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Entscheidung 9 ObA 75/06d×

Entscheidung 9 ObA 75/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA75/06d

Entscheidungsdatum

11.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margit F*****, vertreten durch Mag. Johannes Fraißler und Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei ***** reg.GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 5.515,-- s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2006, GZ 8 Ra 25/06t-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung einer konkludenten Willenserklärung kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen und stellt daher keine zur Rechtsfortentwicklung und Rechtsvereinheitlichung wesentliche Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.

Die von der Klägerin vermissten Ausführungen darüber, was sie mit ihrem Verhalten bewirken wollte, sind nicht entscheidend. Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung des Inhalts einer Erklärung ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern der Empfängerhorizont maßgebend. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert an (Bollenberger in KBB, Paragraph 863, Rz 3 mwN). Dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz im Allgemeinen für sich noch nicht den Schluss rechtfertigt, der Arbeitnehmer wolle vorzeitig austreten, trifft zu; vielmehr müssen für eine derartige Annahme weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen (RIS-Justiz RS0028657; zuletzt 8 ObA 15/05x). Hier steht aber fest, dass die Klägerin, die nach Ablauf der zweijährigen Karenz nicht mehr beabsichtigte, die Arbeit wieder aufzunehmen, und die schon vorher um einvernehmlich Auflösung des Arbeitsverhältnisses ersucht hatte, nicht mehr zur Arbeit erschien, obwohl sie keinerlei Hinweise auf einen Annahme ihres Antrags erhalten hatte. Zudem hatte sie bereits ihre Mitarbeiterkarte retourniert und die Abrechnung von Lieferscheinen mit dem Hinweis veranlasst, dass sie „zu diesem Zeitpunkt" noch in den Genuss von Mitarbeiterkonditionen gekommen sei. Die Rechtsauffassung der Berufungsgerichtes, dieses Verhalten habe von der Beklagten iS der Erklärung des sofortigen Austritts verstanden werden müssen, ist nicht unvertretbar. Für die Annahme, zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis bereits durch eine Erklärung der Beklagten (welche?) beendet gewesen, bestand keine rechtfertigende Grundlage.

Textnummer

E81682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00075.06D.0811.000

Im RIS seit

10.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_009OBA00075_06D0000_000

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