Die Revision ist nicht berechtigt.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur, ob das Dienstverhältnis des Klägers durch vorzeitigen Austritt beendet wurde. Zur Lösung des Dienstverhältnisses bedarf es einer auf vorzeitige Auflösung gerichteten Willenserklärung, die von einem Teil dem anderen gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abgegeben werden muß. Auflösungserklärungen können mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen, doch müssen sie die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht erkennbar zum Ausdruck bringen, das Arbeitsverhältnis sofort für alle Zukunft zu beenden (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7 547 mwN). Unbestritten ist, daß eine ausdrückliche Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Kläger nicht erfolgte. Die beklagte Partei vertritt in ihrer Revision weiterhin den Standpunkt, der Umstand, daß der Kläger ab 4.5.1992 nicht mehr gearbeitet habe, sei als schlüssige Erklärung des vorzeitigen Austrittes zu werten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Alle zuvor dargestellten, an die Willenserklärung zu stellenden Kriterien sind dann, wenn eine konkludente Erklärung in Frage steht, an das zu beurteilende Verhalten anzulegen. Nur wenn nach verständiger Würdigung aller Umstände des Verhaltens kein Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln, daß der Partner mit seinem Verhalten seinen Willen in einer bestimmten Richtung zum Ausdruck bringen wollte, kann von einer schlüssigen Erklärung ausgegangen werden. Dabei ist für die Frage, ob eine schlüssige Willenserklärung vorliegt, nicht die innere Absicht der Parteien, sondern nur ihr objektives Verhalten von Belang. Es gilt die Vertrauenstheorie, wonach der Erklärende an seine (schlüssige) Äußerung gebunden ist, wenn der Partner auf sie berechtigt vertrauen durfte. Ob ein bestimmtes Verhalten als konkludente Willenserklärung zu werten ist, hängt daher nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern welche Schlüsse der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung abzuleiten berechtigt war. Es entscheidet nicht die innere Absicht, sondern das objektive Verhalten (SZ 58/11 mwN ua). Der Umstand, daß der Kläger nach den Feststellungen nicht die Absicht hatte, das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden, ist daher nicht entscheidend.
Die Vorinstanzen sind aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Verhalten des Klägers bei Würdigung aller Umstände die Erklärung des vorzeitigen Austrittes nicht unterstellt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in Arb 8341 ausgesprochen, daß eine schlüssige Austrittserklärung im Einzelfall auch im Fernbleiben vom Arbeitsplatz gelegen sein kann, dies jedoch nur dann wenn das Verhalten des Dienstnehmers unter strenger Anlegung der Grundsätze des § 863 ABGB diesen Schluß zulasse. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Dienstnehmer zur Dienstleistung nicht erschienen und war ein neues Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber eingegangen. Über die bloße Unterlassung der Dienstleistung hinaus lagen daher weitere Umstände vor, aus denen die Absicht des Dienstnehmers erschlossen werden konnte. Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein diesen Schluß jedoch nicht. Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall Umstände vorlagen, die berechtigten Grund zum Zweifel boten, daß der Nichtantritt der Arbeit ab 4.5.1992 auf einem freien Willensentschluß des Klägers beruhte. Beim Kläger handelt es sich um einen von mehreren bei der Bauunternehmung beschäftigten jugoslawischen (bosnischen) Gastarbeitern. Nach den Verfahrensergebnissen war es regelmäßig der Fall, daß diese über verlängerte Wochenende (diese fielen im Hinblick auf die Arbeitseinteilung jede zweite Woche an) in ihre Heimat fuhren. Da die Kriegsereignisse in Jugoslawien (Bosnien) in Österreich im Mittelpunkt der Medienberichterstattung standen, mußte jedenfalls die Möglichkeit ernstlich in Betracht gezogen werden, daß der Kläger durch diese Ereignisse gehindert wurde, nach Österreich zurückzukehren, als er nach einem verlängerten Wochenende nicht zur Arbeit erschien; dies umsomehr als nach den Ergebnissen des Verfahrens auch andere bosnische Gastarbeiter zu dieser Zeit die Arbeit nicht aufnahmen. Der Nichtantritt der Arbeit durch den Kläger am 4.5.1992 kann daher nicht als schlüssige Erklärung des vorzeitigen Austrittes gewertet werden. Ob das Dienstgeberunternehmen im Hinblick auf das längerfristige Unterbleiben der Arbeitsleistung durch den Kläger von sich aus zur vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, weil als Beendigungsgrund ausschließlich der vorzeitige Austritt des Klägers behauptet wurde.Die Vorinstanzen sind aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Verhalten des Klägers bei Würdigung aller Umstände die Erklärung des vorzeitigen Austrittes nicht unterstellt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in Arb 8341 ausgesprochen, daß eine schlüssige Austrittserklärung im Einzelfall auch im Fernbleiben vom Arbeitsplatz gelegen sein kann, dies jedoch nur dann wenn das Verhalten des Dienstnehmers unter strenger Anlegung der Grundsätze des Paragraph 863, ABGB diesen Schluß zulasse. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Dienstnehmer zur Dienstleistung nicht erschienen und war ein neues Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber eingegangen. Über die bloße Unterlassung der Dienstleistung hinaus lagen daher weitere Umstände vor, aus denen die Absicht des Dienstnehmers erschlossen werden konnte. Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein diesen Schluß jedoch nicht. Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall Umstände vorlagen, die berechtigten Grund zum Zweifel boten, daß der Nichtantritt der Arbeit ab 4.5.1992 auf einem freien Willensentschluß des Klägers beruhte. Beim Kläger handelt es sich um einen von mehreren bei der Bauunternehmung beschäftigten jugoslawischen (bosnischen) Gastarbeitern. Nach den Verfahrensergebnissen war es regelmäßig der Fall, daß diese über verlängerte Wochenende (diese fielen im Hinblick auf die Arbeitseinteilung jede zweite Woche an) in ihre Heimat fuhren. Da die Kriegsereignisse in Jugoslawien (Bosnien) in Österreich im Mittelpunkt der Medienberichterstattung standen, mußte jedenfalls die Möglichkeit ernstlich in Betracht gezogen werden, daß der Kläger durch diese Ereignisse gehindert wurde, nach Österreich zurückzukehren, als er nach einem verlängerten Wochenende nicht zur Arbeit erschien; dies umsomehr als nach den Ergebnissen des Verfahrens auch andere bosnische Gastarbeiter zu dieser Zeit die Arbeit nicht aufnahmen. Der Nichtantritt der Arbeit durch den Kläger am 4.5.1992 kann daher nicht als schlüssige Erklärung des vorzeitigen Austrittes gewertet werden. Ob das Dienstgeberunternehmen im Hinblick auf das längerfristige Unterbleiben der Arbeitsleistung durch den Kläger von sich aus zur vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, weil als Beendigungsgrund ausschließlich der vorzeitige Austritt des Klägers behauptet wurde.
Die Revisionswerberin verweist im weiteren darauf, daß der Kläger nach seiner Rückkehr bezüglich seiner Abwesenheit keine Erklärung abgegeben habe. Abgesehen davon, daß er hiezu nicht befragt wurde und im Hinblick auf die Mehrzahl gleichgelagerter Fälle auch davon ausgehen konnte, daß das Dienstgeberunternehmen vom Grund seiner Abwesenheit Kenntnis hatte, ist hieraus für die beklagte Partei nichts gewonnen. Ist das Fernbleiben des Klägers nicht als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren, so kommt dem Umstand, daß er nach seiner Rückkehr seine Abwesenheit nicht von sich aus rechtfertigte, keine entscheidende Bedeutung zu. Hieraus kann eine konkludente Austrittserklärung zu einem davor liegenden Zeitpunkt nicht abgeleitet werden. Auch daß dem Kläger die Arbeitspapiere ausgefolgt wurden und er in der Folge zwar weiterbeschäftigt, von seinem Dienstgeber aber als Neueintritt behandelt wurde, ist nicht entscheidend. Wurde nämlich das Dienstverhältnis zuvor nicht beendet, so war die Vorgangsweise des Dienstgeberunternehmens unberechtigt. Hieraus kann aber die beklagte Partei für ihren Standpunkt nichts ableiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.