Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.September 1988 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ab 18.Juli 1989 befand er sich im Krankenstand. Am 21.Juli 1989 meldete ihn die Beklagte bei der Gebietskrankenkasse ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 78.756 brutto sA an Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung für das am 1.September 1989 begonnene Urlaubsjahr, da ihn die Beklagte ohne Grund entlassen habe.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei seit 18.Juli 1989 nicht zur Arbeit erschienen und habe dafür keine Erklärung abgegeben. Da er auch auf die schriftliche Aufforderung vom 21.Juli 1989, unverzüglich eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, nicht reagiert habe, sei anzunehmen gewesen, daß er kein Interesse mehr habe, sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger sei somit an diesem Tag bzw am 24.Juli 1989 unbegründet vorzeitig ausgetreten; demgemäß sei er bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. In eventu werde ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 32 AngG an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingewendet.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei seit 18.Juli 1989 nicht zur Arbeit erschienen und habe dafür keine Erklärung abgegeben. Da er auch auf die schriftliche Aufforderung vom 21.Juli 1989, unverzüglich eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, nicht reagiert habe, sei anzunehmen gewesen, daß er kein Interesse mehr habe, sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger sei somit an diesem Tag bzw am 24.Juli 1989 unbegründet vorzeitig ausgetreten; demgemäß sei er bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. In eventu werde ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des Paragraph 32, AngG an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 20.276,80 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Beklagte hatte in einer sogenannten "Mitarbeiterinformation" vom 3.September 1986 allgemein angeordnet, daß ein Krankenstand am ersten Tag bis 9 Uhr telefonisch zu melden und eine ärztliche Bestätigung darüber bis spätestens zum dritten Tag vorzulegen sei. Diese Anordnung war dem Kläger, der bereits anläßlich eines früheren Krankenstandes wegen Nichtvorlage einer Krankenstandsbestätigung beanstandet worden war, bekannt.
Als sich der Kläger am 18.Juli 1989 krank fühlte, teilte er dies der Geschäftsführerin der Beklagten telefonisch mit. Diese nahm die Krankmeldung zur Kenntnis und meinte, der Kläger möge nach seiner Wiederherstellung sobald wie möglich wieder im Betrieb erscheinen; er werde dringend benötigt. Eine schriftliche Krankmeldung verlangte sie nicht. Der Kläger suchte seinen Hausarzt auf, der ihn bis 21.Juli 1989, einem Freitag, krank schrieb.
Mit Schreiben vom 21.Juli 1989 wies die Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger, da sie ihn telefonisch nicht erreichen konnte, darauf hin, daß er bisher noch keinen schriftlichen Krankheitsnachweis erbracht habe, der bekanntlich spätestens drei Tage nach der Arbeitsverhinderung vorzulegen sei. Dem Schreiben war weiters zu entnehmen, daß der letzte Arbeitstag des Klägers der 17.Juli 1989 gewesen sei und daß die Beklagte daher das Arbeitsverhältnis durch den Kläger als "fristlos gekündigt" betrachte. Da sich der Kläger am Morgen des 24.Juli 1989 (Montag) wiederum krank fühlte, vereinbarte er mit seinem Hausarzt, ihn in der Ordination aufzusuchen; er wollte dort eine neuerliche Krankenstandsbestätigung einholen. Inzwischen behob der Kläger bei der Post das Schreiben der Beklagten vom 21.Juli 1989, das er sinngemäß dahin verstand, daß er von der Beklagten "fristlos entlassen" worden sei. Er gab daraufhin seine Absicht, den Arzt zu besuchen, auf und holte auch in der Folge keine neuerliche Krankenstandsbestätigung mehr ein, da er meinte, diese auf Grund der Entlassung ohnehin nicht mehr zu brauchen.
Nach Einholung einer Rechtsauskunft durch die Arbeiterkammer schrieb er am 27.Juli 1989 an die Beklagte, daß nicht er das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst habe, sondern die Beklagte durch ungerechtfertigte Entlassung. Er machte seine Ansprüche geltend und legte dem Schreiben die Krankenstandsbestätigung vom 18. Juli 1989 bei. Dieses Schreiben langte bei der Beklagten am 1. August 1989 ein. Der Kläger erklärte sich auch in der Folge nicht arbeitsbereit. Hätte er dies getan, hätte die Geschäftsführerin der Beklagten ihr Schreiben vom 21.Juli 1989 als gegenstandslos betrachtet und ihn weiterbeschäftigt. Der Kläger legte aber weder eine Bestätigung über seine neuerliche Arbeitsunfähigkeit ab 24.Juli 1989 vor noch nahm er seine Arbeit wieder auf.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger mit 24. Juli 1989 unberechtigt vorzeitig ausgetreten sei. Ihm stünden daher zwar noch sein restliches Gehalt einschließlich der Sonderzahlungen bis 23.Juli 1989 zu, nicht aber die weiteren Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte aus, daß der Mitarbeiterinformation vom 3.September 1986 nicht die Bedeutung einer konkreten Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung gemäß § 8 Abs 8 AngG zugekommem sei. Es habe dem Kläger auch nicht geschadet, daß er seine neuerliche Erkrankung im Anschluß an seinen Krankenstand der Beklagten nicht neuerlich mitgeteilt habe. Aus der Krankmeldung des Klägers vom 18. Juli 1989 allein hätte die Beklagte weder auf einen Austrittswillen schließen noch zufolge des Fehlens einer konkreten Aufforderung aus der unterlassenen Vorlage der Krankenstandsbestätigung überhaupt Rechtsfolgen ableiten dürfen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei vielmehr aufrecht geblieben. Mangels eines konkludenten Austritts stünden dem Kläger, da "beide Parteien jedenfalls von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.September 1989 ausgingen", die restlichen Ansprüche zu.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte aus, daß der Mitarbeiterinformation vom 3.September 1986 nicht die Bedeutung einer konkreten Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, AngG zugekommem sei. Es habe dem Kläger auch nicht geschadet, daß er seine neuerliche Erkrankung im Anschluß an seinen Krankenstand der Beklagten nicht neuerlich mitgeteilt habe. Aus der Krankmeldung des Klägers vom 18. Juli 1989 allein hätte die Beklagte weder auf einen Austrittswillen schließen noch zufolge des Fehlens einer konkreten Aufforderung aus der unterlassenen Vorlage der Krankenstandsbestätigung überhaupt Rechtsfolgen ableiten dürfen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei vielmehr aufrecht geblieben. Mangels eines konkludenten Austritts stünden dem Kläger, da "beide Parteien jedenfalls von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.September 1989 ausgingen", die restlichen Ansprüche zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.