Zur Revision des Klägers:
Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt nach dem den einschlägigen Bestimmungen der §§ 9 und 29 AngG nachgebildeten § 5 EFZG (Stummvoll, Das Entgeltfortzahlungsgesetz Ind 1974 H 7/8, 1 FN 9) für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer gewahrt, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft.Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt nach dem den einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 9 und 29 AngG nachgebildeten Paragraph 5, EFZG (Stummvoll, Das Entgeltfortzahlungsgesetz Ind 1974 H 7/8, 1 FN 9) für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer gewahrt, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, gekündigt wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft.
Zweck dieser Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der nur besteht, so lange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, auch über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus zu wahren. Für die Frage der Entgeltleistung wird in diesem Fall die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne den Hinderungsgrund fingiert; die vereinbarte Arbeit gilt als geleistet (ASoK 1997, 363). Diese Regelung soll verhindern, daß sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, daß er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. Ohne diese gesetzliche Regelung hätte es der Arbeitgeber in der Hand, dadurch über die Kündigungsfrist bzw den Zeitpunkt der Entlassung zeitlich hinausgehende Ansprüche des Arbeitnehmers zunichte zu machen (Mayr in Adametz/Basalka/Krejci/Mayr/Stummvoll, Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz Rz 1 zu § 5; vgl auch Helml, (deutscher) Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz Rz 2 zu § 8).Zweck dieser Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der nur besteht, so lange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, auch über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus zu wahren. Für die Frage der Entgeltleistung wird in diesem Fall die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne den Hinderungsgrund fingiert; die vereinbarte Arbeit gilt als geleistet (ASoK 1997, 363). Diese Regelung soll verhindern, daß sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, daß er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. Ohne diese gesetzliche Regelung hätte es der Arbeitgeber in der Hand, dadurch über die Kündigungsfrist bzw den Zeitpunkt der Entlassung zeitlich hinausgehende Ansprüche des Arbeitnehmers zunichte zu machen (Mayr in Adametz/Basalka/Krejci/Mayr/Stummvoll, Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz Rz 1 zu Paragraph 5,; vergleiche auch Helml, (deutscher) Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz Rz 2 zu Paragraph 8,).
Eine Kündigung kann zwar auch während der Erkrankung rechtswirksam ausgesprochen werden, das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt kann hiedurch aber nicht geschmälert werden. Anders ist es jedoch, wenn eine Kündigung bereits vor der Erkrankung ausgesprochen wurde und die Arbeitsverhinderung erst während der Kündigungsfrist eintritt. Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung zugegangen, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, mögen auch die Fristen des § 2 EFZG noch nicht ausgeschöpft sein (Mayr aaO Rz 5). Entscheidend ist nämlich, ob die Erklärung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, während oder vor der Arbeitsverhinderung abgegeben worden ist.Eine Kündigung kann zwar auch während der Erkrankung rechtswirksam ausgesprochen werden, das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt kann hiedurch aber nicht geschmälert werden. Anders ist es jedoch, wenn eine Kündigung bereits vor der Erkrankung ausgesprochen wurde und die Arbeitsverhinderung erst während der Kündigungsfrist eintritt. Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung zugegangen, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, mögen auch die Fristen des Paragraph 2, EFZG noch nicht ausgeschöpft sein (Mayr aaO Rz 5). Entscheidend ist nämlich, ob die Erklärung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, während oder vor der Arbeitsverhinderung abgegeben worden ist.
Da die Kündigung im vorliegenden Fall vor Eintritt der Arbeitsverhinderung ausgesprochen wurde, behielt der Kläger nach § 1162b ABGB nur den Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordnungsgemäße (vor der Arbeitsverhinderung ausgesprochene) Kündigung hätte verstreichen müssen. In diesem Fall deckt sich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem auf dem Ausfallsprinzip beruhenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für einen weitergehenden Anspruch fehlt jede Grundlage, sodaß auf die in der Revision aufgeworfene Frage, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 5.9.1995 bis 17.9.1995 und dann wieder bis 24.9.1995 feststellenden ärztlichen Krankschreibung vertrauen konnte, nicht einzugehen ist.Da die Kündigung im vorliegenden Fall vor Eintritt der Arbeitsverhinderung ausgesprochen wurde, behielt der Kläger nach Paragraph 1162 b, ABGB nur den Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordnungsgemäße (vor der Arbeitsverhinderung ausgesprochene) Kündigung hätte verstreichen müssen. In diesem Fall deckt sich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem auf dem Ausfallsprinzip beruhenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für einen weitergehenden Anspruch fehlt jede Grundlage, sodaß auf die in der Revision aufgeworfene Frage, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 5.9.1995 bis 17.9.1995 und dann wieder bis 24.9.1995 feststellenden ärztlichen Krankschreibung vertrauen konnte, nicht einzugehen ist.
Zur Revision der beklagten Partei:
Ansprüche wegen vorzeitiger unberechtigter Entlassung im Sinne des § 1162b ABGB müssen nach § 1162d ABGB bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Die Ausschlußfrist des § 1162d ABGB bezieht sich daher nur auf die Kündigungsentschädigung, nicht aber auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (9 ObA 1044/95). Nicht anwendbar ist diese Bestimmung auf normale Lohnansprüche (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 1162d mwN; Arb 11.456).Ansprüche wegen vorzeitiger unberechtigter Entlassung im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB müssen nach Paragraph 1162 d, ABGB bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Die Ausschlußfrist des Paragraph 1162 d, ABGB bezieht sich daher nur auf die Kündigungsentschädigung, nicht aber auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (9 ObA 1044/95). Nicht anwendbar ist diese Bestimmung auf normale Lohnansprüche (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1162 d, mwN; Arb 11.456).
Durch die Entgeltleistung im Krankheitsfall soll der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip wirtschaftlich so gestellt werden wie dies bei regelmäßigem Verlauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre (ZAS 1989/22 [Andexlinger]; 8 ObA 2046/96g = Infas 1997 A 71 = teilweise veröffentlicht DRdA 1997, 404; DRdA 1995, 73). Es wird für die Frage der Entgeltleistung die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne Hinderungsgrund fingiert, die davor geleistete Arbeit gilt als geleistet (ASok 1997, 363). Demgemäß bleibt auch nach § 5 EFZG der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach dem EFZG vorgesehene Dauer bestehen, wenn auch das Arbeitsverhältnis früher endet. Ansprüche nach § 5 EFZG gebühren daher aus dem Titel des Arbeitsverhältnisses (Mayr aaO Rz 7 zu § 5). Die Entlassung bewirkt die sofortige rechtliche Lösung des Arbeitsverhältnisses (Martinek/M. u. W.Schwarz, AngG7 659 mwN). Ein Anspruch nach § 5 EFZG der über diesen Zeitpunkt hinaus für den Zeitraum, der bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, besteht, ist ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1162b ABGB, sohin eine sogenannte "Kündigungsentschädigung", die aber aus dem Titel des Schadenersatzes gebührt (Arb 11.456). Dieser Anspruch, der nicht ein solcher auf laufendes Entgelt ist, unterliegt der Ausschlußfrist des § 1162d ABGB. Daher hat der Kläger nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Zeitpunkt der ihm am 7.9.1995 zugegangenen Entlassungserklärung. Neben dem Lohnanspruch vom 1. bis 5.9.1995 von S 2.000,-- brutto steht dem Kläger daher aus dem Titel der Entgeltfortzahlung nur mehr ein Anspruch von S 800,-- brutto für den 6. und 7.9.1995 zu.Durch die Entgeltleistung im Krankheitsfall soll der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip wirtschaftlich so gestellt werden wie dies bei regelmäßigem Verlauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre (ZAS 1989/22 [Andexlinger]; 8 ObA 2046/96g = Infas 1997 A 71 = teilweise veröffentlicht DRdA 1997, 404; DRdA 1995, 73). Es wird für die Frage der Entgeltleistung die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne Hinderungsgrund fingiert, die davor geleistete Arbeit gilt als geleistet (ASok 1997, 363). Demgemäß bleibt auch nach Paragraph 5, EFZG der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach dem EFZG vorgesehene Dauer bestehen, wenn auch das Arbeitsverhältnis früher endet. Ansprüche nach Paragraph 5, EFZG gebühren daher aus dem Titel des Arbeitsverhältnisses (Mayr aaO Rz 7 zu Paragraph 5,). Die Entlassung bewirkt die sofortige rechtliche Lösung des Arbeitsverhältnisses (Martinek/M. u. W.Schwarz, AngG7 659 mwN). Ein Anspruch nach Paragraph 5, EFZG der über diesen Zeitpunkt hinaus für den Zeitraum, der bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, besteht, ist ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 1162 b, ABGB, sohin eine sogenannte "Kündigungsentschädigung", die aber aus dem Titel des Schadenersatzes gebührt (Arb 11.456). Dieser Anspruch, der nicht ein solcher auf laufendes Entgelt ist, unterliegt der Ausschlußfrist des Paragraph 1162 d, ABGB. Daher hat der Kläger nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Zeitpunkt der ihm am 7.9.1995 zugegangenen Entlassungserklärung. Neben dem Lohnanspruch vom 1. bis 5.9.1995 von S 2.000,-- brutto steht dem Kläger daher aus dem Titel der Entgeltfortzahlung nur mehr ein Anspruch von S 800,-- brutto für den 6. und 7.9.1995 zu.
Ob der Kläger am 2.9.1995 ohne nachgewiesenen Hinderungsgrund der Arbeit fernblieb, hat keine Auswirkung auf sein Fernbleiben am 6.9.1995 wegen Krankheit. Die zu diesen Feststellungen in der Revision aufgeworfenen Bedenken müssen mangels Anfechtbarkeit in dritter Instanz unbeachtlich bleiben. Der Umstand, daß der Kläger zur Arbeit nicht erschien, rechtfertigte im Hinblick auf den an ein konkludentes Verhalten der Arbeitsvertragspartei bei der Auflösung desselben anzulegenden strengen Maßstab (Arb 11.260, 11.318) nicht den Schluß auf eine damit abgegebene Austrittserklärung. Darauf wurde bereits hingewiesen.
Da eine Vereinbarung über eine Zahlung der Kosten für die zur persönlichen Benützung vom Dienstgeber übergebene Seminarkarte nach den Feststellungen nicht getroffen wurde, begründet der Umstand, daß der Kläger dieselbe "verschlampt" hatte, keinen Rückforderungs- oder Schadenersatzanspruch. Eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer kann ohne Zusatzvereinbarung oder Widerrufsvorbehalt grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Ob die Karte auch für andere Arbeitnehmer bestimmt war oder anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber gesprochen wurde und der Kläger dabei nach Angaben der Beklagten einem Lohnabzug in dieser Höhe zugestimmt hat, kann nicht aufgegriffen werden, weil ein entsprechendes Vorbringen, das auf einen Schadenersatzanspruch der Beklagten oder ein Anerkenntnis schließen ließe, in erster Instanz nicht erstattet wurde.
Eine verspätete Krankmeldung zieht im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis nach sich. Ob eine rechtzeitige Meldung durch den Kläger möglich war, ist aber nicht entscheidend. Dadurch würde nämlich kein besonderer Umstand bewiesen, der nach der Rechtsprechung allenfalls einen Entlassungsgrund verwirklichen könnte (RdW 1995, 397).Das zur Entlassung führende Fernbleiben am 6.9.1995 beruhte auf einem gerechtfertigten Hinderungsgrund und war daher nicht, wie die Revisionswerberin meint, eine "gleichartige Eskapade".
Auf Grund der durch die Einschränkung des Klagebegehrens geschaffenen zwei Verfahrensabschnitte, dem relativ geringen Obsiegen mit rund 32 % bzw 36 %, den unterschiedlichen Rechtsmittelinteressen und dem Umstand, daß immer beide Parteien Rechtsmittel erhoben und Rechtsmittelbeantwortungen zur Abwehr der gegnerischen Rechtsmittel erstatteten und unterschiedliche Erfolge erzielten, haben im Ergebnis beide Parteien teils obsiegt, teilweise sind sie unterlegen. Die Kosten waren daher im Sinne der §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO verhältnismaßig zu teilen.Auf Grund der durch die Einschränkung des Klagebegehrens geschaffenen zwei Verfahrensabschnitte, dem relativ geringen Obsiegen mit rund 32 % bzw 36 %, den unterschiedlichen Rechtsmittelinteressen und dem Umstand, daß immer beide Parteien Rechtsmittel erhoben und Rechtsmittelbeantwortungen zur Abwehr der gegnerischen Rechtsmittel erstatteten und unterschiedliche Erfolge erzielten, haben im Ergebnis beide Parteien teils obsiegt, teilweise sind sie unterlegen. Die Kosten waren daher im Sinne der Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO verhältnismaßig zu teilen.