Die Revision ist berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO), weil aus nicht aktenwidrigen Feststellungen abgeleitete, allenfalls unrichtige rechtliche Schlußfolgerungen keine Aktenwidrigkeit begründen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1771).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil aus nicht aktenwidrigen Feststellungen abgeleitete, allenfalls unrichtige rechtliche Schlußfolgerungen keine Aktenwidrigkeit begründen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1771).
Nach § 52 der Tiroler Gemeindeordnung richten sich die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Gemeindebeamten nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts, worunter grundsätzlich die Bestimmungen des ABGB oder die des Angestelltengesetzes, der Kollektivverträge oder des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes, sofern letztere Bestimmungen vereinbart wurden, verstanden werden (Schumacher/Cornet TGO 19662 64). Seit der B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444, obliegt den Ländern gemäß Art.21 Abs.1 B-VG (neu) die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht (182 BlgNR 13.GP, 13, 9 ObA 517/88, 9 ObA 521/88).Nach Paragraph 52, der Tiroler Gemeindeordnung richten sich die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Gemeindebeamten nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts, worunter grundsätzlich die Bestimmungen des ABGB oder die des Angestelltengesetzes, der Kollektivverträge oder des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes, sofern letztere Bestimmungen vereinbart wurden, verstanden werden (Schumacher/Cornet TGO 19662 64). Seit der B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444, obliegt den Ländern gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG (neu) die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht (182 BlgNR 13.GP, 13, 9 ObA 517/88, 9 ObA 521/88).
Auf das auf den Beschluß des Gemeinderates von 1986 gegründete Arbeitsverhältnis des Klägers ist sohin das Vertragsbedienstetengesetz des Bundes nur soweit anzuwenden, als dessen Anwendung vereinbart wurde. Es gilt nur insoweit als Vertragsschablone, als es kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wurde (ZAS 1968, 114; ZAS 1974/24 [Tomandl], ecolex 1991, 340, 719, ZAS 1992/20 [Grassl/Palten], DRdA 1994/2 [Schnorr] = JBl 1994, 57; 9 ObA 517/88, 9 ObA 519/88, 9 ObA 521/88; 9 ObA 63/94).
Da nach dem Gemeinderatsbeschluß nur die Entlohnung nach dem VBG 1948 dem Dienstverhältnis des Klägers zugrundeliegen sollte, aber nicht etwa die sinngemäße Anwendung des VBG 1948 als solches vereinbart war, kommt auch nur den Entlohnungsbestimmungen des VBG 1948 die Qualifikation einer lex contractus zu, zumal ein Tiroler Gemeindevertragsbedienstetenrecht vom Landesgesetzgeber nicht erlassen wurde (DRdA 1994/2 [Schnorr]).
Wie der Urlaubsanspruch des Klägers geregelt werden sollte, ist nicht vereinbart worden, sodaß die diesbezüglichen Bestimmungen des VBG 1948 auch nicht sinngemäß oder analog anzuwenden sind. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegen keine Feststellungen vor, die einen Anhaltspunkt für den Parteiwillen, das VBG 1948 insgesamt anzuwenden, geben.
Bis zum Bundesgesetz, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung einer Pflegefreistellung galt das Arbeiterurlaubsgesetz (BGBl. 1959/24) für Dienstverhältnisse von Arbeitern aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Art.VIII Abs.1 UrlG setzte das Arbeiterurlaubsgesetz mit 1.1.1977 außer Kraft, insoweit nicht die Länder gemäß § 21 B-VG zur Regelung zuständig sind (Cerny, Urlaubsgesetz6 243). Daraus ist abzuleiten, daß eine Aufhebung jener Teile des Gesetzes, die sich auf Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften beziehen, vom Bundesgesetzgeber nicht erfolgte, weil dem Bundesgesetzgeber hiezu die Regelungsbefugnis durch die B-VG-Novelle 1974 genommen war (Klein, Arbeitsrechtskodifikation und Bundesverfassung FS Weißenberg 169 [179]).Bis zum Bundesgesetz, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung einer Pflegefreistellung galt das Arbeiterurlaubsgesetz (BGBl. 1959/24) für Dienstverhältnisse von Arbeitern aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Artikel römisch acht, Absatz eins, UrlG setzte das Arbeiterurlaubsgesetz mit 1.1.1977 außer Kraft, insoweit nicht die Länder gemäß Paragraph 21, B-VG zur Regelung zuständig sind (Cerny, Urlaubsgesetz6 243). Daraus ist abzuleiten, daß eine Aufhebung jener Teile des Gesetzes, die sich auf Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften beziehen, vom Bundesgesetzgeber nicht erfolgte, weil dem Bundesgesetzgeber hiezu die Regelungsbefugnis durch die B-VG-Novelle 1974 genommen war (Klein, Arbeitsrechtskodifikation und Bundesverfassung FS Weißenberg 169 [179]).
Die Übergangsbestimmung des Art.XI Abs.2 der B-VG-Novelle 1974 sieht vor, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Art.21 nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallen, als Bundesgesetz solange in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben. Die bis zur Novelle geltenden arbeitsrechtlichen Normen traten daher nur insoweit außer Kraft, als der Landesgesetzgeber von seinem "Ablöserecht" Gebrauch gemacht hat. Solange dies nicht der Fall ist, können diese bundesgesetzlichen Vorschriften dadurch vom Bundesgesetzgeber auch mit Wirkung für die Landes- und Gemeindebediensteten geändert werden. Dem Bundesgesetzgeber steht daher, bis der Landesgesetzgeber von seinem Regelungsrecht Gebrauch macht, eine temporäre Kompetenz zur Regelung der betreffenden Materie zu (Schrammel, Rechtsprobleme der Turnusarztverhältnisse ZAS 1982, 203 [206], Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 [189 f]; kritisch Klein aaO 178 f; Martinek, M. und W.Schwarz, Angestelltengesetz7, 116 f mwN; Waas, Rechtsstellung der Spitals-(Turnus-)Ärzte in Salzburg DRdA 1990, 181; 9 ObA 517/88).Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch elf, Absatz 2, der B-VG-Novelle 1974 sieht vor, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Artikel 21, nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallen, als Bundesgesetz solange in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben. Die bis zur Novelle geltenden arbeitsrechtlichen Normen traten daher nur insoweit außer Kraft, als der Landesgesetzgeber von seinem "Ablöserecht" Gebrauch gemacht hat. Solange dies nicht der Fall ist, können diese bundesgesetzlichen Vorschriften dadurch vom Bundesgesetzgeber auch mit Wirkung für die Landes- und Gemeindebediensteten geändert werden. Dem Bundesgesetzgeber steht daher, bis der Landesgesetzgeber von seinem Regelungsrecht Gebrauch macht, eine temporäre Kompetenz zur Regelung der betreffenden Materie zu (Schrammel, Rechtsprobleme der Turnusarztverhältnisse ZAS 1982, 203 [206], Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 [189 f]; kritisch Klein aaO 178 f; Martinek, M. und W.Schwarz, Angestelltengesetz7, 116 f mwN; Waas, Rechtsstellung der Spitals-(Turnus-)Ärzte in Salzburg DRdA 1990, 181; 9 ObA 517/88).
Die Neuregelung einer Materie in einem eigenen Bundesgesetz ist dem Bundesgesetzgeber aufgrund der Art.XI Abs.2 B-VG-Novelle 1974 und Art.III B-VG-Novelle 1981 aber verwehrt (Schrammel ZAS 1988, 191; Klein aaO 178). Setzt der Bundesgesetzgeber ein Gesetz außer Kraft, wie das Arbeiterurlaubsgesetz, erstreckt sich die Neuregelung der Materie durch das Urlaubsgesetz nicht mehr auf die Gemeindebediensteten, die ja auch nach § 1 Abs.2 Z 3 UrlG von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind. Für die vom außer Kraft getretenen Gesetz erfaßten Gemeindebediensteten bleibt, um das Entstehen eines normfreien Raumes für die betroffenen Dienstnehmer zu verhindern, der rechtliche Status, der ihnen das aufgehobene Gesetz eingeräumt hat, bestehen (Schrammel ZAS 1989, 191; Klein aaO 179).Die Neuregelung einer Materie in einem eigenen Bundesgesetz ist dem Bundesgesetzgeber aufgrund der Artikel römisch elf, Absatz 2, B-VG-Novelle 1974 und Artikel römisch drei, B-VG-Novelle 1981 aber verwehrt (Schrammel ZAS 1988, 191; Klein aaO 178). Setzt der Bundesgesetzgeber ein Gesetz außer Kraft, wie das Arbeiterurlaubsgesetz, erstreckt sich die Neuregelung der Materie durch das Urlaubsgesetz nicht mehr auf die Gemeindebediensteten, die ja auch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, UrlG von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind. Für die vom außer Kraft getretenen Gesetz erfaßten Gemeindebediensteten bleibt, um das Entstehen eines normfreien Raumes für die betroffenen Dienstnehmer zu verhindern, der rechtliche Status, der ihnen das aufgehobene Gesetz eingeräumt hat, bestehen (Schrammel ZAS 1989, 191; Klein aaO 179).
Das bedeutet, daß die Verjährungsbestimmungen des Urlaubsgesetzes nicht anzuwenden sind. Das Arbeiterurlaubsgesetz 1959 sieht die Verjährung oder den Verfall von Urlaubsansprüchen nicht vor. Da der Anspruch auf Naturalurlaub infolge Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr durchsetzbar ist, besteht ein Geldanspruch des Klägers für alle nicht verbrauchten Urlaube bis einschließlich des Zeitpunktes der Entlassung, unabhängig von einem Verschulden an einem Entlassungsgrund. Dieser Anspruch wurde von der Rechtsprechung seinerzeit als "Urlaubsentschädigung" bezeichnet (Arb 7092, 8429). Der Anspruch besteht aber nur insoweit, als er nicht mangels einer speziellen Verjährungsvorschrift im Arbeiterurlaubsgesetz nach der allgemeinen Verjährungsbestimmung des § 1486 ABGB verjährt ist (Cerny, Urlaubsrecht6, 120 f, Arb 7092, 10.622). Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung sind die Ansprüche für nicht verbrauchten Urlaub für die Urlaubsjahre 1.11.1986 bis 31.10.1987, 1.11.1987 bis 31.10.1988 und 1.10.1988 bis 31.10.1989 im Hinblick auf die im März 1993 eingebrachte Klage verjährt.Das bedeutet, daß die Verjährungsbestimmungen des Urlaubsgesetzes nicht anzuwenden sind. Das Arbeiterurlaubsgesetz 1959 sieht die Verjährung oder den Verfall von Urlaubsansprüchen nicht vor. Da der Anspruch auf Naturalurlaub infolge Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr durchsetzbar ist, besteht ein Geldanspruch des Klägers für alle nicht verbrauchten Urlaube bis einschließlich des Zeitpunktes der Entlassung, unabhängig von einem Verschulden an einem Entlassungsgrund. Dieser Anspruch wurde von der Rechtsprechung seinerzeit als "Urlaubsentschädigung" bezeichnet (Arb 7092, 8429). Der Anspruch besteht aber nur insoweit, als er nicht mangels einer speziellen Verjährungsvorschrift im Arbeiterurlaubsgesetz nach der allgemeinen Verjährungsbestimmung des Paragraph 1486, ABGB verjährt ist (Cerny, Urlaubsrecht6, 120 f, Arb 7092, 10.622). Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung sind die Ansprüche für nicht verbrauchten Urlaub für die Urlaubsjahre 1.11.1986 bis 31.10.1987, 1.11.1987 bis 31.10.1988 und 1.10.1988 bis 31.10.1989 im Hinblick auf die im März 1993 eingebrachte Klage verjährt.
Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubes Anspruch auf das Entgelt bei Entfall der Arbeitspflicht. Der Vereinbarung einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden entspricht eine Sollarbeitszeit des Klägers im Jahr von 1039 Stunden. Da die schon nach § 10 Arbeiterurlaubsgesetz unbeschränkbaren und daher unverzichtbaren (Cerny aaO, 119) Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub nur die Freistellung von der Sollarbeitszeit bedeuten, beinhaltet daher, ohne daß es einer Feststellung bedürfte, die Sollarbeitszeit auch die für den Urlaub zu gewährende Freizeit. Sie wirkt sich aber bei Ermittlung einer die Sollarbeitszeit überschreitenden Mehrleistung nicht aus. Daß der Zeuge Kreiner von einer Jahressollzeit von ca. 938 Stunden ausging, weil er am Jahresanfang das Urlaubssoll vom Jahresstundensoll in Abzug gebracht hat (AS 87, 91), hat keine Bedeutung. Eine Vereinbarung über diese angenommene Jahressollzeit, die nach der Vereinbarung ausgehend von 20 Wochenstunden zu berechnen war, bestand daher nicht. Da der Anspruch auf Naturalurlaub nicht durch Vereinbarung beschränkt werden darf, hätte eine solche Vereinbarung oder die, den Urlaub in der arbeitsfreien Zeit zu konsumieren, keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch des Klägers und das ihm auf Basis der vereinbarten 20 Wochenstunden zustehende Urlaubsentgelt gehabt. Durch die vom Zeugen Kreiner vorgenommene Verminderung der Jahressollzeit änderte sich sohin nichts an der vereinbarten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, und dem von den Vorinstanzen mit 100 Arbeitsstunden angenommenen Urlaubsanspruch.Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubes Anspruch auf das Entgelt bei Entfall der Arbeitspflicht. Der Vereinbarung einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden entspricht eine Sollarbeitszeit des Klägers im Jahr von 1039 Stunden. Da die schon nach Paragraph 10, Arbeiterurlaubsgesetz unbeschränkbaren und daher unverzichtbaren (Cerny aaO, 119) Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub nur die Freistellung von der Sollarbeitszeit bedeuten, beinhaltet daher, ohne daß es einer Feststellung bedürfte, die Sollarbeitszeit auch die für den Urlaub zu gewährende Freizeit. Sie wirkt sich aber bei Ermittlung einer die Sollarbeitszeit überschreitenden Mehrleistung nicht aus. Daß der Zeuge Kreiner von einer Jahressollzeit von ca. 938 Stunden ausging, weil er am Jahresanfang das Urlaubssoll vom Jahresstundensoll in Abzug gebracht hat (AS 87, 91), hat keine Bedeutung. Eine Vereinbarung über diese angenommene Jahressollzeit, die nach der Vereinbarung ausgehend von 20 Wochenstunden zu berechnen war, bestand daher nicht. Da der Anspruch auf Naturalurlaub nicht durch Vereinbarung beschränkt werden darf, hätte eine solche Vereinbarung oder die, den Urlaub in der arbeitsfreien Zeit zu konsumieren, keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch des Klägers und das ihm auf Basis der vereinbarten 20 Wochenstunden zustehende Urlaubsentgelt gehabt. Durch die vom Zeugen Kreiner vorgenommene Verminderung der Jahressollzeit änderte sich sohin nichts an der vereinbarten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, und dem von den Vorinstanzen mit 100 Arbeitsstunden angenommenen Urlaubsanspruch.
Das Stundensoll ist daher den tatsächlich geleisteten Stunden (mit bezahlten Feiertags-, Kur- und Krankenstandsstunden) einschließlich der als Urlaub konsumierten Stunden (die im vorliegenden Fall nach den Feststellungen fehlen) bzw der als Urlaub zustehenden Stunden gegenüberzustellen. Die Differenz zur Sollstundenzahl beziffert eine Mehr- oder Minderleistung. Davon unabhängig ist der tatsächliche Urlaubsverbrauch, der sich nur insoweit auswirkt, ob noch ein nicht verjährter Urlaubsrest offen und abzufinden wäre.
Da nach den Feststellungen eine konkrete Urlaubsvereinbarung nie getroffen wurde (AS 235), beinhaltet diese Feststellung die Aussage, daß der Kläger nie vereinbarten Urlaub konsumierte. Ausgehend vom festgestellten, den Berechnungen zugrundezulegenden fiktiven Urlaubskonsum von 100 Stunden jährlich ergibt sich ein von der Entlassung unabhängiger offener Anspruch auf Entschädigung nicht verbrauchten nicht verjährten Urlaubs beginnend mit 1.11.1989 bis 1.11.1992. Daneben behält der Kläger auch seinen Anspruch auf Urlaubsabfindung nach den §§ 8, 9 Arbeiterurlaubsgesetz für den am 1.11.1992 neu entstandenen Urlaubsanspruch für die Dauer der Kündigungsfrist, soferne die Entlassung unberechtigt ausgesprochen wurde und auch für den Fall der Berechtigung der Entlassung dann aber nur bis zum Entlassungstag unabhängig von einem Verschulden an der Entlassung.Da nach den Feststellungen eine konkrete Urlaubsvereinbarung nie getroffen wurde (AS 235), beinhaltet diese Feststellung die Aussage, daß der Kläger nie vereinbarten Urlaub konsumierte. Ausgehend vom festgestellten, den Berechnungen zugrundezulegenden fiktiven Urlaubskonsum von 100 Stunden jährlich ergibt sich ein von der Entlassung unabhängiger offener Anspruch auf Entschädigung nicht verbrauchten nicht verjährten Urlaubs beginnend mit 1.11.1989 bis 1.11.1992. Daneben behält der Kläger auch seinen Anspruch auf Urlaubsabfindung nach den Paragraphen 8, 9, Arbeiterurlaubsgesetz für den am 1.11.1992 neu entstandenen Urlaubsanspruch für die Dauer der Kündigungsfrist, soferne die Entlassung unberechtigt ausgesprochen wurde und auch für den Fall der Berechtigung der Entlassung dann aber nur bis zum Entlassungstag unabhängig von einem Verschulden an der Entlassung.
Diese Urlaubsansprüche sind abzufinden, wobei der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses für die Bemessung der Höhe der Urlaubsabfindung herangezogen werden muß (9 ObA 101/93 mwN).
Welcher Betrag dem Kläger, der seine Forderung auf Bezahlung der Mehrleistung unter Einbeziehung seiner Urlaubsansprüche und Zeitausgleichsansprüche verstanden wissen will, zusteht (AS 307), kann erst nach einer noch anzustellenden Gesamtbetrachtung der dem Kläger bis zum Entlassungstag zustehenden Mehrleistungsansprüche und der Urlaubsansprüche in den einzelnen Urlaubsjahren seit 1.11.1989 unter Gegenüberstellung der bereits in diesen Zeiträumen geleisteten Beträge einschließlich allfälliger Sonderzahlungen sowie der Gesamtsollstunden beurteilt werden.
Wenn auch aus einem Verhalten eines Arbeitnehmers, das auf ein Aufgeben des Urlaubsanspruches schließen läßt, nach der Rechtsprechung vor dem Urlaubsgesetz Verzicht abgeleitet wurde (Arb 7847, Cerny Urlaubsrecht 119 mwN), so hat der Käger außer seiner Untätigkeit, die aber noch nicht auf ein Aufgeben seiner Urlaubsansprüche mit der notwendigen Sicherheit schließen läßt, kein Verhalten an den Tag gelegt.
Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.