Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass zunächst zwischen den Streitteilen eine Karenzierungsvereinbarung für die Zeit nach Ablauf der Mutterschaftskarenz bis zum 6. 1. 2004 zustande kam. Während dieser Zeit sollte die Arbeitspflicht der Klägerin einerseits und die Entgeltpflicht der Beklagten andererseits ruhen. Es trifft auch zu, dass die frühere Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin von der einvernehmlich festgelegten Bedingung eines geeignetes Betreuungsplatzes für ihr Kind abhängig war. Da die Klägerin keine geeignete Lösung für die Betreuung ihres Kindes gefunden hat, ist daher die Teilzeitvereinbarung wieder weggefallen, sodass weiterhin die Karenzierungsvereinbarung zum Tragen kam.
Da die Klägerin keine Erklärung abgegeben hat, die als Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedeutet werden könnte, ist dem Schreiben der Beklagten vom 18. September 2003 der Erklärungswert einer einseitigen vorzeitigen Auflösung durch den Arbeitgeber beizumessen (vgl 9 ObA 28/92).Da die Klägerin keine Erklärung abgegeben hat, die als Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedeutet werden könnte, ist dem Schreiben der Beklagten vom 18. September 2003 der Erklärungswert einer einseitigen vorzeitigen Auflösung durch den Arbeitgeber beizumessen vergleiche 9 ObA 28/92).
Die bei vorzeitiger unberechtigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorgesehene Regelung der Ersatzansprüche nach § 29 AngG kommt analog auch auf alle anderen Fälle einer unberechtigten vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Anwendung (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7 Anm 2 zu § 29 AngG mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Da das Schreiben der Beklagten jedenfalls eine die Kündigungsfrist verletzende vorzeitige Auflösung durch den Arbeitgeber darstellt, kann sich die Klägerin auf § 29 AngG berufen.Die bei vorzeitiger unberechtigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorgesehene Regelung der Ersatzansprüche nach Paragraph 29, AngG kommt analog auch auf alle anderen Fälle einer unberechtigten vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Anwendung (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7 Anmerkung 2, zu Paragraph 29, AngG mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Da das Schreiben der Beklagten jedenfalls eine die Kündigungsfrist verletzende vorzeitige Auflösung durch den Arbeitgeber darstellt, kann sich die Klägerin auf Paragraph 29, AngG berufen.
Die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG ist ein Schadenersatzanspruch, durch den der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden soll, wie er bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt gewesen wäre (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz aaO 661). Hier begehrt die Klägerin allerdings - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - Kündigungsentschädigung für einen entgeltfreien Zeitraum. Durch den Eintritt der auflösenden Bedingung ist die zunächst geschlossene Teilzeitvereinbarung weggefallen, sodass wieder die Vereinbarung über eine Karenzierung bis einschließlich 6. 1. 2004 zum Tragen kam. Damit konnte der Klägerin aber in der Zeit, für die Kündigungsentschädigung begehrt wird, kein Schaden entstehen, weil sie in dieser Zeit ohnedies kein Entgelt erhalten hätte (Arb 10.041). Das auf Zuspruch der Kündigungsentschädigung gerichtete Teilbegehren in Höhe von EUR 5.121,20 sA erweist sich daher als nicht berechtigt.Die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG ist ein Schadenersatzanspruch, durch den der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden soll, wie er bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt gewesen wäre (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz aaO 661). Hier begehrt die Klägerin allerdings - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - Kündigungsentschädigung für einen entgeltfreien Zeitraum. Durch den Eintritt der auflösenden Bedingung ist die zunächst geschlossene Teilzeitvereinbarung weggefallen, sodass wieder die Vereinbarung über eine Karenzierung bis einschließlich 6. 1. 2004 zum Tragen kam. Damit konnte der Klägerin aber in der Zeit, für die Kündigungsentschädigung begehrt wird, kein Schaden entstehen, weil sie in dieser Zeit ohnedies kein Entgelt erhalten hätte (Arb 10.041). Das auf Zuspruch der Kündigungsentschädigung gerichtete Teilbegehren in Höhe von EUR 5.121,20 sA erweist sich daher als nicht berechtigt.
Das Begehren auf Zuspruch von Urlaubsersatzleistung für sieben Arbeitstage kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
Auch dieses Begehren wird von der Beklagten unter Hinweis darauf bestritten, dass die Beendigung in einer entgeltfreien Zeit erfolgte.
Nach der mit Art III Z 1 SRÄG 1995 eingeführten Bestimmung des § 2 Abs 2 Satz 3 UrlG wird der Urlaubsanspruch durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Kuderna (Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz vorgenommenen Ergänzungen der §§ 2, 9, 10 und 19 des Urlaubsgesetzes, DRdA 1996, 465 [468]) meint aber, dass Zeiten einer auf einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung der Parteien des Arbeitsverhältnisses beruhenden Karenzierung mangels abweichender Vereinbarung nicht unter diese Bestimmung fallen, weil sich der sachliche Geltungsbereich des UrlG auf derartige Karenzierungen nicht erstrecke. Anders sei dies nur in jenen (wohl sehr seltenen) Fällen, in denen die vereinbarte Karenzierung im Interesse des Arbeitgebers vereinbart werde, weil in diesen Fällen eine Interessensabwägung für einen ungekürzten Urlaubsanspruch spreche. Schrank (Zur Beseitigung der Aliquotierungsjudikatur durch die UrlG-Nov - eine Replik, ecolex 1996, 290 [291, FN 1]) geht auch in diesen Fällen von der Anwendbarkeit des Verkürzungsverbots aus, kritisiert dies aber als überzogen und teilt offenkundig die Meinung, dass eine sachgerechte Risikozuordnung für die - von Kuderna befürwortete - Ausnahme vom Verkürzungsverbot spreche. Da § 2 Abs 2 Satz 3 UrlG ganz allgemein im Zusammenhang mit Zeiten von Arbeitsverhinderungen gesehen wird, in denen kein Entgeltanspruch besteht (Cerny, Urlaubsrecht 86), das Wesen der Karenzierungsvereinbarung aber im freiwilligen wechselseitigen Verzicht auf die Arbeits- bzw Entgeltleistung besteht, schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung Kudernas an und geht daher ebenfalls davon aus, dass Zeiten einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Karenz - sofern die Vereinbarung nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgte - nicht von § 2 Abs 2 Satz 3 UrlG erfasst werden. Hier wurde die Karenzierung im Interesse der Klägerin - nämlich zur Vermeidung ihrer sonst notwendigen Kündigung - vereinbart, sodass das Verkürzungverbot des § 2 Abs 2 Satz 3 UrlG auf diese Zeit nicht zur Anwendung kommt.Nach der mit Artikel römisch drei, Ziffer eins, SRÄG 1995 eingeführten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 3 UrlG wird der Urlaubsanspruch durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Kuderna (Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz vorgenommenen Ergänzungen der Paragraphen 2, 9, 10 und 19 des Urlaubsgesetzes, DRdA 1996, 465 [468]) meint aber, dass Zeiten einer auf einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung der Parteien des Arbeitsverhältnisses beruhenden Karenzierung mangels abweichender Vereinbarung nicht unter diese Bestimmung fallen, weil sich der sachliche Geltungsbereich des UrlG auf derartige Karenzierungen nicht erstrecke. Anders sei dies nur in jenen (wohl sehr seltenen) Fällen, in denen die vereinbarte Karenzierung im Interesse des Arbeitgebers vereinbart werde, weil in diesen Fällen eine Interessensabwägung für einen ungekürzten Urlaubsanspruch spreche. Schrank (Zur Beseitigung der Aliquotierungsjudikatur durch die UrlG-Nov - eine Replik, ecolex 1996, 290 [291, FN 1]) geht auch in diesen Fällen von der Anwendbarkeit des Verkürzungsverbots aus, kritisiert dies aber als überzogen und teilt offenkundig die Meinung, dass eine sachgerechte Risikozuordnung für die - von Kuderna befürwortete - Ausnahme vom Verkürzungsverbot spreche. Da Paragraph 2, Absatz 2, Satz 3 UrlG ganz allgemein im Zusammenhang mit Zeiten von Arbeitsverhinderungen gesehen wird, in denen kein Entgeltanspruch besteht (Cerny, Urlaubsrecht 86), das Wesen der Karenzierungsvereinbarung aber im freiwilligen wechselseitigen Verzicht auf die Arbeits- bzw Entgeltleistung besteht, schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung Kudernas an und geht daher ebenfalls davon aus, dass Zeiten einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Karenz - sofern die Vereinbarung nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgte - nicht von Paragraph 2, Absatz 2, Satz 3 UrlG erfasst werden. Hier wurde die Karenzierung im Interesse der Klägerin - nämlich zur Vermeidung ihrer sonst notwendigen Kündigung - vereinbart, sodass das Verkürzungverbot des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 3 UrlG auf diese Zeit nicht zur Anwendung kommt.
Für die Zeit der Mutterschaftskarenz ist § 15f Abs 2 MuttSchG zu beachten.Für die Zeit der Mutterschaftskarenz ist Paragraph 15 f, Absatz 2, MuttSchG zu beachten.
Welche Auswirkungen all dies auf das Begehren auf Urlaubsersatzleistung hat, kann derzeit nicht beurteilt werden, weil Vorbringen und Feststellungen darüber, wie sich diese Forderung errechnet bzw zusammensetzt, fehlen. Insofern erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.
Das Begehren der Klägerin auf Zuspruch von Abfertigung ist dem Grunde nach berechtigt. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart hat der Arbeitgeber nachzuweisen (RIS-Justiz RS0105949; zuletzt etwa 8 ObA 161/01m), dem dieser Nachweis hier nicht gelungen ist. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits vor Antritt der Mutterschaftskarenz vier Jahre, sechs Monate und sechs Tage gedauert hat.
Ob bei der Berechnung des Abfertigungsanspruchs auch die Zeit der Mutterschaftskarenz (zum Teil) zu berücksichtigen ist, kann hingegen noch nicht beurteilt werden. Grundsätzlich ist dies nach § 15f Abs 1 MuttSchG nicht der Fall (Ercher/Stech/Langer, MuttSchG, § 15f Rz 5). Bislang unbeachtet blieb aber die Bestimmung des § 9b Abs 1a des hier anzuwendenden (./B) Kollektivvertrages für die Angestellten der holzverarbeitenden Industrie. Nach dieser Bestimmung wird der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff MuttSchG bzw § 2 EKUG für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist. Nach dieser Formulierung hat im hier zu beurteilenden Fall, in dem das Arbeitsverhältnis bereits mehr als die geforderte Zeit von drei Jahren gedauert hat, eine Anrechnung der Mutterschaftskarenz im Ausmaß von 10 Monaten dann zu erfolgen, wenn es sich um die erste Karenz im Dienstverhältnis handelte. Das wurde aber bislang - weil die Bedeutung dieser Frage nicht erkannt wurde - nicht geklärt. Zwar spricht einiges für die Annahme, dass es sich um die erste Mutterschaftskarenz im Arbeitsverhältnis handelte. Gesichert ist diese Annahme allerdings nicht, sodass sich das Verfahren auch aus diesem Grund als ergänzungsbedürftig erweist.Ob bei der Berechnung des Abfertigungsanspruchs auch die Zeit der Mutterschaftskarenz (zum Teil) zu berücksichtigen ist, kann hingegen noch nicht beurteilt werden. Grundsätzlich ist dies nach Paragraph 15 f, Absatz eins, MuttSchG nicht der Fall (Ercher/Stech/Langer, MuttSchG, Paragraph 15 f, Rz 5). Bislang unbeachtet blieb aber die Bestimmung des Paragraph 9 b, Absatz eins a, des hier anzuwendenden (./B) Kollektivvertrages für die Angestellten der holzverarbeitenden Industrie. Nach dieser Bestimmung wird der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 15, ff MuttSchG bzw Paragraph 2, EKUG für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist. Nach dieser Formulierung hat im hier zu beurteilenden Fall, in dem das Arbeitsverhältnis bereits mehr als die geforderte Zeit von drei Jahren gedauert hat, eine Anrechnung der Mutterschaftskarenz im Ausmaß von 10 Monaten dann zu erfolgen, wenn es sich um die erste Karenz im Dienstverhältnis handelte. Das wurde aber bislang - weil die Bedeutung dieser Frage nicht erkannt wurde - nicht geklärt. Zwar spricht einiges für die Annahme, dass es sich um die erste Mutterschaftskarenz im Arbeitsverhältnis handelte. Gesichert ist diese Annahme allerdings nicht, sodass sich das Verfahren auch aus diesem Grund als ergänzungsbedürftig erweist.
Wird die Mutterschaftskarenz im Umfang von 10 Monaten bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, überschreitet die anrechenbare Dienstzeit der Klägerin die in § 23 Abs 1 AngG normierte Grenze von fünf Jahren. Auf die Zeit der vereinbarten Karenz kommt es unter dieser Voraussetzung nicht an, weil die nächste abfertigungsrelevante Grenze (10 Jahre) von der Klägerin in keinem Fall erreicht wird. Ist hingegen die Mutterschaftskarenz nicht anzurechnen, erreicht die Klägerin die abfertigungsrelevante Schwelle von fünf Jahren in keinem Fall, und zwar auch dann nicht, wenn man die Zeit der vereinbarten Karenz bis zu dem in der Klage genannten Termin 31. 12. 2003 einbezieht. Auf die Frage, ob die Zeit der vereinbarten Karenzierung bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Wird die Mutterschaftskarenz im Umfang von 10 Monaten bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, überschreitet die anrechenbare Dienstzeit der Klägerin die in Paragraph 23, Absatz eins, AngG normierte Grenze von fünf Jahren. Auf die Zeit der vereinbarten Karenz kommt es unter dieser Voraussetzung nicht an, weil die nächste abfertigungsrelevante Grenze (10 Jahre) von der Klägerin in keinem Fall erreicht wird. Ist hingegen die Mutterschaftskarenz nicht anzurechnen, erreicht die Klägerin die abfertigungsrelevante Schwelle von fünf Jahren in keinem Fall, und zwar auch dann nicht, wenn man die Zeit der vereinbarten Karenz bis zu dem in der Klage genannten Termin 31. 12. 2003 einbezieht. Auf die Frage, ob die Zeit der vereinbarten Karenzierung bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Da sich somit das Verfahren in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision aufzuheben. Die Sache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen, das Verfahren und Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und auf der so gewonnenen Grundlage über das Klagebegehren neuerlich zu entscheiden haben wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.