und in denen die Anwendung des VBG 1948 ausdrücklich vereinbart wurde, haben, wenn für sie die 5-Tage-Woche gilt und der 26. 12. 1998 und/oder der 1. 5. 1999 bzw sonstige Feiertage an einem Samstag in deren Erholungsurlaub fiel, Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.
2. Inhalt des Dienstvertrages dieser Vertragsbediensteten sind die vertraglich vereinbarten Regelungen des Bundesvertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz dort, wo es gegenüber dem Bundesvertragsbedienstetengesetz Besserstellungen enthält.
Dazu brachte die klagende Partei vor, dass der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag zu Unrecht verwehrt werde, obwohl in den Dienstverträgen die Anwendung des VBG 1948 ausdrücklich vereinbart worden sei, dessen § 27c Abs 3 den zusätzlichen Urlaubstag vorsehe. Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle habe diesen Anspruch per 1. 3. 1998 beseitigt. Es sei damit zu Unrecht in bestehende Verträge einseitig eingegriffen worden. Dieser kleine Regelungsbereich des Dienstrechtes der Vertragsbediensteten des Landes sei durch Art 21 B-VG nicht gedeckt, der nur Kompetenz zu einer umfassenden Regelung einräume. Das am 1. 10. 1998 in Wirksamkeit getretene Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das die Anwendbarkeit des § 27c Abs 3 VBG 1948 ausschließe, sehe in § 9 Abs 2 vor, dass diese in den Dienstverträgen vereinbarte Anwendbarkeit des § 27c Abs 3 VBG 1948 im Sinne eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948 auch nach Wirksamkeit des Tiroler Vertragsbedienstetengesetzes aufrecht fortbestehe.Dazu brachte die klagende Partei vor, dass der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag zu Unrecht verwehrt werde, obwohl in den Dienstverträgen die Anwendung des VBG 1948 ausdrücklich vereinbart worden sei, dessen Paragraph 27 c, Absatz 3, den zusätzlichen Urlaubstag vorsehe. Artikel römisch vier, Absatz 8, der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle habe diesen Anspruch per 1. 3. 1998 beseitigt. Es sei damit zu Unrecht in bestehende Verträge einseitig eingegriffen worden. Dieser kleine Regelungsbereich des Dienstrechtes der Vertragsbediensteten des Landes sei durch Artikel 21, B-VG nicht gedeckt, der nur Kompetenz zu einer umfassenden Regelung einräume. Das am 1. 10. 1998 in Wirksamkeit getretene Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das die Anwendbarkeit des Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 ausschließe, sehe in Paragraph 9, Absatz 2, vor, dass diese in den Dienstverträgen vereinbarte Anwendbarkeit des Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 im Sinne eines Sondervertrages gemäß Paragraph 36, VBG 1948 auch nach Wirksamkeit des Tiroler Vertragsbedienstetengesetzes aufrecht fortbestehe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind von der Rechtssache zumindest 48 bei der T***** beschäftigte Vertragsbedienstete des Landes Tirol, deren Dienstverträge unter Vereinbarung der Anwendung der Bestimmungen des VBG 1948 vor dem 1. 3. 1998 geschlossen wurden, betroffen. Ein Abschluss solcher Dienstverträge kann den Feststellungen hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. 3. 1998 bis 30. 9. 1998 nicht entnommen werden.
Das Erstgericht wies die noch strittigen Feststellungsbegehren ab.
Das Land Tirol habe von seiner Kompetenz zur umfassenden Regelung des Dienstvertragsrechtes der Landesvertragsbediensteten erst mit 1. 10. 1998 Gebrauch gemacht. Bis dahin sei daher § 27c Abs 3 VBG 1948 anzuwenden und bestehe der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für den 15. 8. 1998. Da das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz (T-VBG) vorsehe, dass die Bundes-VBG-Regelung hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubstages nicht anzuwenden sei, sei den Vertragsbediensteten, deren Dienstverträge vor dem 1. 10. 1998 unter Zugrundelegung des VBG 1948 abgeschlossen wurden, ein Ersatz zusätzlicher Urlaubstage nicht zu gewähren. Da sich eine umfassende Geltung des T-VBG für alle Dienstverträge der Vertragsbediensteten des Landes gemäß § 1 Abs 1 T-VBG ergebe, sei auch das unter 2. gestellte Feststellungsbegehren abzuweisen.Das Land Tirol habe von seiner Kompetenz zur umfassenden Regelung des Dienstvertragsrechtes der Landesvertragsbediensteten erst mit 1. 10. 1998 Gebrauch gemacht. Bis dahin sei daher Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 anzuwenden und bestehe der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für den 15. 8. 1998. Da das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz (T-VBG) vorsehe, dass die Bundes-VBG-Regelung hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubstages nicht anzuwenden sei, sei den Vertragsbediensteten, deren Dienstverträge vor dem 1. 10. 1998 unter Zugrundelegung des VBG 1948 abgeschlossen wurden, ein Ersatz zusätzlicher Urlaubstage nicht zu gewähren. Da sich eine umfassende Geltung des T-VBG für alle Dienstverträge der Vertragsbediensteten des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, T-VBG ergebe, sei auch das unter 2. gestellte Feststellungsbegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge.
Bis 1. 10. 1998 habe das Land, vertreten durch die T*****, mit zahlreichen Personen, die nunmehr als Vertragsbedienstete des Landes Tirol der T***** zur Dienstleistung zugewiesen wurden, Dienstverträge geschlossen, in denen ausdrücklich vereinbart worden sei, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Gelte für einen Vertragsbediensteten die 5-Tage-Woche, so sei gemäß § 27c VBG 1948 das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise anzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. Sei das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und falle während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so habe er gemäß § 27c VBG Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag bestehe gemäß § 27c VBG 1948 auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließe. Lange Zeit habe das Land von der ihm durch Art 21 B-VG eingeräumten Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechtes seiner Vertragsbediensteten keinen Gebrauch gemacht. Mit Wirksamkeit ab 1. 3. 1998 habe das Land in Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle bestimmt, dass auf Landesbedienstete, die nicht Beamte seien, § 27c Abs 3 VBG 1948 nicht anzuwenden sei. Am 1. 10. 1998 sei das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz in Kraft getreten, wobei gleichzeitig der Art IV der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle außer Kraft trat. Gemäß § 2 T-VBG seien auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Landes auch das VBG 1948 idF BGBl Nr 24/1991 mit bestimmten Abweichungen anzuwenden. Eine solche Abweichung liege darin, dass § 27 Abs 3 VBG 1948 nicht gelte. § 9 T-VBG enthalte unter anderem folgende Übergangsbestimmungen: ...."1. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist oder es sich nicht um Sonderverträge nach § 36 VBG 1948 handelt. 2. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das VBG 1948 oder auf Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 36 VBG 1948.Bis 1. 10. 1998 habe das Land, vertreten durch die T*****, mit zahlreichen Personen, die nunmehr als Vertragsbedienstete des Landes Tirol der T***** zur Dienstleistung zugewiesen wurden, Dienstverträge geschlossen, in denen ausdrücklich vereinbart worden sei, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Gelte für einen Vertragsbediensteten die 5-Tage-Woche, so sei gemäß Paragraph 27 c, VBG 1948 das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise anzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. Sei das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und falle während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so habe er gemäß Paragraph 27 c, VBG Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag bestehe gemäß Paragraph 27 c, VBG 1948 auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließe. Lange Zeit habe das Land von der ihm durch Artikel 21, B-VG eingeräumten Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechtes seiner Vertragsbediensteten keinen Gebrauch gemacht. Mit Wirksamkeit ab 1. 3. 1998 habe das Land in Artikel römisch vier, Absatz 8, der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle bestimmt, dass auf Landesbedienstete, die nicht Beamte seien, Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 nicht anzuwenden sei. Am 1. 10. 1998 sei das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz in Kraft getreten, wobei gleichzeitig der Artikel römisch vier, der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle außer Kraft trat. Gemäß Paragraph 2, T-VBG seien auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Landes auch das VBG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 24 aus 1991, mit bestimmten Abweichungen anzuwenden. Eine solche Abweichung liege darin, dass Paragraph 27, Absatz 3, VBG 1948 nicht gelte. Paragraph 9, T-VBG enthalte unter anderem folgende Übergangsbestimmungen: ...."1. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist oder es sich nicht um Sonderverträge nach Paragraph 36, VBG 1948 handelt. 2. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das VBG 1948 oder auf Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des Paragraph 36, VBG 1948.
Strittig sei, ob hinsichtlich jener Vertragsbediensteten des Landes, deren Dienstverträge vor dem 1. 10. 1998 geschlossen wurden und worin die Anwendung des VBG 1948 ausdrücklich vereinbart worden sei, weiterhin, ungeachtet des Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle und des ab 1. 10. 1998 geltenden T-VBG § 27c Abs 3 VBG anzuwenden sei oder nicht.Strittig sei, ob hinsichtlich jener Vertragsbediensteten des Landes, deren Dienstverträge vor dem 1. 10. 1998 geschlossen wurden und worin die Anwendung des VBG 1948 ausdrücklich vereinbart worden sei, weiterhin, ungeachtet des Artikel römisch vier, Absatz 8, der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle und des ab 1. 10. 1998 geltenden T-VBG Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG anzuwenden sei oder nicht.
Das Land habe von der im Art 21 Abs 1 B-VG eingeräumten Befugnis, Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten zu treffen, hinsichtlich seiner Vertragsbediensteten zunächst zulässigerweise wenn auch nur teilweise durch Art IV der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle und erst nachfolgend umfassend durch das T-VBG Gebrauch gemacht. Die am 1. 3. 1998 in Kraft getretene Bestimmung, dass § 27c Abs 3 VBG 1948 nicht anzuwenden sei, sei wirksam und zulässig, weil keine Verfassungsbestimmung einen Schutz "wohlerworbener" Rechte gewährleiste. Es sei daher zulässigerweise in die zu dieser Zeit bestehenden Dienstvertragsverhältnisse eingegriffen und den betroffenen Vertragsbediensteten ab dem 1. 3. 1998 der ihnen zuvor aus der dienstvertraglichen Vereinbarung der Anwendung der Bestimmungen des VBG 1948 nach § 27c Abs 3 VBG 1948 zustehende urlaubsrechtliche Anspruch entzogen worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des T-VBG am 1. 10. 1998 seien die Bestimmungen des § 27c Abs 3 VBG 1948 als Teil der dienstvertraglich vereinbarten Vertragsschablone des VBG 1948 sohin nicht mehr Inhalt der bestehenden Dienstverträge von Vertragsbediensteten des Landes, die vor dem 1. 3. 1998 abgeschlossen worden seien, gewesen. Auf eine bei Inkrafttreten des T-VBG im Umfang des § 27c Abs 3 VBG 1948 bestehende sondervertragliche Regelung im Sinne der Schluss- und Übergangsbestimmungen des § 9 Abs 2 T-VBG iVm § 36 VBG 1948 könne sich die klagende Partei hinsichtlich der vor dem 1. 3. 1998 geschlossenen Dienstverträge nicht stützen.Das Land habe von der im Artikel 21, Absatz eins, B-VG eingeräumten Befugnis, Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten zu treffen, hinsichtlich seiner Vertragsbediensteten zunächst zulässigerweise wenn auch nur teilweise durch Artikel römisch vier, der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle und erst nachfolgend umfassend durch das T-VBG Gebrauch gemacht. Die am 1. 3. 1998 in Kraft getretene Bestimmung, dass Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 nicht anzuwenden sei, sei wirksam und zulässig, weil keine Verfassungsbestimmung einen Schutz "wohlerworbener" Rechte gewährleiste. Es sei daher zulässigerweise in die zu dieser Zeit bestehenden Dienstvertragsverhältnisse eingegriffen und den betroffenen Vertragsbediensteten ab dem 1. 3. 1998 der ihnen zuvor aus der dienstvertraglichen Vereinbarung der Anwendung der Bestimmungen des VBG 1948 nach Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 zustehende urlaubsrechtliche Anspruch entzogen worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des T-VBG am 1. 10. 1998 seien die Bestimmungen des Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 als Teil der dienstvertraglich vereinbarten Vertragsschablone des VBG 1948 sohin nicht mehr Inhalt der bestehenden Dienstverträge von Vertragsbediensteten des Landes, die vor dem 1. 3. 1998 abgeschlossen worden seien, gewesen. Auf eine bei Inkrafttreten des T-VBG im Umfang des Paragraph 27 c, Absatz 3, VBG 1948 bestehende sondervertragliche Regelung im Sinne der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, T-VBG in Verbindung mit Paragraph 36, VBG 1948 könne sich die klagende Partei hinsichtlich der vor dem 1. 3. 1998 geschlossenen Dienstverträge nicht stützen.
Ein Eingehen auf den bei Inkrafttreten des T-VBG bestehenden Regelungsinhalt zwischen dem 1. 3. 1998 und dem 30. 9. 1998 geschlossener Dienstverträge sei entbehrlich, weil ein Abschluss solcher Dienstverträge den Feststellungen nicht zu entnehmen sei.
Da eine Klärung der zwischen den Streitteilen bestehenden Differenzen zur urlaubsrechtlichen Frage im Punkt 1. des (Klage)Begehrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG erfolgt sei, der Kläger einen über diese Streitfrage hinausgehenden weiteren konkreten Anlass zu einer Klageführung nach § 54 Abs 1 ASGG weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung behauptet habe, sei sein pauschales weiteres Feststellungsbegehren zu Punkt 2. schon mangels Vorliegens eines ausreichenden rechtlichen Interesses als unbegründet abzuweisen.Da eine Klärung der zwischen den Streitteilen bestehenden Differenzen zur urlaubsrechtlichen Frage im Punkt 1. des (Klage)Begehrens gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG erfolgt sei, der Kläger einen über diese Streitfrage hinausgehenden weiteren konkreten Anlass zu einer Klageführung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung behauptet habe, sei sein pauschales weiteres Feststellungsbegehren zu Punkt 2. schon mangels Vorliegens eines ausreichenden rechtlichen Interesses als unbegründet abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung der noch in Frage stehenden Feststellungsbegehren abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.