Rechtssatz RS0028685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028685
Entscheidungsdatum
23.03.2023
Rechtssatz
Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 28, AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 68/83
Entscheidungstext OGH 28.07.1983 4 Ob 68/83
Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10275 = JBl 1985,251
- 9 ObA 94/94
Entscheidungstext OGH 08.06.1994 9 ObA 94/94
Auch; nur: Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende. (T1)
Beisatz: Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. (T2)
- 9 ObA 163/00m
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 163/00m
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 67/05a
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 67/05a
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/95
- 8 ObS 4/07g
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
Auch; Beisatz: Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar. (T3)
- 8 ObA 23/09d
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (früher: Urlaubsentschädigung) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs. (T4)
Veröff: SZ 2009/128
- 8 ObA 22/10h
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 22/10h
Auch; Beis wie T4
- 8 ObA 35/12y
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/113
- 8 ObS 5/13p
Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T5)
Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T6)
Veröff: SZ 2013/80
- 9 ObA 125/18z
Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 ObA 125/18z
Auch; Beisatz: Die (hier von der Beklagten bezahlte) Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kann auf das Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung. (T7)
Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung ist aber nicht auch Ersatz für das Entgelt, das der Kläger ohne ungerechtfertigte Entlassung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. (T8)
- 8 ObA 62/18b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
Vgl; Beis wie T4
- 9 ObA 5/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.03.2023 9 ObA 5/23k
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung bietet aber keinen Ersatz für eine erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelegene "fiktive" Urlaubszeit und erst recht keinen Ersatz für eine in der Entgelthöhe berücksichtigte, aber nicht verbrauchte "Freizeit". (T9)
Beisatz: Hier: Urlaubsersatzleistung nach dem Tiroler G-VBG 2012 einer Assistenzkraft mit Ferien iSd § 110 Abs 2 Tiroler G-VBG 2012. (T10)
Schlagworte
Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028685
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19830728_OGH0002_0040OB00068_8300000_001