Norm
AngG §8 Abs8 VA
AngG §8 Abs8 VB
EFZG §4
GewO 1973 §82 litf
Rechtssatz
Gibt der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich bekannt und legt er auf Verlangen hierüber keine ärztliche Bestätigung vor, zieht die Verletzung dieser Verpflichtung im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruchs für die Dauer der Säumnis nach sich.
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Zeitraum, Bekanntgabe, Anzeige, Mitteilung, Attest, Nachweis, Krankheit, Erkrankung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, rechtzeitig, verspätet, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028836
Dokumentnummer
JJR_19820316_OGH0002_0040OB00002_8200000_001