Aus Anlass der gegen dieses Berufungsurteil vom Kläger erhobenen ordentlichen Revision (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG) war zunächst von Amts wegen (Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0041901) ein den Vorinstanzen unterlaufener Nichtigkeitsgrund in Ansehung des abgewiesenen Teilbegehrens von EUR 251,81 wahrzunehmen: Die vom Kläger begehrten S 7.700 für nicht honorierte Notfalldienste wurden bereits vom Erstgericht im ersten Rechtsgang rechtskräftig zugesprochen. Das übersah der Kläger und hielt anlässlich der Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Berufungsverhandlung im ersten Rechtsgang auf die Ausgleichsquote trotz dieses rechtskräftig erfolgten Zuspruches ein Begehren von 45 % aus S 7.700 (EUR 251,81) aufrecht. Durch die Entscheidung der Vorinstanzen über diesen bereits rechtskräftig erledigten Anspruchsteil erfolgte ein als Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0041896, Kodek aaO § 477 ZPO Rz 1) zu wertender Verstoß gegen die materielle Rechtskraft der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Ersturteils im ersten Rechtsgang.Aus Anlass der gegen dieses Berufungsurteil vom Kläger erhobenen ordentlichen Revision (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) war zunächst von Amts wegen (Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0041901) ein den Vorinstanzen unterlaufener Nichtigkeitsgrund in Ansehung des abgewiesenen Teilbegehrens von EUR 251,81 wahrzunehmen: Die vom Kläger begehrten S 7.700 für nicht honorierte Notfalldienste wurden bereits vom Erstgericht im ersten Rechtsgang rechtskräftig zugesprochen. Das übersah der Kläger und hielt anlässlich der Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Berufungsverhandlung im ersten Rechtsgang auf die Ausgleichsquote trotz dieses rechtskräftig erfolgten Zuspruches ein Begehren von 45 % aus S 7.700 (EUR 251,81) aufrecht. Durch die Entscheidung der Vorinstanzen über diesen bereits rechtskräftig erledigten Anspruchsteil erfolgte ein als Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0041896, Kodek aaO Paragraph 477, ZPO Rz 1) zu wertender Verstoß gegen die materielle Rechtskraft der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Ersturteils im ersten Rechtsgang.
Im Übrigen ist die Revision teilweise berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine (schlüssige) Entlassungserklärung der Beklagten durch die Worte "Verschwinden Sie" am 4. 3. 1997 verneint: Insoweit wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes (§ 510 Abs 3 ZPO) verwiesen. Diesen Ausführungen ist noch hinzuzufügen, dass die Äußerung der Beklagten am Abend des 4. 3. 1997, somit nach Dienstschluss des Klägers erfolgte. Damit kann ihr nicht der Sinn beigelegt werden, der Kläger solle die Dienststelle während der Dienstzeit verlassen. Vielmehr bezog sich die Äußerung der Beklagten erkennbar auf die Mitteilung des Klägers, er werde am nächsten Tag bei den von ihm genannten Stellen vorsprechen. Von einer klaren und eindeutigen Entlassungserklärung, die den Dienstnehmer unmissverständlich und zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Dienstgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will (vgl RIS-Justiz RS0029120) kann daher hier keine Rede sein.Zutreffend hat das Berufungsgericht eine (schlüssige) Entlassungserklärung der Beklagten durch die Worte "Verschwinden Sie" am 4. 3. 1997 verneint: Insoweit wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) verwiesen. Diesen Ausführungen ist noch hinzuzufügen, dass die Äußerung der Beklagten am Abend des 4. 3. 1997, somit nach Dienstschluss des Klägers erfolgte. Damit kann ihr nicht der Sinn beigelegt werden, der Kläger solle die Dienststelle während der Dienstzeit verlassen. Vielmehr bezog sich die Äußerung der Beklagten erkennbar auf die Mitteilung des Klägers, er werde am nächsten Tag bei den von ihm genannten Stellen vorsprechen. Von einer klaren und eindeutigen Entlassungserklärung, die den Dienstnehmer unmissverständlich und zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Dienstgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will vergleiche RIS-Justiz RS0029120) kann daher hier keine Rede sein.
Beizupflichten ist allerdings dem Revisionswerber darin, dass die Annahme, er habe durch sein Nichterscheinen zum Dienst ab 6. 3. 1997 eine konkludente vorzeitige Austrittserklärung abgegeben, mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist: Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014490; zuletzt 9 ObA 183/01d; ferner 9 ObA 247/02t). Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen (SZ 68/218; RIS-Justiz RS0014490, 9 ObA 181/01k uva). Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zB auch ein unentschuldigtes Fernbleiben (SZ 68/218). Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0028657; zuletzt 8 ObA 131/00y). In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt der hier zu beurteilende Fall nicht die Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung: Der Kläger kündigte an, er werde am nächsten Tag zu Ärztekammer und Landesregierung gehen, er werde sich die seiner Meinung nach unwürdige Behandlung nicht gefallen lassen. Gerade durch diese Ankündigung gab der Kläger zu erkennen, dass er nicht etwa "genug habe" und keinen Dienst mehr versehen wolle, sondern nur, dass er sich um eine Verbesserung der seiner Meinung nach untragbaren Arbeitssituation bemühen werde. Das bloße Nichterscheinen des Klägers zum Dienst konnte - insbesondere im Zusammenhang damit, dass die Beklagte den Kläger auch niemals zum Dienstantritt aufforderte - daher nicht nur so verstanden werden, dass der Kläger endgültig und eindeutig sein Dienstverhältnis habe einseitig beenden wollen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der vom Kläger zuvor mit zwei anderen Ärzten erstelle Dienstplan für März 1997 von der Beklagten nicht akzeptiert worden war. Eine konkrete Aufforderung an den Kläger, einen neu für März 1997 erstellten Dienstplan einzuhalten, erging nicht. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass der Kläger bei der Dienstbesprechung zu erkennen gegeben hatte, dass er nicht akzeptiere, dass die Verwaltung in die ärztlichen Dienstpläne eingreife, führt zur Beurteilung, dass das Fernbleiben des Klägers vom Dienst auch so gedeutet werden konnte, dass der Kläger erst dann wieder dienstbereit sein würde, wenn seine Vorstellungen von der Dienstplaneinteilung verwirklicht würden. Es fehlt daher noch dem von der Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstab daran, dass das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen darf, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.
Damit ist aber für den Kläger letztlich nichts gewonnen: Gemäß § 27 Z 4 AngG erster Fall ist als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, dass der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt. Dabei trifft die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, den Angestellten (RIS-Justiz RS0029534; zuletzt 8 ObA 150/02w). Einen solchen Rechtfertigungsgrund hat der Kläger nicht nachgewiesen. Daraus folgt, dass die von der Beklagten am 26. 3. 1997 ausgesprochene Entlassung des Klägers berechtigt erfolgte, weil der Kläger ohne zureichende Begründung und ohne der Beklagten gegenüber eine Mitteilung zu erstatten, dem Dienst ab 6. 3. 1997 einfach fernblieb. Dem Kläger steht für den Zeitraum 6. 3. 1997 bis 26. 3. 1997 kein Entgeltanspruch zu, weil er an seiner Dienstleistung nicht durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (§ 8 Abs 3 AngG) verhindert wurde. Aus demselben Grund gebühren dem Kläger die geltend gemachten Verköstigungsansprüche bzw die geltend gemachten Kosten für den Entgang der Möglichkeit der Benützung des Dienstfahrzeuges auch für den Zeitraum bis zur gerechtfertigten Entlassung nicht.Damit ist aber für den Kläger letztlich nichts gewonnen: Gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG erster Fall ist als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, dass der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt. Dabei trifft die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, den Angestellten (RIS-Justiz RS0029534; zuletzt 8 ObA 150/02w). Einen solchen Rechtfertigungsgrund hat der Kläger nicht nachgewiesen. Daraus folgt, dass die von der Beklagten am 26. 3. 1997 ausgesprochene Entlassung des Klägers berechtigt erfolgte, weil der Kläger ohne zureichende Begründung und ohne der Beklagten gegenüber eine Mitteilung zu erstatten, dem Dienst ab 6. 3. 1997 einfach fernblieb. Dem Kläger steht für den Zeitraum 6. 3. 1997 bis 26. 3. 1997 kein Entgeltanspruch zu, weil er an seiner Dienstleistung nicht durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (Paragraph 8, Absatz 3, AngG) verhindert wurde. Aus demselben Grund gebühren dem Kläger die geltend gemachten Verköstigungsansprüche bzw die geltend gemachten Kosten für den Entgang der Möglichkeit der Benützung des Dienstfahrzeuges auch für den Zeitraum bis zur gerechtfertigten Entlassung nicht.
Anders verhält es sich lediglich mit den geltend gemachten Nettoreparaturkosten für das dem Kläger zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug: Nach den Feststellungen war die am 5. 3. 1997 vom Kläger beauftragte Reparatur erforderlich. Der Kläger bezahlte die Reparaturrechnung. Diese Kosten stehen ihm daher zu.
Wegen der bloß geringfügigen Abänderung bzw Nichtigerklärung der Urteile der Vorinstanzen konnte von einer Neuschöpfung der Entscheidung über die Kosten der Unterinstanzen abgesehen werden (M. Bydlinski in Fasching Kommentar² § 50 ZPO Rz 6).Wegen der bloß geringfügigen Abänderung bzw Nichtigerklärung der Urteile der Vorinstanzen konnte von einer Neuschöpfung der Entscheidung über die Kosten der Unterinstanzen abgesehen werden (M. Bydlinski in Fasching Kommentar² Paragraph 50, ZPO Rz 6).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50 ZPO.