Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsverfahren die Berechnung des (eingeschränkten) Klagebegehrens nicht mehr strittig ist.
Zur Kündigungsentschädigung:
Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG ab (8 ObS 15/04w; 8 ObS 8/06v; RIS-Justiz RS0119684). Die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG ist ein Schadenersatzanspruch, durch den der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden soll, wie er bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt gewesen wäre (9 ObA 67/05a = SZ 2005/95 mwH; Pfeil in ZellKomm § 29 AngG Rz 20 mwH). Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre; er ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre (8 ObS 15/04w). Die Kündigungsentschädigung umfasst daher nicht nur das laufende Entgelt, vielmehr ist der Arbeitnehmer auch dafür zu entschädigen, dass während der fiktiven Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung ein neuer Urlaubsanspruch oder ein (höherer) Anspruch auf Abfertigung („alt") entstanden wäre (Arb 10.407; 9 ObA 55/06p; Pfeil aaO Rz 21 mwH).Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG ab (8 ObS 15/04w; 8 ObS 8/06v; RIS-Justiz RS0119684). Die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG ist ein Schadenersatzanspruch, durch den der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden soll, wie er bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt gewesen wäre (9 ObA 67/05a = SZ 2005/95 mwH; Pfeil in ZellKomm Paragraph 29, AngG Rz 20 mwH). Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre; er ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre (8 ObS 15/04w). Die Kündigungsentschädigung umfasst daher nicht nur das laufende Entgelt, vielmehr ist der Arbeitnehmer auch dafür zu entschädigen, dass während der fiktiven Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung ein neuer Urlaubsanspruch oder ein (höherer) Anspruch auf Abfertigung („alt") entstanden wäre (Arb 10.407; 9 ObA 55/06p; Pfeil aaO Rz 21 mwH).
Im hier zu beurteilenden Fall fällt der Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt („fiktive Kündigungsfrist"), zur Gänze in die Vollarbeitsphase. Bei ordnungsgemäßer Beendigung hätte der Kläger im Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt, daher weiteres Zeitguthaben erworben. Ebenso wie Urlaubsansprüche, die in der fiktiven Kündigungsfrist entstehen, nach § 29 AngG abzugelten sind (vgl 9 ObA 55/06p), muss dies auch für Zeitguthaben gelten, das in diesem Zeitraum entstanden wären. Dem Kläger steht daher im Rahmen der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG auch der - der Höhe nach nicht mehr strittige - Ersatz für das auf den Zeitraum der „fiktiven Kündigungsfrist" entfallende Zeitguthaben zu. Die Revisionswerberin verkennt, dass es vorliegend nicht um die Einbeziehung der vor Beendigung des Dienstverhältnisses geleisteten Überstunden in die Bemessungsgrundlage für die Kündigungsentschädigung geht, sondern vielmehr um die Abgeltung eines Zeitausgleichsanspruchs, der während der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wäre. Aus den von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen ist daher für die Lösung der vorliegenden Problematik nichts gewonnen. Soweit die Rechtsmittelwerberin mit der Entscheidung 8 ObS 26/05i argumentiert, in der ausgeführt wird, dass die Kündigungsentschädigung auf Grundlage des während der Altersteilzeit gebührenden Entgelts einschließlich Lohnausgleich zustehe, übergeht sie, dass diese Entscheidung den Fall einer Altersteilzeit ohne Blockzeit betraf, daher ebenfalls auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden ist.Im hier zu beurteilenden Fall fällt der Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt („fiktive Kündigungsfrist"), zur Gänze in die Vollarbeitsphase. Bei ordnungsgemäßer Beendigung hätte der Kläger im Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt, daher weiteres Zeitguthaben erworben. Ebenso wie Urlaubsansprüche, die in der fiktiven Kündigungsfrist entstehen, nach Paragraph 29, AngG abzugelten sind vergleiche 9 ObA 55/06p), muss dies auch für Zeitguthaben gelten, das in diesem Zeitraum entstanden wären. Dem Kläger steht daher im Rahmen der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG auch der - der Höhe nach nicht mehr strittige - Ersatz für das auf den Zeitraum der „fiktiven Kündigungsfrist" entfallende Zeitguthaben zu. Die Revisionswerberin verkennt, dass es vorliegend nicht um die Einbeziehung der vor Beendigung des Dienstverhältnisses geleisteten Überstunden in die Bemessungsgrundlage für die Kündigungsentschädigung geht, sondern vielmehr um die Abgeltung eines Zeitausgleichsanspruchs, der während der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wäre. Aus den von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen ist daher für die Lösung der vorliegenden Problematik nichts gewonnen. Soweit die Rechtsmittelwerberin mit der Entscheidung 8 ObS 26/05i argumentiert, in der ausgeführt wird, dass die Kündigungsentschädigung auf Grundlage des während der Altersteilzeit gebührenden Entgelts einschließlich Lohnausgleich zustehe, übergeht sie, dass diese Entscheidung den Fall einer Altersteilzeit ohne Blockzeit betraf, daher ebenfalls auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden ist.
Das Argument der Rechtsmittelwerberin, dass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (während der Vollarbeitsphase) das nicht verbrauchte Zeitguthaben im Sinne einer einmaligen Leistung in Geld abzugelten sei, ist zwar zutreffend, doch übergeht die Rechtsmittelwerberin, dass diese Abgeltung hier nur den Zeitraum bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Klägers gemäß § 25 KO betraf. Für das auf die „fiktive Kündigungsfrist" entfallende weitere Zeitguthaben kommt daher nur eine Ersatzleistung im Rahmen der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG in Betracht, die aber auf den konkreten Nachteil abzustellen hat.Das Argument der Rechtsmittelwerberin, dass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (während der Vollarbeitsphase) das nicht verbrauchte Zeitguthaben im Sinne einer einmaligen Leistung in Geld abzugelten sei, ist zwar zutreffend, doch übergeht die Rechtsmittelwerberin, dass diese Abgeltung hier nur den Zeitraum bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Klägers gemäß Paragraph 25, KO betraf. Für das auf die „fiktive Kündigungsfrist" entfallende weitere Zeitguthaben kommt daher nur eine Ersatzleistung im Rahmen der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG in Betracht, die aber auf den konkreten Nachteil abzustellen hat.
Das Klagebegehren erweist sich somit hinsichtlich der Einrechnung der, auf die fiktive Kündigungsfrist entfallenden Gutstunden im (unstrittigen) Betrag von EUR 5.504,79 netto als berechtigt.
Zur Urlaubsersatzleistung:
Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar (Arb 10.275; RIS-Justiz RS0028685; Reissner in ZellKomm § 10 UrlG Rz 6 mwH). Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (9 ObA 2/05t; Reissner aaO Rz 12 mwH). Auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren ist auf das Urlaubsentgelt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (RIS-Justiz RS0077544; Reissner aaO Rz 12 mwH). Der Bemessung ist daher jenes Entgelt zugrundezulegen, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen hat. Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (Reissner aaO § 6 UrlG Rz 5 mwH). Für die nach diesen Grundsätzen berechnete Urlaubsersatzleistung hat die beklagte Partei - unstrittigerweise - Insolvenz-Ausfallgeld gewährt. Dem Grunde (aber nicht der Höhe) nach strittig ist lediglich der Anspruch des Klägers auf Einbeziehung der Abgeltung für das Zeitguthaben, das der Kläger während seines Urlaubs in der Vollarbeitsphase erworben hätte, in die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung. Ein derartiger Anspruch steht jedoch aus folgenden Überlegungen nicht zu:Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar (Arb 10.275; RIS-Justiz RS0028685; Reissner in ZellKomm Paragraph 10, UrlG Rz 6 mwH). Für die Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (9 ObA 2/05t; Reissner aaO Rz 12 mwH). Auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren ist auf das Urlaubsentgelt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (RIS-Justiz RS0077544; Reissner aaO Rz 12 mwH). Der Bemessung ist daher jenes Entgelt zugrundezulegen, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen hat. Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (Reissner aaO Paragraph 6, UrlG Rz 5 mwH). Für die nach diesen Grundsätzen berechnete Urlaubsersatzleistung hat die beklagte Partei - unstrittigerweise - Insolvenz-Ausfallgeld gewährt. Dem Grunde (aber nicht der Höhe) nach strittig ist lediglich der Anspruch des Klägers auf Einbeziehung der Abgeltung für das Zeitguthaben, das der Kläger während seines Urlaubs in der Vollarbeitsphase erworben hätte, in die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung. Ein derartiger Anspruch steht jedoch aus folgenden Überlegungen nicht zu:
Aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Regelung über Altersteilzeit hat der Kläger in der sogenannten Vollarbeitsphase unabhängig davon, ob er tatsächlich Arbeitsleistungen erbrachte oder sich in Urlaub befand, Zeitguthaben erworben, die in der Freizeitphase verbraucht werden sollten. Dass es zum Verbrauch dieses „Zeitguthabens" infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses während der Vollarbeitsphase nicht mehr kommen konnte, wurde bereits dargelegt. Unstrittig ist nun, dass die beklagte Partei Insolvenz-Ausfallgeld für sämtliche bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Zeitguthaben geleistet hat. Während nun die Kündigungsentschädigung als Schadenersatzanspruch für die „fiktive Kündigungsfrist", also jenen Zeitraum zusteht, der nach der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, handelt es sich bei der Urlaubsersatzleistung um einen Geldanspruch für nicht konsumierten Urlaub, wenn auch berechnet auf der Grundlage des Entgelts zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hätte der Kläger seinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des vorliegenden Dienstverhältnisses zur Gänze in natura konsumiert, wäre selbstverständlich für diesen Zeitraum auch ein Zeitguthaben entstanden. Tatsächlich hat der Kläger aber in jenen Zeiträumen, für die er nun die (Erhöhung der) Urlaubsersatzleistung begehrt, Arbeitsleistungen erbracht und damit in gleicher Weise Zeitguthaben erworben. Für denselben Zeitraum kommt der Erwerb von Zeitguthaben nur einmal in Betracht, unabhängig davon, ob der Kläger gearbeitet oder Urlaub in Anspruch genommen hat. Eine - auch nur fiktive Verlängerung - des Dienstverhältnisses tritt durch die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung (in arbeitsrechtlicher Hinsicht) nicht ein. Da die beklagte Partei für das während des gesamten Zeitraums der Vollarbeitsphase bis zum Austritt des Klägers erworbene Zeitguthaben Insolvenz-Ausfallgeld gewährt hat, würde eine Einberechnung des Zeitguthabens in die Urlaubsersatzleistung zu einer doppelten Berücksichtigung des Zeitguthabens für jenen Zeitraum, für den Urlaubsersatzleistung gewährt wurde, führen.
Es ist daher der Revision hinsichtlich der Einberechnung des Zeitguthabens in die Urlaubsersatzleistung Folge zu geben.
Zusammenfassend gilt daher Folgendes:
Dem Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gem. § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben.Dem Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gem. Paragraph 25, KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben.
Dies gilt nicht für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn dem Arbeitnehmer das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde. Für ein und denselben Zeitraum gebührt nämlich nur einmal die Abgeltung von Zeitguthaben unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gearbeitet oder Urlaub in Anspruch genommen hat. Da die Urlaubsersatzleistung Entgelt für nicht konsumierten Urlaub darstellt, würde eine Einbeziehung des auf diesen Zeitraum entfallenden Anspruchs zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten doppelten Berücksichtigung führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 ZPO iVm § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.