Rechtssatz RS0053597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053597
Entscheidungsdatum
14.11.2001
Rechtssatz
Wohl gebietet Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Art 21 Abs 2 die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte. Grundsätze des Bundesrechtes sind jedoch mit dem im Art 21 Abs 1 zweiter Satz festgelegten Ziel zu beachten. Bei der dem § 32 VBG zugrundeliegenden Bindung der Dienstgeberkündigung an wichtige Gründe schon nach relativ kurzer Dauer des Dienstverhältnisses handelt es sich um eine wesentliche Bestimmung der Regelungen über die Rechtsverhältnisse der Vertragsbediensteten.Wohl gebietet Artikel 21, Absatz eins, zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Artikel 21, Absatz 2, die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte. Grundsätze des Bundesrechtes sind jedoch mit dem im Artikel 21, Absatz eins, zweiter Satz festgelegten Ziel zu beachten. Bei der dem Paragraph 32, VBG zugrundeliegenden Bindung der Dienstgeberkündigung an wichtige Gründe schon nach relativ kurzer Dauer des Dienstverhältnisses handelt es sich um eine wesentliche Bestimmung der Regelungen über die Rechtsverhältnisse der Vertragsbediensteten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 152/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 152/92
- 8 ObA 134/97g
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 134/97g
Auch; nur: Wohl gebietet Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Art 21 Abs 2 die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte. Grundsätze des Bundesrechtes sind jedoch mit dem im Art 21 Abs 1 zweiter Satz festgelegten Ziel zu beachten. (T1)
- 9 ObA 232/98b
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 232/98b
Auch; nur T1
- 9 ObA 240/01m
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 240/01m
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053597
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00152_9200000_003