Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053597×

Rechtssatz RS0053597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053597

Entscheidungsdatum

14.11.2001

Rechtssatz

Wohl gebietet Artikel 21, Absatz eins, zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Artikel 21, Absatz 2, die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte. Grundsätze des Bundesrechtes sind jedoch mit dem im Artikel 21, Absatz eins, zweiter Satz festgelegten Ziel zu beachten. Bei der dem Paragraph 32, VBG zugrundeliegenden Bindung der Dienstgeberkündigung an wichtige Gründe schon nach relativ kurzer Dauer des Dienstverhältnisses handelt es sich um eine wesentliche Bestimmung der Regelungen über die Rechtsverhältnisse der Vertragsbediensteten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 152/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 152/92
  • 8 ObA 134/97g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 134/97g
    Auch; nur: Wohl gebietet Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Art 21 Abs 2 die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte. Grundsätze des Bundesrechtes sind jedoch mit dem im Art 21 Abs 1 zweiter Satz festgelegten Ziel zu beachten. (T1)
  • 9 ObA 232/98b
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 232/98b
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 240/01m
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 240/01m
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053597

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00152_9200000_003