Die Revision der Beklagten ist nicht, die des Klägers hingegen berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die Anwendung des VBG nach der auf den Feststellungen beruhenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem Aufhebungsbeschluß vom 21.12.1994 sich nur auf den Entlohnungsanspruch bezog, war der erkennbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß, daß auch der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit a VBG zu prüfen wäre und bei Nichtvorliegen des Ausschlußgrundes des § 35 Abs 2 Z 2 VBG ein Abfertigungsanspruch bei einer unberechtigten Entlassung zustehen könnte, der Boden entzogen.Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die Anwendung des VBG nach der auf den Feststellungen beruhenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem Aufhebungsbeschluß vom 21.12.1994 sich nur auf den Entlohnungsanspruch bezog, war der erkennbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß, daß auch der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG zu prüfen wäre und bei Nichtvorliegen des Ausschlußgrundes des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, VBG ein Abfertigungsanspruch bei einer unberechtigten Entlassung zustehen könnte, der Boden entzogen.
Die Rechtsrüge ist im Ergebnis berechtigt.
Von der den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht (s 9 ObA 248/94 = ON 42). Die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten richten sich daher nach § 52 der Tiroler Gemeindeordnung, also nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts, zumal das VBG nur bezüglich der Vorschriften über die Entlohnung aber nicht über die Abfertigungsregelung als lex contractus zwischen den Streitteilen vereinbart wurde.Von der den Ländern gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht (s 9 ObA 248/94 = ON 42). Die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten richten sich daher nach Paragraph 52, der Tiroler Gemeindeordnung, also nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts, zumal das VBG nur bezüglich der Vorschriften über die Entlohnung aber nicht über die Abfertigungsregelung als lex contractus zwischen den Streitteilen vereinbart wurde.
Von den Vorschriften des Privat- und Arbeitsrechts kommt beim Kläger als Arbeiter, was die Abfertigung betrifft, nur das für alle Arbeitsverhältnisse geltende Arbeiterabfertigungsgesetz in Betracht, das aber in § 1 Abs 2 Z 2 Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Danach wäre ein Abfertigungsanspruch des Klägers nicht gegeben. Die Ausnahme der Bediensteten der Länder und Gemeinden beruht auf den kompetenzrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung, weil Art 21 Abs 1 B-VG Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten den Ländern zugewiesen hat. Die nach der B-VGNov 1974 ergangene Regelung des Arbeiterabfertigungsgesetzes 1979 (BGBl 1979/107) ist ohne eine korrespondierende Regelung des Landes Tirol geblieben. Das Arbeiterabfertigungsgesetz ist deshalb nicht anwendbar (Miksch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, 41). Es fehlt auch eine adäquate bundesgesetzliche Regelung zur Zeit der Kompetenzänderung durch die 21.B-VGNov, sodaß auch ein solches Bundesgesetz zum Zeitpunkt, in dem der Landesgesetzgeber von seinem eine solche Regelung ablösenden Recht Gebrauch machen könnte, nicht vorhanden ist (Klein, Arbeitsrechtskodifikation und Bundesverfassung in FS Weißenberg, 169; Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses ZAS 1982, 203; Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187). Die Neuregelung einer solchen, in die Kompetenz der Länder fallenden Materie in einem eigenen Bundesgesetz ist dem Bund aufgrund der Art XI Abs 2 und Art III der B-VGNov 1974 und 1981 verwehrt. Die Neuregelung darf sich demnach nicht mehr auf Landes- und Gemeindebedienstete erstrecken.Von den Vorschriften des Privat- und Arbeitsrechts kommt beim Kläger als Arbeiter, was die Abfertigung betrifft, nur das für alle Arbeitsverhältnisse geltende Arbeiterabfertigungsgesetz in Betracht, das aber in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Danach wäre ein Abfertigungsanspruch des Klägers nicht gegeben. Die Ausnahme der Bediensteten der Länder und Gemeinden beruht auf den kompetenzrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung, weil Artikel 21, Absatz eins, B-VG Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten den Ländern zugewiesen hat. Die nach der B-VGNov 1974 ergangene Regelung des Arbeiterabfertigungsgesetzes 1979 (BGBl 1979/107) ist ohne eine korrespondierende Regelung des Landes Tirol geblieben. Das Arbeiterabfertigungsgesetz ist deshalb nicht anwendbar (Miksch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, 41). Es fehlt auch eine adäquate bundesgesetzliche Regelung zur Zeit der Kompetenzänderung durch die 21.B-VGNov, sodaß auch ein solches Bundesgesetz zum Zeitpunkt, in dem der Landesgesetzgeber von seinem eine solche Regelung ablösenden Recht Gebrauch machen könnte, nicht vorhanden ist (Klein, Arbeitsrechtskodifikation und Bundesverfassung in FS Weißenberg, 169; Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses ZAS 1982, 203; Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187). Die Neuregelung einer solchen, in die Kompetenz der Länder fallenden Materie in einem eigenen Bundesgesetz ist dem Bund aufgrund der Artikel römisch elf, Absatz 2 und Artikel römisch drei, der B-VGNov 1974 und 1981 verwehrt. Die Neuregelung darf sich demnach nicht mehr auf Landes- und Gemeindebedienstete erstrecken.
In der Generalklausel des Art I § 1 Abs 1 ArbeiterabfertigungsG ist ganz allgemein von "Arbeitsverhältnissen" die Rede. Es werden daher tatsächlich nicht nur Arbeiter, sondern alle aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer erfaßt (ZAS 1988/25 [Jabornegg]; DRdA 1994/14 [Schindler] = Infas 1994 A 37). Durch diese Ausnahmeregelung konnte nur dann eine Lücke in dem tragenden Prinzip des Arbeitsrechts, allen privatrechtlich Beschäftigten einen Versorgungsanspruch zuzugestehen, entstehen, wenn die Länder von dem ihnen eingeräumten Regelungsrecht nicht Gebrauch machen. Fehlt eine adäquate Regelung und wird sie auch nicht durch den Einzelvertrag ersetzt, hat die Gemeinde als Dienstgeber infolge Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der ihr durch die Bundesverfassung eingeräumten Regelungskompetenz die bezüglich der Gemeindebediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Bediensteten genützt, für sich einen mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts nicht zu vereinbarenden Ausschluß einer Abfertigungsregelung in Anspruch zu nehmen und damit die von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt. Angelegenheiten des Dienstrechts der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen aber von den, das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Art 21 Abs 4 B-VG vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird (182 BlgNR 13.GP, 12; DRdA 1994/2 [Schnorr]). Eine gegen dieses Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder und Gemeinden führt daher zu einer Vertragsergänzung durch Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes durch analoge Anwendung der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (DRdA 1994/2 [Schnorr]).In der Generalklausel des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, ArbeiterabfertigungsG ist ganz allgemein von "Arbeitsverhältnissen" die Rede. Es werden daher tatsächlich nicht nur Arbeiter, sondern alle aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer erfaßt (ZAS 1988/25 [Jabornegg]; DRdA 1994/14 [Schindler] = Infas 1994 A 37). Durch diese Ausnahmeregelung konnte nur dann eine Lücke in dem tragenden Prinzip des Arbeitsrechts, allen privatrechtlich Beschäftigten einen Versorgungsanspruch zuzugestehen, entstehen, wenn die Länder von dem ihnen eingeräumten Regelungsrecht nicht Gebrauch machen. Fehlt eine adäquate Regelung und wird sie auch nicht durch den Einzelvertrag ersetzt, hat die Gemeinde als Dienstgeber infolge Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der ihr durch die Bundesverfassung eingeräumten Regelungskompetenz die bezüglich der Gemeindebediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Bediensteten genützt, für sich einen mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts nicht zu vereinbarenden Ausschluß einer Abfertigungsregelung in Anspruch zu nehmen und damit die von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt. Angelegenheiten des Dienstrechts der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen aber von den, das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Artikel 21, Absatz 4, B-VG vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird (182 BlgNR 13.GP, 12; DRdA 1994/2 [Schnorr]). Eine gegen dieses Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder und Gemeinden führt daher zu einer Vertragsergänzung durch Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes durch analoge Anwendung der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (DRdA 1994/2 [Schnorr]).
Dem Kläger gebührt daher die geltend gemachte Abfertigung ausgehend vom festgestellten Monatslohn nach § 35 Abs 4 VBG 1948.Dem Kläger gebührt daher die geltend gemachte Abfertigung ausgehend vom festgestellten Monatslohn nach Paragraph 35, Absatz 4, VBG 1948.
Zur Revision der Beklagten:
Ob die Anordnung des Bürgermeisters an den Kläger am 12.11.1992, Steine zur Vornahme einer Steinschlichtung zum Ausgleichen der infolge des Unwetters abgerutschten Böschung zu liefern aufgrund der Tiroler Gemeindeordnung berechtigt war, ist deshalb ohne Belang, weil allen Beteiligten klar war, daß für die Fundamentierung ein Teil des Grundes des Klägers in Anspruch genommen werden müsse, welchem Umstand der Kläger schon bisher vehement entgegengetreten ist. Die Weigerung der Anordnung zu entsprechen, ohne daß nach den Feststellungen der Kläger verwarnt wurde, vermag im vorliegenden Fall einer gravierenden Kollision zwischen den Interessen des Klägers als Grundeigentümer und den Interessen der Beklagten als Dienstgeber ungeachtet des Umstandes, ob es sich um eine durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigte Anordnung handelte, eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung nicht zu begründen.
Die mit dem geltend gemachten Entlassungsgrund von der Revisionswerberin in Zusammenhang gebrachte Frage, ob das ohne Auftrag vorgenommene Geschirrzählen durch den Kläger am 19.11.1992 mit seinen Obliegenheiten im Widerspruch stand, ändert, gleichgültig ob die Ausfolgung des Schlüssels zum Gemeindesaal einer schlüssigen Auftragserteilung gleichzusetzen wäre, nichts an der unberechtigten Entlassung. Auch hier hätte die Abkehr von der jahrelangen Übung, das Geschirr vor einer Veranstaltung zu zählen und es dann an den Veranstalter zu übergeben, dem Kläger erst durch Erteilung eines klaren Auftrages und den Hinweis sich auf den vom Gemeinderat erteilten Auftrag, das Geschirr erst nach der Veranstaltung zu zählen, bewußt gemacht werden müssen, um eine wichtige Vertragsverletzung zu begründen.
Ob eine Bereicherung durch die irrtümliche Bezahlung von Urlaubsstunden in der Annahme einer Urlaubskonsumation des Klägers vorliegt, wäre davon abhängig, ob der Leistungsempfänger durch diese Leistung noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist die gegebene Leistung bei fortdauernder Gutgläubigkeit verbraucht worden, wie im vorliegenden Fall, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden (Schubert in Rummel ABGB**2 Rz 1 zu § 952 mwN). Die übrigen Voraussetzungen, die eine Rückforderung irrtümlich zu viel geleisteter Entgeltbeträge ausschließen, werden von der Revisionswerberin nicht bestritten.Ob eine Bereicherung durch die irrtümliche Bezahlung von Urlaubsstunden in der Annahme einer Urlaubskonsumation des Klägers vorliegt, wäre davon abhängig, ob der Leistungsempfänger durch diese Leistung noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist die gegebene Leistung bei fortdauernder Gutgläubigkeit verbraucht worden, wie im vorliegenden Fall, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden (Schubert in Rummel ABGB**2 Rz 1 zu Paragraph 952, mwN). Die übrigen Voraussetzungen, die eine Rückforderung irrtümlich zu viel geleisteter Entgeltbeträge ausschließen, werden von der Revisionswerberin nicht bestritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Dabei ist davon auszugehen, daß dem Kläger bis zur Einschränkung auf S 61.184,55 60 % des Honoraranspruches und 81 % der Pauschalgebühren zustehen. Nach der Ausdehnung auf S 71.087,28 obsiegte der Kläger mit 86 %, sodaß ihm rund 70 % der Kosten zustehen. Die vorprozessualen Kosten sowie die Fahrtkosten waren lediglich in dem Ausmaß zuzusprechen, in dem sie das Erstgericht als gerechtfertigt angesehen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Dabei ist davon auszugehen, daß dem Kläger bis zur Einschränkung auf S 61.184,55 60 % des Honoraranspruches und 81 % der Pauschalgebühren zustehen. Nach der Ausdehnung auf S 71.087,28 obsiegte der Kläger mit 86 %, sodaß ihm rund 70 % der Kosten zustehen. Die vorprozessualen Kosten sowie die Fahrtkosten waren lediglich in dem Ausmaß zuzusprechen, in dem sie das Erstgericht als gerechtfertigt angesehen hat.