Rechtssatz
Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann. (Hier: jugoslawischer Gastarbeiter, der auf Grund der Kriegsereignisse an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde - Austritt verneint).
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Lösung, schlüssige Erklärung, konkludent, Auslegung, Interpretation, Verlassen, Abwesenheit, Verhinderung, Bürgerkrieg, Jugoslawien, Willenserklärung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028657
Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00139_9400000_001