Die (außerordentliche) Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die Revision ist zulässig, da zur Frage der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nach § 10 Abs 3 UrlG idF des ARÄG 2000 bei infolge „Altersteilzeit" veränderter Entgelthöhe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt; sie ist aber auch inhaltlich berechtigt.Die Revision ist zulässig, da zur Frage der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, Absatz 3, UrlG in der Fassung , des ARÄG 2000 bei infolge „Altersteilzeit" veränderter Entgelthöhe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt; sie ist aber auch inhaltlich berechtigt.
Gemäß § 10 Abs 3 UrlG (idF des BGBl I 44/2000) gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (91 BlgNR XXI. GP) lässt sich entnehmen, dass die Neuregelung die Aliquotierung des Anspruchs im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zusteht. Das Ausmaß der Ersatzleistung entspricht dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr aliquotierten Anspruch. In Abs 3 wird klargestellt, dass für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren anstelle des Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung ungeschmälert, das heißt in voller Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, zusteht, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, UrlG in der Fassung , des Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2000,) gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (91 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode lässt sich entnehmen, dass die Neuregelung die Aliquotierung des Anspruchs im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zusteht. Das Ausmaß der Ersatzleistung entspricht dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr aliquotierten Anspruch. In Absatz 3, wird klargestellt, dass für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren anstelle des Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung ungeschmälert, das heißt in voller Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, zusteht, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Die Neuregelung ist gemäß § 19 Abs 5 UrlG für Urlaubsjahre, die nach dem 31. 12. 2000 beginnen, anzuwenden.Die Neuregelung ist gemäß Paragraph 19, Absatz 5, UrlG für Urlaubsjahre, die nach dem 31. 12. 2000 beginnen, anzuwenden.
Der vor der Neuregelung in Geltung gestandene § 9 Abs 1 UrlG (alt) sah eine dem Arbeitnehmer gebührende Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts vor, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs auf die in den Z 1 bis 6 leg. cit. näher geregelte Art und Weise endete, vor. Der Oberste Gerichtshof interpretiert diese Regelung in ständiger Rechtsprechung (Arb 10.959; 9 ObA 101/93; 9 ObA 93/97k uva) unter Hinweis auf die Lehre (Cerny, Urlaubsrecht8, 158, Kuderna, UrlG2, 160 mwN) dahin, dass für die Entstehung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist und bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung dabei auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen sei.Der vor der Neuregelung in Geltung gestandene Paragraph 9, Absatz eins, UrlG (alt) sah eine dem Arbeitnehmer gebührende Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts vor, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs auf die in den Ziffer eins bis 6 leg. cit. näher geregelte Art und Weise endete, vor. Der Oberste Gerichtshof interpretiert diese Regelung in ständiger Rechtsprechung (Arb 10.959; 9 ObA 101/93; 9 ObA 93/97k uva) unter Hinweis auf die Lehre (Cerny, Urlaubsrecht8, 158, Kuderna, UrlG2, 160 mwN) dahin, dass für die Entstehung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist und bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung dabei auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch der Regelung des § 10 Abs 3 UrlG (neu) kein anderes Verständnis beigelegt werden. Gemäß § 6 Abs 2 UrlG darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. Grießer (Reflexionen zur Änderung des Urlaubsrechts durch das ARÄG 2000, in Festschrift Cerny, S 211) weist zutreffend darauf hin, dass sowohl die Urlaubsentschädigung als auch der Ersatzanspruch als Bemessungsgrundlage das Urlaubsentgelt ausweisen, weshalb sich an der bisherigen Berechnungsart im Prinzip nichts ändere. Was den Ersatzanspruch für bereits abgeschlossene Urlaubsjahre angeht, vertritt Grießer (aaO S 214) die Ansicht, dass die bisherige Judikatur festgeschrieben worden sei.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch der Regelung des Paragraph 10, Absatz 3, UrlG (neu) kein anderes Verständnis beigelegt werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UrlG darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. Grießer (Reflexionen zur Änderung des Urlaubsrechts durch das ARÄG 2000, in Festschrift Cerny, S 211) weist zutreffend darauf hin, dass sowohl die Urlaubsentschädigung als auch der Ersatzanspruch als Bemessungsgrundlage das Urlaubsentgelt ausweisen, weshalb sich an der bisherigen Berechnungsart im Prinzip nichts ändere. Was den Ersatzanspruch für bereits abgeschlossene Urlaubsjahre angeht, vertritt Grießer (aaO S 214) die Ansicht, dass die bisherige Judikatur festgeschrieben worden sei.
Berücksichtigt man die in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (siehe oben) dargestellten Ausführungen, wonach das Ausmaß der Ersatzleistung dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses .... entspricht, besteht keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Den Ausführungen Cernys (Urlaubsrecht8, 176), wonach die Formulierung, die Ersatzleistung gebührt „anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts ... in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts" dahingehend zu verstehen sei, dass die Ersatzleistung jenes Entgelt umfasse, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, angetreten hätte, kann somit nicht gefolgt werden. Den von Cerny zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, Arb 9643 und Arb 10.095 ist lediglich zu entnehmen, dass der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 UrlG einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung hat und dass die Höhe der Urlaubsentschädigung mit der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts identisch ist. Diesbezüglich ist jedoch auf die bereits erwähnte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung (für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen ist. Die Regelung des § 4 Abs 1 UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres in dem der Anspruch entstanden ist verbraucht werden soll, ist nicht geeignet die gegenteilige Auffassung zu stützen, steht doch dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit offen, den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch aus den Vorjahren bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in natura zu konsumieren. Die gegenteilige Ansicht lässt insbesondere den Umstand unberücksichtigt, dass Änderungen des Entgelts während des laufenden Urlaubsjahres keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellen und offen bleibt, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres, der Arbeitnehmer den Urlaub konsumiert und welches Urlaubsentgelt er bezogen hätte. Das Abstellen der Berechnung des „noch ausständigen Urlaubsentgelts" auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erweist sich daher auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG als konseqent.Berücksichtigt man die in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (siehe oben) dargestellten Ausführungen, wonach das Ausmaß der Ersatzleistung dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses .... entspricht, besteht keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Den Ausführungen Cernys (Urlaubsrecht8, 176), wonach die Formulierung, die Ersatzleistung gebührt „anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts ... in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts" dahingehend zu verstehen sei, dass die Ersatzleistung jenes Entgelt umfasse, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, angetreten hätte, kann somit nicht gefolgt werden. Den von Cerny zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, Arb 9643 und Arb 10.095 ist lediglich zu entnehmen, dass der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, Absatz eins, UrlG einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung hat und dass die Höhe der Urlaubsentschädigung mit der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts identisch ist. Diesbezüglich ist jedoch auf die bereits erwähnte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung (für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen ist. Die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres in dem der Anspruch entstanden ist verbraucht werden soll, ist nicht geeignet die gegenteilige Auffassung zu stützen, steht doch dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit offen, den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch aus den Vorjahren bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in natura zu konsumieren. Die gegenteilige Ansicht lässt insbesondere den Umstand unberücksichtigt, dass Änderungen des Entgelts während des laufenden Urlaubsjahres keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellen und offen bleibt, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres, der Arbeitnehmer den Urlaub konsumiert und welches Urlaubsentgelt er bezogen hätte. Das Abstellen der Berechnung des „noch ausständigen Urlaubsentgelts" auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erweist sich daher auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des Paragraph 10, Absatz 3, UrlG als konseqent.
Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt.Eine analoge Anwendung des Paragraph 10, Absatz 4, UrlG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt.
Da die Berechnung der Urlaubsersatzleistung durch die beklagte Partei richtigerweise unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses von der Klägerin bezogenen Entgelts (75 % des vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit bezogenen Entgelts) erfolgte, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet.