Rechtssatz RS0077544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077544
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Norm
UrlG §6
UrlG §9 Abs1
UrlG §10 Abs3
Rechtssatz
Bei der Bemessung (Höhe) der Urlaubsentschädigung (ausstehendes Urlaubsentgelt) ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 101/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 101/93
- 9 ObA 93/97k
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 93/97k
- 8 ObS 4/05d
Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 ObS 4/05d
Beisatz: Dies gilt auch für die Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG idF BGBl 44/200. (T1); Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt. (T2)
- 8 ObS 4/07g
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
- 9 ObA 62/08w
Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 62/08w
Auch
- 8 ObS 11/11t
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObS 11/11t
Auch
- 8 ObS 5/13p
Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3)
Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80
- 9 ObA 62/14d
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 62/14d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077544
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00101_9300000_001