Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten seit Ende März 1987 bis 26.2.1991 als Organisations-Programmierer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers wegen Nichtzahlung des Entgelts.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (neben bereits rechtskräftig zuerkannten Beträgen) die für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Beträge von S 124.100,-- an Überstundenentgelt für 378 Überstunden aus der Zeit von Jänner bis April 1988 und von S 75.384,62 an Urlaubsentschädigung für 56 Werktage aus den Urlaubsjahren 1989/90 und 1990/91.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe die behaupteten Überstunden nicht geleistet; diese seien auch weder angeordnet worden noch notwendig gewesen. Alle Ansprüche des Klägers seien noch vor Einbringung der Klage befriedigt worden. Der Kläger habe seine Erholungsurlaube aus den Jahren 1989 und 1990 zur Gänze verbraucht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit insgesamt S 444.483,-- brutto und S 54.070,-- netto sA (richtig: S 54.070,60 netto; s AS
111) statt und wies das Mehrbegehren von S 134.106,24 brutto sA (richtig: S 141.106,24 brutto sA) ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Das Gehalt des Klägers betrug ab 1.7.1987 S 18.000,-- brutto, ab Mai 1988 S 20.000,-- brutto, ab 1.9.1990 S 29.000,-- brutto und ab 1.1.1991 S 30.000,-- brutto, jeweils 14mal jährlich.
In der Zeit von Jänner 1988 bis April 1988 leistete der Kläger zahlreiche Überstunden, deren Notwendigkeit allen Beteiligten bekannt war. Er fertigte darüber Überstundenlisten an, die er jeweils am Ende des Monats, teils spätestens nach einem Monat, zur Abrechnung vorlegte. Die genaue Anzahl der Überstunden ist nicht feststellbar. Es waren ca. 20 Überstunden mit 25 % Zuschlag, ca. 150 mit 50 % Zuschlag und ca. 82 mit 100 % Zuschlag. Für diese Überstunden erhielt der Kläger weder eine finanzielle Vergütung noch Zeitausgleich.
Im Urlaubsjahr 1987/88 nahm der Kläger keinen Urlaub in Anspruch. Er verbrauchte die ihm zukommenden 30 Werktage erst im Urlaubsjahr 1988/89, in dem er noch weitere 6 Werktage Urlaub konsumierte. 1989/90 hatte er 6 Werktage und 1990/91 19 Werktage Urlaub.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die vom Kläger geleisteten Überstunden von Jänner bis April 1988 gemäß § 273 Abs 1 ZPO mit ca. 2/3 der behaupteten Überstunden festzusetzen seien. Da der Kläger in dieser Zeit S 18.000,-- brutto im Monat verdient habe, ergebe sich einschließlich der Einbeziehung des durch die Überstunden erhöhten Urlaubsentgeltes dafür ein Betrag von S 58.775,-- brutto.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die vom Kläger geleisteten Überstunden von Jänner bis April 1988 gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit ca. 2/3 der behaupteten Überstunden festzusetzen seien. Da der Kläger in dieser Zeit S 18.000,-- brutto im Monat verdient habe, ergebe sich einschließlich der Einbeziehung des durch die Überstunden erhöhten Urlaubsentgeltes dafür ein Betrag von S 58.775,-- brutto.
Gleiches gelte für die Urlaubsentschädigung aus den Urlaubsjahren 1989/90 und 1990/91. Da der verbrauchte Urlaub jeweils auf den ältesten offenen Urlaubsanspruch anzurechnen sei, sei der Urlaubsanspruch nicht verfallen. Von einem Monatsgehalt von S 30.000,-- sei aber nur für das Jahr 1991 auszugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß es dahingestellt bleiben könne, ob zwischen den Parteien die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart worden sei. Mangels einer kollektivvertraglichen Bestimmung oder einer individuellen Vereinbarung werde das Überstundenentgelt für Angestellte gemäß § 1154 Abs 2 ABGB mit Monatsende fällig. Liege eine Vereinbarung über einen Zeitausgleich vor, lebe der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld in jenem Umfang wieder auf, wie er im Zeitpunkt der Fälligkeit des Überstundenentgelts bestanden habe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß es dahingestellt bleiben könne, ob zwischen den Parteien die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart worden sei. Mangels einer kollektivvertraglichen Bestimmung oder einer individuellen Vereinbarung werde das Überstundenentgelt für Angestellte gemäß Paragraph 1154, Absatz 2, ABGB mit Monatsende fällig. Liege eine Vereinbarung über einen Zeitausgleich vor, lebe der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld in jenem Umfang wieder auf, wie er im Zeitpunkt der Fälligkeit des Überstundenentgelts bestanden habe.
Ähnlich verhalte es sich mit der Berechnung der Urlaubsentschädigung. Als Urlaubsentschädigung stehe dem Kläger jenes Entgelt zu, das ihm gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden sei, verbraucht hätte. Das Erstgericht sei daher bei der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Überstundenentgelt und Urlaubsentschädigung zutreffend von jenem Gehalt des Klägers ausgegangen, das er im Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche bezogen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 68.507,23 brutto sA zugesprochen werde.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.