Entscheidung 9 ObA 1044/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Dr.Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Rudolf B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt *****, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock und Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 57.299,60 S brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.September 1995, GZ 8 Ra 93/95-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Verfallsbestimmung des § 38 KVI gilt nach ihrem klaren Wortlaut für sämtliche Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnissen und damit auch für den vom Kläger erst drei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemachten kollektivvertraglichen Anspruch auf eine gegenüber dem gesetzlichen Ausmaß erhöhte Abfertigung (zur Zulässigkeit einer derartigen kollektivvertraglichen Regelung, was die Abfertigung als Gegenstand des Verfalles und die Verfallsfrist betrifft, siehe insbes Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 754; Arb 10.578 = DRdA 1989/12). Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung Arb 10.141 hat nicht eine kollektivvertragliche Verfallsfrist zum Gegenstand, sondern stellt lediglich klar, daß die gesetzliche Ausschlußfrist des § 1162 d ABGB sich nur auf die Kündigungsentschädigung, nicht aber auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezieht. Den weiteren Ausführungen, die Verfallsfristen seien auf Ansprüche aus einem Vergleich oder konstitutiven Anerkenntnis nicht anzuwenden, ist zu erwidern, daß ein Anerkenntnis (Vergleich) des geltend gemachten erhöhten Abfertigungsanspruches durch die beklagte Partei vom Kläger nicht erwiesen wurde.Die Verfallsbestimmung des Paragraph 38, KVI gilt nach ihrem klaren Wortlaut für sämtliche Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnissen und damit auch für den vom Kläger erst drei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemachten kollektivvertraglichen Anspruch auf eine gegenüber dem gesetzlichen Ausmaß erhöhte Abfertigung (zur Zulässigkeit einer derartigen kollektivvertraglichen Regelung, was die Abfertigung als Gegenstand des Verfalles und die Verfallsfrist betrifft, siehe insbes Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 754; Arb 10.578 = DRdA 1989/12). Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung Arb 10.141 hat nicht eine kollektivvertragliche Verfallsfrist zum Gegenstand, sondern stellt lediglich klar, daß die gesetzliche Ausschlußfrist des Paragraph 1162, d ABGB sich nur auf die Kündigungsentschädigung, nicht aber auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezieht. Den weiteren Ausführungen, die Verfallsfristen seien auf Ansprüche aus einem Vergleich oder konstitutiven Anerkenntnis nicht anzuwenden, ist zu erwidern, daß ein Anerkenntnis (Vergleich) des geltend gemachten erhöhten Abfertigungsanspruches durch die beklagte Partei vom Kläger nicht erwiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA01044.95.1122.000
Dokumentnummer
JJT_19951122_OGH0002_009OBA01044_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung