Rechtssatz RS0016667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016667
Entscheidungsdatum
14.11.2001
Rechtssatz
Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Abs 1 ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt (hier: die fehlende Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers durch die Normierung von Kündigungsgründen nach dem Dienstrecht und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck).Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Artikel 21, Absatz eins, 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Absatz eins, Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Artikel 21, Absatz 4, B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Absatz eins, ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt (hier: die fehlende Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers durch die Normierung von Kündigungsgründen nach dem Dienstrecht und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 317/92
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 317/92
Veröff: SZ 66/35 = DRdA 1994,33 (Schnorr)
- 8 ObA 222/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObA 222/95
Auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Abs 1 ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt. (T1) Beisatz: Hier: _ 37 Abs 2 Z2 Wr VBO (T2) Beisatz: _ 48 ASGG (T3)
- 9 ObA 2042/96a
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2042/96a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß _ 35 Abs 4 VBG. (T4) Veröff: SZ 69/104
- 9 ObA 2272/96z
Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2272/96z
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rückersatz von Ausbildungskosten - weder vom Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz noch vom Vorarlberger Landesbedienstetengesetz geregelt - im gegenständlichen Fall Nichtigkeit des Einzelvertrages verneint. (T5)
- 9 ObA 232/98b
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 232/98b
nur T1; Beisatz: Hier: Ausmaß der Vollbeschäftigung von Tiroler Musikschullehrern bis auf 27 Wochenstunden erhöht (Bundeslehrer: 22 Wochenstunden) - keine Nichtigkeit. (T6)
- 8 ObA 144/00k
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 144/00k
Vgl; Beisatz: Eine Rückersatzverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Ausgebildete nur an ein bestimmtes Bundesland gebunden werden soll, ohne dass mit ihm gleichzeitig ein Arbeitsvertrag (Arbeitsvorvertrag) abgeschlossen wird. (Hier: Krankenpfleger). (T7)
- 9 ObA 240/01m
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 240/01m
Vgl auch; nur: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. (T8); Beisatz: Hier: Ausschluß der Anwendbarkeit des § 27c VBG durch Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016667
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00317_9200000_001